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Die Überprüfung von Beschlüssen durch die Generalversammlung
Die OGH-Entscheidung vom , 6 Ob 191/18h, wirft mehrere Fragen auf. Bemerkenswert ist namentlich die Prämisse, dass die Generalversammlung (im Folgenden: GV) Vorentscheidungen, also früher gefasste Beschlüsse, überprüfen könne (in casu Feststellung der Nichtigkeit). In dem nachstehenden Beitrag wird hingegen die Auffassung vertreten, dass der GV Prüfungskompetenzen nicht zustehen.
I. Widerruf der Einladung zu einer Generalversammlung
Im Anlassfall hatte ein Geschäftsführer der GmbH eine GV einberufen. Ein Amtsnachfolger dieses Geschäftsführers gab bekannt, dass die GV nicht stattfinden werde. Die Minderheitsgesellschafterin nahm diesen Termin gleichwohl wahr und übte ihr Stimmrecht aus. Eine weitere GV befasste sich mit der rechtlichen Qualifikation dieser Willensbildung.
Jener Geschäftsführer, der zu einer GV geladen hat, kann diesen Termin widerrufen. Wenn dieser Geschäftsführer zu der Überzeugung gelangt ist, dass die GV nicht oder nicht mehr erforderlich ist, so erscheint ein Widerruf naheliegend und geboten.
Weniger klar ist hingegen, ob ein anderer Geschäftsführer eine Einladung widerrufen kann. Uneinigkeit der Geschäftsführer in wichtigen Angelegenheiten indiziert eine ...