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Verbot der Einlagenrückgewähr iZm Mietzinsvereinbarung zwischen GmbH als Mieterin und geschäftsführendem Mehrheitsgesellschafter als Vermieter
1. Die Kapitalerhaltungsvorschriften sollen nach ihrem Sinn und Zweck jede (unmittelbare oder mittelbare) Leistung an den Gesellschafter erfassen, der keine gleichwertige Gegenleistung gegenübersteht und die wirtschaftlich das Vermögen verringert. Schuldrechtliche Austauschbeziehungen – wie etwa ein Mietvertrag zwischen einer Kapitalgesellschaft und ihrem Gesellschafter – verstoßen gegen das Verbot der (verdeckten) Einlagenrückgewähr, wenn das von der Gesellschaft zugesagte Entgelt übermäßig hoch ist.
2. Das Verbot der Einlagenrückgewähr erfasst auch ehemalige Gesellschafter, sofern die Leistung im Hinblick auf die ehemalige Gesellschafterstellung erbracht wird.
S. 483. Ob Gesamtnichtigkeit oder Teilnichtigkeit aufgrund des Verstoßes gegen § 82 GmbHG eintritt, hängt vom hypothetischen Parteiwillen ab.
(LG Klagenfurt 2 R 60/10s; BG Villach 6 C 113/09p)
Der Kläger war bis Mai 2007 Mehrheitsgesellschafter und Geschäftsführer der beklagten GmbH. Mit schriftlichem Mietvertrag vom vermietete der Kläger eine in seinem Eigentum stehende Liegenschaft samt dem darauf befindlichen Gebäude an die beklagte Partei auf unbestimmte Zeit. Er unterschrieb diesen Mi...