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iFamZ 3, Juni 2019, Seite 150

Unsachliche und damit unwirksame Differenzierung nach dem Geschlecht in Gesellschaftsverträgen

iFamZ 2019/89

S. 150 Art 2 StGG; Art 7 B-VG; Art 14 EMRK; Art 1 1. ZPMRK; RL 2010/41/EU; § 1, 4 GlBG

Es handelt sich um unzulässige Differenzierungen nach dem Geschlecht in Gesellschaftsverträgen, soweit der Zugang zur unternehmerischen Tätigkeit eingeschränkt wird.

Mit im Jahr 1963 geschlossenen Gesellschaftsvertrag über die Errichtung einer Kommanditgesellschaft wurde ua Folgendes geregelt:

„VII. Übertragung von Gesellschafter-Anteilen im Erbwege:

1. Im Falle des Ablebens eines Gesellschafters treten dessen gesetzliche männliche Erben in seine Rechte und Pflichten ein und wird die Gesellschaft mit ihnen fortgesetzt. Kommen mehrere männliche eheliche Erben hiefür in Frage, so können höchstens deren zwei die Gesellschaftsanteile übernehmen und als persönlich haftende Gesellschafter eintreten und haben sich die Erben auf diejenigen Personen (Erben männlichen Geschlechts) zu einigen, welche die Gesellschafter-Funktion zu übernehmen haben.

Falls einer der Komplementäre stirbt, solange ein für den Eintritt in die Gesellschaft in Frage kommender männlicher Erbe noch nicht das 28. Lebensjahr vollendet hat, kann sein Gesellschaftsanteil nur in der Form einer Kommanditeinlage weitergegeben werden; solche männliche Erbe...

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