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JGG § 42. Öffentlichkeit der Hauptverhandlung, BGBl. I Nr. 154/2015, gültig ab 01.01.2016
FÜNFTER ABSCHNITT Verfahrensbestimmungen für Jugendstrafsachen

§ 42. Öffentlichkeit der Hauptverhandlung

(1) Die Öffentlichkeit der Hauptverhandlung ist von Amts wegen oder auf Antrag auch auszuschließen, wenn das im Interesse des Jugendlichen geboten ist.

(2) Neben den im § 230 StPO genannten Personen können im Falle eines Ausschlusses der Öffentlichkeit auch der gesetzliche Vertreter des Jugendlichen, die Erziehungsberechtigten, ein dem Jugendlichen bestellter Bewährungshelfer sowie Vertreter des Kinder- und Jugendhilfeträgers, der Jugendgerichtshilfe und der Bewährungshilfe der Hauptverhandlung beiwohnen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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LAAAG-41499