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ÖBA 7, Juli 2015, Seite 536

Zur (Nicht-)Anwendung von § 25c KSchG auf Gesellschafter und zur Höhe wucherischer Zinsen

§§ 1, 25c, 25d KSchG; §§ 879, 1000, 1333 ABGB; § 502 ZPO

Für die Unanwendbarkeit konsumentenschutzrechtlicher Vorschriften ist in erster Linie maßgeblich, inwieweit der Gesellschafter Einfluss auf die Geschäftsführung der Gesellschaft nehmen kann. Ob der Gesellschafter darüber hinaus auch Geschäftsführer ist oder eine andere Organstellung bekleidet, ist demgegenüber nicht ausschlaggebend. Bei einer solchen wirtschaftlichen Betrachtungsweise und bei der Beurteilung, welchen Einfluss eine bestimmte Person auf die Geschäftsführung nehmen konnte, kommt es maßgeblich auf die Umstände des Einzelfalls an (hier: 50%-Gesellschafter ohne Organfunktion als Unternehmer qualifiziert).

Ein Zinssatz von 16,5% pa ist bei Unternehmern der höchste, aber noch übliche Zinssatz. Damit kann er nicht wucherisch sein.

Aus der Begründung:

1.1 Der erkennende Senat hat erst jüngst in der E 6 Ob 43/13m ( [Hackl]) ua ausgeführt:

8.1. Nach stRsp ist die Verbraucher- bzw Unternehmereigenschaft eines Gesellschafters in wirtschaftlicher Betrachtungsweise zu beurteilen (7 Ob 315/01a;3 Ob 141/03m;9 Ob 27/05v; 6 Ob 12/03p;9 Ob 27/05v; 8 Ob 91/09d;6 Ob 105/10z;1 Ob 99/10f;2 Ob 169/11h). Darin liegt der Sac...

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