Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Zur Vereinbarung von Aufgriffsrechten in der Insolvenz eines GmbH-Mitgesellschafters
https://doi.org/10.47782/oeba202102010701
§ 879 ABGB; § 34, 76 GmbHG; § 20, 21, 25a, 25b, 26 IO
Gesellschaftsvertragliche Aufgriffsrechte sind nicht unter § 26 Abs 3 IO zu subsumieren. Auch die § 25a, 25b IO sind nicht anwendbar. Daher sind gesellschaftsvertragliche Aufgriffsrechte grundsätzlich auch für den Fall der Insolvenz eines Gesellschafters wirksam.
Unter dem Gesichtspunkt des Gläubigerschutzes müssen freiwilliges Ausscheiden und Ableben eines Gesellschafters einerseits sowie Exekution und Insolvenz andererseits als Fälle des Aufgriffsrechts gleich behandelt werden. Eine Abfindungsbeschränkung unter den Verkehrswert (Schätzwert) des Geschäftsanteils bei Exekution und Insolvenz des Gesellschafters ist darüber hinaus nur zulässig, wenn sie nicht nur in diesen Fällen greift, sondern eine entsprechende Reduktion des Abfindungsanspruchs für jede Konstellation des freiwilligen (insb der Anteilsübertragung) und des unfreiwilligen Ausscheidens des Gesellschafters vereinbart wird.
Aus der Begründung:
Nach der Neufassung des Gesellschaftsvertrags soll die rk Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Gesellschafters ein Aufgriffsrecht der übrigen Gesellschafter zur Folge haben. Dabei soll d...