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§ 617 ZPO und Schiedsklauseln in Gesellschaftsverträgen
Die Aufnahme von Schiedsklauseln in Gesellschaftsverträge ist weit verbreitet. Dies ua wegen der Vertraulichkeit von Schiedsverfahren, die gerade bei gesellschaftsinternen Auseinandersetzungen geschätzt wird. Diese Eintracht zwischen Gesellschaftsrecht und Schiedsgerichtsbarkeit wurde durch das SchiedsRÄG 2006 gründlich erschüttert. Schuld daran hat eine einzige Bestimmung, nämlich § 617 ZPO.
I. Einleitung
§ 617 ZPO enthält zahlreiche Schutzanordnungen in Bezug auf Konsumenten. Von diesen soll Abs 1 leg cit in den Mittelpunkt gegenständlicher Ausführungen gerückt werden. Danach kann zwischen Verbrauchern und Unternehmern eine Schiedsvereinbarung nur für bereits entstandene, nicht aber für zukünftige Streitigkeiten wirksam abgeschlossen werden. Nach Entstehen einer Streitigkeit ist die Einigung auf eine Schiedsvereinbarung aber nur in Ausnahmefällen zu erzielen. Derart wird § 617 Abs 1 ZPO im Verbraucher-Unternehmer-Verhältnis im Regelfall zur unüberwindbaren Hürde. Dies vermittelt den Eindruck, die eigentliche Intention des Gesetzgebers habe darin bestanden, Schiedsverfahren zwischen Unternehmern und Verbrauchern de facto – weil „unerwünscht“ – den Boden zu entziehen.
Mit § 617 ZPO wurde auch der Grundstein für die fortwähren...