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Schiedsfähigkeit des Anspruchs auf Aufhebung eines Generalversammlungsbeschlusses
§ 617 Abs 1 ZPO idF SchiedsRÄG 2006 (BGBl I 2006/7)
Art VII Abs 3 SchiedsRÄG 2006
§ 20 Abs 2, §§ 41 ff GmbHG
§ 577 ZPO idF vor dem SchiedsRÄG 2006
1. Die Rspr zur Rechtslage vor dem SchiedsRÄG 2006 bejahte die Schiedsfähigkeit von Beschlussmängelstreitigkeiten, weil über ein Klagebegehren nach § 41 GmbHG ein Vergleich geschlossen werden könne.
2. An dieser Rechtslage hat sich durch das SchiedsRÄG 2006 insoweit nichts geändert. Der Schiedsfähigkeit eines Anspruchs auf Anfechtung eines Generalversammlungsbeschlusses einer GmbH steht nicht entgegen, dass die Entscheidung darüber Tatbestandswirkungen (Reflexwirkungen) gegenüber gesellschaftsfremden Dritten entfaltet.
3. Die Beschlussfassung der Generalversammlung einer GmbH als Voraussetzung für die Wirksamkeit eines Vertrages hat – ebenso wie ein rechtskräftiges über die Klage nach § 41 GmbHG ergehendes Urteil – bloße Tatbestands- oder Reflexwirkung. Die Vertragsparteien der beklagten GmbH haben im Beschlussmängelstreit keinen Anspruch auf rechtliches Gehör.
(OLG Innsbruck 1 R 274/11w; LG Innsbruck 41 Cg 78/11f)
Die beklagte GmbH hat mehrere Gesellschafter, darunter die Klägerin mit einem Geschäftsanteil von 10 % und die S. GmbH mit einem Geschäftsanteil von 40 %. Geschäft...