Eigentümerversammlung im WEG
1. Aufl. 2026
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S. 31Kapitel 3. Die Eigentümerversammlung - Kernstück der Willensbildung
Kommen wir nun zum Kernstück dieses Werks, der praxisorientierten Darstellung der Eigentümerversammlung, die in § 25 geregelt ist.
Die Eigentümerversammlung ist das höchste demokratische Forum der Eigentümergemeinschaft nach dem WEG.
Eine Eigentümerversammlung im „schlichten Miteigentum“ sieht der Gesetzgeber im ABGB nicht vor.
Im schlichten Miteigentum sind die Möglichkeiten einer überstimmten Minderheit bzw bei Hälfteeigentum auf die Möglichkeiten des ABGB beschränkt, den Außerstreitrichter zur endgültigen Entscheidungsfindung anzurufen.
Bei Nichteinigung gibt es letztendlich die Möglichkeit, die Teilung des Miteigentums gerichtlich durchzusetzen: Entweder durch „Realteilung“ (indem die Liegenschaft tatsächlich, physisch aufgeteilt wird; bei Gebäuden mit mehreren Nutzungsobjekten wie zB Zinshäusern auch durch Begründung von Wohnungseigentum) oder durch „Zivilteilung“, indem die Liegenschaft versteigert und der Erlös verteilt wird.
S. 323.1. Zweck der Eigentümerversammlung
„Zur Willensbildung in der Eigentümergemeinschaft dient vornehmlich die Eigentümerversammlung, ...“ (§ 24 Abs 1)
Wenn man sich diesen Leitsatz für den Rest dieses Werks...