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Sicherheitenbestellung durch Muttergesellschaften
Verstoß gegen das Einlagenrückgewährverbot?
Das Verbot der Einlagenrückgewähr soll das Stammkapital einer Kapitalgesellschaft als dauernden Grundstock absichern und die Befriedigung der Gläubiger gewährleisten. Dieser Beitrag behandelt die Frage, ob auch Sicherheitenbestellungen (downstream) von Muttergesellschaften für Kreditverbindlichkeiten gemeinsamer Tochtergesellschaften gegen das Einlagenrückgewährverbot verstoßen können. Auf allfällige strafrechtliche und/oder steuerrechtliche Fragen wird nicht eingegangen.
1. Einlagenrückgewähr allgemein
Unter die Kapitalerhaltungsvorschriften (§ 82 Abs 1 GmbHG; § 52 AktG) fallen Vermögenstransfers aus dem Vermögen einer Kapitalgesellschaft an einen (auch ehemaligen oder zukünftigen) Gesellschafter oder eine gesellschafternahe Person. Dritte müssen nur bei Kollusion oder bei Kenntnis bzw grob fahrlässiger Unkenntnis vom Verstoß die Konsequenzen einer Einlagenrückgewähr gegen sich gelten lassen. Die Kapitalerhaltungsvorschriften sind auch auf jene Kommanditgesellschaften anwendbar, bei denen keine natürliche Person als unbeschränkt haftender Gesellschafter beteiligt ist, und zwar sowohl auf Vermögenstransfers an die Gesellschafter der Komplementär-GmbH als auch auf Vermögenstransfers an „Nur-Kommanditisten“.
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