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Zur Anwendung von § 25d KSchG auf Kommanditisten
§§ 6, 7 ABGB; §§ 1, 25c, 25d KSchG; §§ 1, 105 UGB
Nur die Personengesellschaft ist Unternehmerin, nicht aber ihre Gesellschafter. Komplementäre und Kommanditisten sind daher trotz ihrer Gesellschafterstellung grundsätzlich als Verbraucher zu qualifizieren; eine „wirtschaftliche“ Betrachtungsweise ist auf dieser Ebene nicht anzustellen. In weiterer Folge ist jedoch anhand der Umstände des Einzelfalls zu prüfen, ob bestimmte Normen des KSchG aufgrund teleologischer Erwägungen nicht anzuwenden sind.
Voraussetzung einer derartigen teleologischen Reduktion ist zum einen bei Normen, die auf ein unternehmensbezogenes Geschäft abstellen, dessen Bezug zur unternehmerischen Tätigkeit, und zum anderen kommt es bei Personengesellschaftern ganz generell nicht bereits aufgrund ihrer unbeschränkten Haftung zu einer „Unternehmerbehandlung in Bezug auf die Norm“, vielmehr ist die Innehabung der – allenfalls auch bloß faktischen – Geschäftsführungsbefugnis ausschlaggebend.
Geschäftsführende Komplementäre und geschäftsführende Kommanditisten sind in der Frage einer Unternehmerbehandlung infolge analoger Anwendung oder teleologischer Reduktion konkreter Normen des KSchG gleichzubehandeln.