§ 23. Jugendgerichtshof Wien
In Wien besteht ein selbständiger Jugendgerichtshof. Dieser Gerichtshof ist berufen:
1. für die Sprengel der in Wien gelegenen Bezirksgerichte
a) zur Ausübung der Vormundschafts- und Pflegschaftsgerichtsbarkeit über Minderjährige, bei denen aus einem bestimmten Anlaß eine Gefährdung der persönlichen Entwicklung zu besorgen ist;
b) zur Ausübung der den Bezirksgerichten zustehenden Gerichtsbarkeit in Jugendstrafsachen;
2. für den Sprengel des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien
a) zur Ausübung der Gerichtsbarkeit zweiter Instanz in den unter
Z 1 lit. a angeführten Verfahren;
b) zur Ausübung der den Gerichtshöfen erster Instanz zustehenden Gerichtsbarkeit in Jugendstrafsachen;
c) zur Ausübung der Aufgaben des Vollzugsgerichtes für das Gefangenenhaus des Jugendgerichtshofes Wien.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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LAAAG-41499