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SWK 19, 5. Juli 2026, Seite 854

Kommunalsteuerbefreiung bei integrativer Beschäftigung von Jugendlichen mit Behinderung bzw Fluchterfahrung

Entscheidung: (Parteirevision, Aufhebung wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit).

Normen: §§ 5 Abs 3, 8 Z 2 KommStG; §§ 34 ff BAO.

Sachverhalt und Verfahren: Ein Verein, dessen Zweck die Unterstützung von Behinderten bzw Flüchtlingen bei der (Wieder-)Eingliederung in den Arbeitsmarkt ist, verfolgte diesen Zweck (entsprechend den Vereinsstatuten) ua durch die Führung eines Hotels und einer Kantine. Die zuständige Abgabenbehörde verneinte die Anwendbarkeit der Kommunalsteuerbefreiung des § 8 Z 2 KommStG und zog die Arbeitslöhne fast zur Gänze als Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Kommunalsteuer heran.

Das BFG gab der dagegen gerichteten Beschwerde keine Folge und führte ua aus, der Verein sei nicht gemeinnützig, weil aufgrund der geringen Zahl der geförderten Personen die Voraussetzung der Förderung der Allgemeinheit nicht erfüllt sei. Mildtätigkeit liege auch nicht vor, weil mit den betreuten Personen Dienstverträge abgeschlossen worden seien. Zudem liege in der Führung des Hotels und der Kantine auch kein unentbehrlicher Hilfsbetrieb vor.

Rechtliche Beurteilung: Zur Mildtätigkeit/Gemeinnützigkeit: Mildtätig sind solche Zwecke, die darauf gerichtet sind, materiell oder aufgrund ihrer körperlichen un...

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