Eigentümerversammlung im WEG
1. Aufl. 2026
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S. 23Kapitel 2. Die Eigentümergemeinschaft
2.1. Rechtsnatur
Die Eigentümergemeinschaft ist ein „seltsames Ding“: Der Gesetzgeber sieht in § 18 vor, dass die Eigentümergemeinschaft (nur) in bestimmten Angelegenheiten, nämlich der Verwaltung der Liegenschaft, Rechtspersönlichkeit hat.
Das bedeutet, dass die Eigentümergemeinschaft in Angelegenheiten der Verwaltung Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen kann.
Die Eigentümergemeinschaft kann in Angelegenheiten der Verwaltung auch klagen und geklagt werden.
Die Eigentümergemeinschaft besteht auch dann, wenn nicht an allen Wohnungseigentumsobjekten Wohnungseigentum begründet wurde (das war nach den Wohnungseigentumsgesetzen WEG 1948 und WEG 1975 bis ins Jahr 2002 möglich).
Bei diesem immer noch oft bestehenden „gemischten Wohnungseigentum“ sind auch die „schlichten“ Miteigentümer neben den Wohnungseigentümern ebenso Mitglieder der Eigentümergemeinschaft.
Was als „Maßnahme der Verwaltung“ zu verstehen ist, wird weder im WEG noch im ABGB ausdrücklich definiert.
S. 24Nach den Grundsätzen, die die Rechtsprechung erarbeitete, fallen unter die Verwaltung alle „Maßnahmen, die dem Gebrauch der gemeinsamen Sache dienen, diesen ermöglichen oder den Gebrauchswert und Substanzwert e...