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GesRZ 3, Juni 2019, Seite 181

Geschlechterklauseln in Gesellschaftsverträgen

§§ 91, 92 und § 879 Abs 1 ABGB

§§ 134 und 138 BGB

Art 7 B-VG

Art 14 EMRK

Art 1 des 1. ZPEMRK

Art 2, 3 und 14 GG

§ 1 Abs 1 Z 4, § 4 Z 3 und § 12 Abs 10 GlBG

Art 2 und 4 der Richtlinie 2010/41/EU

Art 5 und 6 StGG

§ 131 Z 4, § 139 Abs 1, § 161 Abs 2 und § 177 UGB

Generell-abstrakte, nach dem Geschlecht differenzierende Nachfolgeregelungen in Gesellschaftsverträgen sind jedenfalls unzulässig und deshalb nichtig, soweit dadurch der Zugang zur Ausübung unternehmerischer Tätigkeit eingeschränkt wird.

(OLG Linz 3 R 153/17s; LG Salzburg 5 Cg 38/17k)

Der (ursprüngliche) Kläger E. ist 2017 verstorben. Er war unbeschränkt haftender Gesellschafter der im Firmenbuch eingetragenen M. KG. Der Erstbeklagte ist unbeschränkt haftender Gesellschafter, dessen Sohn (der Zweitbeklagte) Kommanditist der KG.

Der Verstorbene (Komplementär), sein Vater M. sen. (Kommanditist) und sein Bruder, der Erstbeklagte (Komplementär), schlossen am zur Errichtung einer KG M. nachfolgenden (auszugsweise wiedergegebenen) Gesellschaftsvertrag:

„...

VI. Gesellschafterwechsel und Neuaufnahme von Gesellschaftern durch Rechtsgeschäfte:

1. Ohne Zustimmung von 70 % der übrigen Gesellschafter darf ein Komplementär seinen Gesellschaftsanteil samt Gesellschaftsre...

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