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Anzuwendendes Recht bei Verschmelzung mit Auslandsbezug
§§ 52, 224 Abs 2, § 226 AktG
1. Die Verschmelzung österreichischer Gesellschaften richtet sich nach österreichischem Sachrecht.
2. Das Verbot, von der Gewährung der Anteile Abstand zu nehmen, wenn dadurch eine verbotene Einlagenrückgewähr verwirklicht wird (§ 224 Abs 2 AktG), führt nur dann zur Anwendung des österreichischen Kapitalerhaltungsrechts auf eine Verschmelzung, wenn ein gewisser „Österreichbezug“ besteht. Ein derartiger Bezug fehlt, wenn Alleingesellschafterin der übertragenden österreichischen Gesellschaft eine ausländische (hier: Schweizer) Gesellschaft ist, auch wenn deren österreichische Alleingesellschafterin indirekt alle Anteile an der übernehmenden österreichischen Gesellschaft hält.
(OLG Wien 28 R 106/09b; HG Wien 73 Fr 12072/08g)
Übernehmende und übertragende Gesellschaften sind in Österreich im Firmenbuch eingetragen. Alleingesellschafterin der übernehmenden Gesellschaft ist die W. GmbH mit einer voll einbezahlten Stammeinlage von 500.000 Schilling (36.336,42 Euro), deren Alleingesellschafterin (mit einer zur Gänze geleisteten Stammeinlage von 3 Mio Euro) ist die W. Holding GmbH. Das Stammkapital der W. Holding GmbH beträgt 30 Mio Schilling (2.180.185 Euro).
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