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Zur Unternehmereigenschaft von Gesellschaftern einer GmbH
Art 13 EuGVÜ
1. Bei wirtschaftlicher Betrachtung sind selbständig vertretungsbefugte Geschäftsführer einer vertragsschließenden GmbH als Unternehmer anzusehen, wenn einer von ihnen zugleich Alleingesellschafter und Alleingeschäftsführer ihrer zu 50 % beteiligten Muttergesellschaft ist und der andere zu 50 % als Gesellschafter an der vertragsschließenden GmbH beteiligt ist. Bei dieser Konstellation verfolgt jeder der beiden Geschäftsführer bei Vertragsabschluss ein maßgebendes wirtschaftliches Eigeninteresse und kann jeweils für sich einen maßgeblichen Einfluss auf die Entscheidungen und Handlungen der vertragsschließenden GmbH ausüben.
2. Bei dieser Konstellation kann – mangels Erreichbarkeit einer einfachen Mehrheit in der Gesellschafterversammlung – eine einem Geschäftsführer widersprechende gegenteilige Weisung praktisch nicht erteilt werden, sodass beiden Geschäftsführern unternehmerische Alleinentscheidungsbefugnis zukommt.
(OLG Graz 4 R 27/10p; LG Klagenfurt 23 Cg 49/09v)
Die klagende Partei begehrt 51.735,78 Euro sA aus einem am abgeschlossenen Franchisevertrag. Dieser Vertrag und ein Unternehmenskaufvertrag wurden zwischen der Klägerin und ...