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JGG § 21., BGBl. I Nr. 55/1999, gültig von 01.01.1989 bis 31.12.1999
DRITTER ABSCHNITT Jugendstrafrecht

§ 21.

(1) Erweist sich, daß die vollständige oder rechtzeitige Erfüllung von Auflagen dem Beschuldigten unmöglich oder unzumutbar ist, so hat das Gericht die Anordnung mit seiner Zustimmung zu ändern.

(2) Nicht vollständig erbrachte Auflagen sind bei einer allfälligen späteren Strafbemessung zu berücksichtigen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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LAAAG-41499