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GesRZ 4, August 2010, Seite 185

Gestaltungsfreiheit bei der GmbH

Ulrich Torggler

Nach hM ist das GmbH-Recht vom Grundsatz der Gestaltungsfreiheit beherrscht. § 4 Abs 2 GmbHG ordnet dagegen an, dass die Bestimmungen des Gesetzes vorbehaltlich abweichender Anordnung im Einzelfall zwingendes Recht sind. Der Gesetzgeber hat allerdings durch zahlreiche Satzungsvorbehalte und geringe Regelungsdichte für weitgehende Gestaltungsfreiheit im Binnenrecht gesorgt.

I. Einleitung

Nach hM ist das GmbH-Recht vom Grundsatz der Gestaltungsfreiheit beherrscht. Gegenübergestellt wird der aktienrechtliche Grundsatz der Satzungsstrenge, der – ähnlich wie § 23 Abs 5 dAktG dies vorsieht – Abweichungen vom Gesetz nur in den gesetzlich eigens zugelassenen Fällen erlaube. Dem unbefangenen Leser des Gesetzes wird all dies freilich wie eine verkehrte Welt vorkommen. Denn das österreichische AktG kennt keine Parallelbestimmung zu § 23 Abs 5 dAktG, während § 4 Abs 2 GmbHG – ähnlich wie übrigens zuvor schon § 11 Satz 2 GenG – anordnet, dass Bestimmungen, die den Vorschriften dieses Gesetzes widersprechen, im Gesellschaftsvertrag nicht getroffen werden dürfen und keine rechtliche Wirkung haben. Das scheint der heute ganz herrschend abgelehnten Meinung Recht zu geben, dass alle Regelungen des GmbHG zwingend seien, die keinen Vorbehalt zugunsten einer...

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