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Einstweilige Verfügung iZm der Anfechtung eines Gesellschafterbeschlusses: konkrete Gefährdung, Bescheinigungslast
§§ 41, 42 Abs 4, § 50 Abs 3 GmbHG
Als Voraussetzung für die Erlassung einer einstweiligen Verfügung hat der Anfechtungskläger den der Gesellschaft bei Ausführung des angefochtenen Beschlusses drohenden unwiederbringlichen Nachteil konkret zu behaupten und zu bescheinigen. Bloße Allgemeinkundigkeit iSd § 269 ZPO reicht ebenso wenig aus wie die Befürchtung, dass ein für den Kundenstock gezahlter Kaufpreis laufende Einkünfte aus den Kundenbeziehungen auf Dauer nicht ersetzen könne.
(OLG Wien 3 R 70/10a; HG Wien 31 Cg 135/10b)
Die beklagte Versicherungsmaklergesellschaft wurde 2002 gegründet. Ihr Stammkapital beträgt 35.000 Euro. Der Kläger ist seit Oktober 2004 mit einem Anteil am Stammkapital von 40 % einer von insgesamt drei Gesellschaftern. Er war vom bis zum selbständig vertretungsbefugter Geschäftsführer. Seit ist Mag. R. selbständig vertretungsbefugter Geschäftsführer.
Über Antrag des Geschäftsführers Mag. R. beschloss die außerordentliche Generalversammlung vom mit den Stimmen derS. 238 beiden anderen Gesellschafter und gegen die Stimmen des Klägers, den Kundenstock zu verkaufen und den Geschäftsführer Mag. R. „mit der Handlungsführung und Abwi...