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GesRZ 4, August 2016, Seite 249

Töchter unerwünscht? Weder die einzelne Gesellschaft noch die Wirtschaft können sich das leisten

Susanne Kalss und Barbara Dauner-Lieb

Gesellschafter können sich nach herkömmlichem Verständnis frei und weitgehend beliebig aussuchen, mit wem sie eine Gesellschaft eingehen bzw wen sie in die Gesellschaft hineinlassen wollen, und sie können bestimmte Qualifikationen für die Mitgliedschaft vorsehen. Sind Geschlechterklauseln – im Regelfall frauenfeindliche Klauseln – in Gesellschaftsverträgen zulässig? Bedeutet dies, dass Gesellschafter Frauen, Töchter und weibliche Nachfolger bei allgemeinen Nachfolgeklauseln aus der Gesellschaft ausschließen können? Der folgende Beitrag widmet sich der Frage, ob es zulässig ist, Frauen – insb Töchter und Enkelinnen der Gesellschafter – durch vertragliche Regelung von einer Gesellschaft fernzuhalten und ihnen die Mitgliedschaft zu verwehren. In ähnlicher Weise stellt sich die Frage für die Begünstigtenstellung einer Stiftung. Der Beitrag untersucht das österreichische und deutsche Gesellschaftsrecht und arbeitet die Begründungslinien in beiden Rechtsordnungen heraus, wonach Töchter nicht von der Unternehmensnachfolge ausgeschlossen werden können. Sowohl der die schrankenlose Privatautonomie einschränkende Individualschutz vor willkürlicher vorweggenommener abstrakter Ungleichbehandlu...

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