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Antragslegitimation eines potenziell Begünstigten
Wird der Kreis möglicher Begünstigter in der Stiftungsurkunde (Stiftungszusatzurkunde) in hohem Maße unbestimmt, ganz allgemein und wenig konkret umschrieben, so kommt einer Person, auf die diese allgemeine Beschreibung zutrifft, keine die Antragslegitimation nach § 35 Abs 4 PSG begründende Begünstigtenstellung zu.
(OLG Graz 4 R 102/10t; LGZ Graz 16 Nc 1/10h)
Die im Firmenbuch des Erstgerichts eingetragene Privatstiftung wurde mit Stiftungsurkunde (und Stiftungszusatzurkunde) vom errichtet. Am wurde die Stiftungsurkunde in den Pkt 4., 9. und 12. geändert; sie enthält nunmehr folgende Bestimmungen:
„Viertens: Stiftungszweck
Der Zweck der Stiftung ist:
a.) die Unterstützung beziehungsweise die Verfolgung und Verwirklichung sozialdemokratischer Ideale und Zielsetzungen in allen Bereichen des Lebens auf steirischer Lebensebene sowie auf nationaler-, inter- und supranationaler Ebene, insbesondere aber im politischen, wirtschaftlichen, wissenschaftlichen und kulturellen Leben und damit die Verwirklichung und Gestaltung einer auf den Werten und ethischen Prinzipien der Sozialdemokratie beruhenden politischen und gesellschaftlichen Ordnung auf...