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GesRZ 1, Februar 2010, Seite 63

Anwendung der Unvereinbarkeitsbestimmung des § 15 PSG auch auf einen Vertreter des Begünstigten

Susanne Kalss

§ 15 Abs 2 und 3, § 27 Abs 2 PSG

1. Die Unvereinbarkeit gem § 15 Abs 2 und 3 PSG erstreckt sich zur Vermeidung von Umgehungen grundsätzlich auch auf Vertreter der Begünstigten.

2. Diese Wirkung erstreckt sich auch auf nicht persönlich bevollmächtigte Partner einer bevollmächtigten Rechtsanwaltspartnerschaft, wobei das Ausmaß der Beteiligung des Partners keine Rolle spielt.

3. Eine frühere (abgeschlossene) Tätigkeit als Vertreter ist aber grundsätzlich unschädlich, außer es könnte der Anschein entstehen, der betreffende Organwalter sei bei der Ausübung seines Amts als Mitglied des Stiftungsvorstands nicht mehr unvoreingenommen (etwa wegen des außergewöhnlichen Umfangs der Vertretung und des bezogenen Honorars).

4. Interessenkollisionen, die (noch) nicht den Grad einer Unvereinbarkeit erreichen, können einen wichtigen Grund für die Abberufung eines Organmitglieds iSd § 27 Abs 2 PSG bilden, wenn durch sie die Verfolgung des Stiftungszwecks nicht mit hinreichender Sicherheit gewährleistet ist.

(OLG Linz 6 R 75/09f; LG Linz 13 Fr 674/09p)

  • Das Erstgericht bestellte Dr. W. L. gem § 27 Abs 1 PSG zum kollektivvertretungsbefugten Mitglied des Stiftungsvorstands der Privatstiftung. Die Privatstiftung verfüge nur über zwei Mitglied...

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