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GesRZ 1, Februar 2019, Seite 34

Zum Stimmverbot eines GmbH-Gesellschafters

§ 39 Abs 4 und § 41 GmbHG

1. Beschlüsse, die ein Gesellschafter einer GmbH in einer abberaumten Generalversammlung über die gerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen der GmbH gegen einen Mitgesellschafter gefasst hat, sind unwirksame Scheinbeschlüsse.

2. Der betroffene Mitgesellschafter hat bei der Beschlussfassung über einen Antrag auf Feststellung der Nichtigkeit und Aufhebung dieser Scheinbeschlüsse kein Stimmrecht.

(OLG Wien 4 R 59/18b; HG Wien 11 Cg 64/17z)

Die klagende Partei ist Minderheitsgesellschafterin der beklagten GmbH, die nur noch eine weitere Gesellschafterin (eine GmbH) hat. Die Geschäftsführer der Mehrheitsgesellschafterin sind auch einzelvertretungsbefugte Geschäftsführer der Beklagten.

Der Geschäftsführer der klagenden Partei, der bis zum auch Geschäftsführer der Beklagten war, setzte am eine Generalversammlung (im Folgenden: GV) der Gesellschafter der Beklagten für den an. Mit Schreiben vom beraumte einer der am bestellten Geschäftsführer der Beklagten diese GV ab. Dennoch fasste die Klägerin am durch ihren Geschäftsführer die Beschlüsse auf gerichtliche Geltendmachung von Ansprüch...

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