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Änderungsmöglichkeiten bei der Familienstiftung
Wie kann die Stiftung flexibel gehalten werden?
Familienstiftungen werden vielfach als Synonym für Stabilität und Kontinuität verstanden: Sie sollen Familienvermögen in einer festen Klammer zusammenfassen, es gegen erbrechtliche Teilung immunisieren und damit seinen Erhalt für die Stifterfamilie und deren Nachkommen sichern, die damit versorgt und unterstützt werden. Um dieses Ziel dauerhaft erfolgreich verwirklichen zu können, muss die Rechtsgrundlage der Privatstiftung mit den dynamischen äußeren Rahmenbedingungen Schritt halten. Die Anpassungsinstrumente des PSG in den verschiedenen Phasen der Stiftung werden im vorliegenden Beitrag untersucht.
I. Problemstellung: Wandlungsfähigkeit versus Versteinerung
Die Privatstiftung beruht auf dem Willen des Stifters, der weitgehend frei über ihre innere Ordnung und ihren Zweck bestimmen kann. Werden keine stiftungsrechtlichen Gestaltungsrechte (insb das Änderungsrecht nach § 33 Abs 2 Satz 1 PSG) vorbehalten, wird die Stiftung dauerhaft an diesen historischen Stifterwillen gebunden. Durch die Festlegung in der Stiftungserklärung erlangt er normative Qualität und ist von den Stiftungsorganen zu vollziehen.
Die Privatstiftung hat keine Mitglieder oder Eigentümer. Daraus folgt, dass eine spätere Willensbildung oder ...