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JGG § 40. Mitwirkung des Bewährungshelfers, BGBl. I Nr. 93/2007, gültig ab 01.01.2008
FÜNFTER ABSCHNITT Verfahrensbestimmungen für Jugendstrafsachen

§ 40. Mitwirkung des Bewährungshelfers

Ist dem Beschuldigten bereits ein Bewährungshelfer bestellt, so hat dieser das Recht, an den in § 49 Z 10 StPO genannten Beweisaufnahmen und Verhandlungen teilzunehmen und dort gehört zu werden.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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LAAAG-41499