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GesRZ 4, September 2017, Seite 263

GmbH: Einlagenrückgewähr

§ 1422 ABGB

§§ 82 und 83 GmbHG

1. Der Normzweck der §§ 82 und 83 GmbHG ist auf Erhaltung und Wiederherstellung des Gesellschaftsvermögens gerichtet.

2. Bürgt der Alleingesellschafter einer GmbH mit anderen Bürgen zur ungeteilten Hand für den Kredit eines Dritten und löst die GmbH die Kreditforderung ein, verstoßt die Einlösung nicht gegen diesen Normzweck, wenn die GmbH die Zahlung der eingelösten Forderung durch Aufrechnung gegen eine Forderung eines der Mitbürgen erreicht.

(OLG Innsbruck 1 R 48/16t; LG Innsbruck 66 Cg 156/13p)

  • Das Berufungsgericht änderte das Urteil des Erstgerichts teilweise ab. Es hielt eine Gegenforderung in Höhe von 78.598,65 € für berechtigt. Die beklagte GmbH habe die offene Forderung einer Bank gegen deren Kreditnehmerin eingelöst, für welche Kreditforderung neben dem Kläger und einem Dritten auch ihr (mittelbarer) Gesellschafter und Geschäftsführer (kurz: Konzernchef) als Bürge und Zahler haftete.

  • Der OGH wies die außerordentliche Revision der klagenden Partei zurück.

  • Das Berufungsgericht änderte das Urteil des Erstgerichts teilweise ab. Es hielt eine Gegenforderung in Höhe von 78.598,65 € für berechtigt. Die beklagte GmbH habe die offene Forderung eine...

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