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Befugnisse eines Schiedsgutachters iZm einer gesellschaftsrechtlichen Umstrukturierung; Bindung des Gutachtens
1. Das Schiedsgutachten unterliegt einer nachprüfenden richterlichen Kontrolle, wenn es gegen § 879 ABGB verstößt, offenbar unbillig ist oder die durch den Vertrag gezogenen Grenzen überschreitet.
2. Die Schiedsgutachterabrede kann auf die Feststellungen von Tatsachen, Tatbestandselementen oder aber auch auf die Ergänzung des Parteiwillens gerichtet sein. Der konkrete Umfang des Auftrags ist aufgrund einer Parteieneinigung im Einzelfall zu ermitteln. Eine rechtliche Beurteilung des Sachverhalts ist dem Schiedsgutachter verwehrt, er hat nur die Grundlage für eine solche Entscheidung oder für eine Streitbereinigung zu schaffen.
3. Hat der Schiedsgutachter diese Befugnis überschritten, indem er eine ergänzende Vertragsauslegung vornahm, entfaltet sein Gutachten nicht die einem Schiedsgutachten sonst zukommende verbindliche Wirkung zwischen den Streitteilen.
(OLG Wien 5 R 131/09k; HG Wien 12 Cg 80/06v)
Die Beklagte ist eine 100-%-Tochter einer Holding-Gesellschaft. Eine weitere Tochter (65 %) war die P. Textil AG (im Folgenden nur AG). Im Frühjahr 2003 schloss die klagende Beratungsgesellschaft mit der Beklagten einen schriftlichen Vertrag über die Restrukturie...