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Einschränkungen für Begünstigte, begünstigtendominierte Beiräte und Stifter
Der OGH hat sich in seiner Entscheidung vom , 6 Ob 42/09h, kritisch zur mehrheitlichen Besetzung eines aufsichtsratsähnlichen Beirats einer Privatstiftung mit Begünstigten geäußert. Er hat darüber hinaus für die Praxis weitreichende Aussagen zur Bestellung und Abberufung des Stiftungsvorstands durch (begünstigte) Stifter und begünstigtendominierte Beiräte getätigt. Der vorliegende Beitrag analysiert die diesbezüglichen Aussagen des OGH und zeigt ihre Auswirkungen für die Praxis auf. Der Volltext der Entscheidung ist gemeinsam mit einer Entscheidungsbesprechung von Hochedlinger in diesem Heft abgedruckt. Darüber hinaus hat sich der OGH in seiner Entscheidung vom , 6 Ob 145/09f, kritisch zur Besetzung des Stiftungsvorstands mit Vertrauenspersonen von Begünstigten geäußert. Auch die Auswirkungen dieser unmittelbar vor Drucklegung veröffentlichten Entscheidung (der Volltext der Entscheidung findet sich im nächsten GesRZ-Heft) soll kurz in die Darstellung einfließen.
I. Ausgangslage
Jede Privatstiftung muss zwingend über einen (aus mindestens drei Mitgliedern bestehenden) Stiftungsvorstand und einen Stiftungsprüfer verfügen. Daneben können Stifter ein oder mehrere weiter...