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JGG § 37. Beiziehung einer Person des Vertrauens, BGBl. Nr. 599/1988, gültig von 01.01.1989 bis 31.12.1993
FÜNFTER ABSCHNITT Verfahrensbestimmungen für Jugendstrafsachen

§ 37. Beiziehung einer Person des Vertrauens

Der Befragung eines angehaltenen Jugendlichen zur Sache durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes und seiner förmlichen Vernehmung durch die Sicherheitsbehörde oder das Gericht ist auf Verlangen des Jugendlichen sein gesetzlicher Vertreter, ein Erziehungsberechtigter oder ein Vertreter des Jugendwohlfahrtsträgers, der Jugendgerichtshilfe oder der Bewährungshilfe beizuziehen, sofern damit keine unangemessene Verlängerung der Anhaltung verbunden wäre. Über das Recht auf Beiziehung ist der Jugendliche zu belehren, nachdem er festgenommen worden ist.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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LAAAG-41499