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GesRZ 4, August 2011, Seite 239

Eintragung der vom Sachwalter des Stifters neu bestellten und Löschung der von ihm abberufenen Vorstandsmitglieder: Rekurslegitimation der abberufenen Vorstandsmitglieder

Hellwig Torggler

§ 7 Abs 2, §§ 15, 27 PSG

§ 18 FBG

§ 2 Abs 1 Z 3 AußStrG

1. Zur Vermeidung von Kontrolldefiziten bei der Privatstiftung kommt den (einzelnen) Mitgliedern des Stiftungsvorstands und anderen Stiftungsorganen Rekurslegitimation gegen die Löschung infolge Abberufung eines Vorstandsmitglieds zu.

2. Bei Anmeldung der Löschung wegen Abberufung von Vorstandsmitgliedern einer Privatstiftung hat das Firmenbuchgericht – anders als bei GmbHs und bei AGs – eine amtswegige Prüfung vorzunehmen. Zu prüfen ist, ob ein Abberufungsgrund schlüssig und glaubwürdig dargelegt wurde. Eine Überprüfung der tatsächlichen Richtigkeit der Behauptungen in der Anmeldung ist nur dann erforderlich, wenn das Firmenbuchgericht Bedenken gegen deren Richtigkeit hegt.

3. Zur Wahrung seiner Unabhängigkeit ist der Stiftungsvorstand – von Ausnahmefällen abgesehen (hier Bestellung durch den Sachwalter des Stifters auf zwei Jahre) – grundsätzlich für zumindest drei Jahre zu bestellen.

(OLG Linz 6 R 161/10d; LG Wels 27 Fr 1964/10b)

Die Stiftungsurkunde der im Firmenbuch des Erstgerichts eingetragenen Privatstiftung lautet in ihrer aktuellen Fassung auszugsweise:

§ 3 Stiftungszweck

(1) Zweck der Stiftung ist in erster Linie die angemessene...

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