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JGG § 23. Jugendgerichtshof Wien, BGBl. Nr. 599/1988, gültig von 01.01.1989 bis 31.12.1999
VIERTER ABSCHNITT

§ 23. Jugendgerichtshof Wien

In Wien besteht ein selbständiger Jugendgerichtshof. Dieser Gerichtshof ist berufen:

1. für die Sprengel der in Wien gelegenen Bezirksgerichte

a) zur Ausübung der Vormundschafts- und Pflegschaftsgerichtsbarkeit über Minderjährige, bei denen aus einem bestimmten Anlaß eine Gefährdung der persönlichen Entwicklung zu besorgen ist;

b) zur Ausübung der den Bezirksgerichten zustehenden Gerichtsbarkeit in Jugendstrafsachen;

2. für den Sprengel des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien

a) zur Ausübung der Gerichtsbarkeit zweiter Instanz in den unter

Z 1 lit. a angeführten Verfahren;

b) zur Ausübung der den Gerichtshöfen erster Instanz zustehenden Gerichtsbarkeit in Jugendstrafsachen;

c) zur Ausübung der Aufgaben des Vollzugsgerichtes für das Gefangenenhaus des Jugendgerichtshofes Wien.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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