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OGH 15.11.2007, 2Ob190/07s

OGH 15.11.2007, 2Ob190/07s

Rechtssätze


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Norm
RS0043320
Ob ein weiteres Sachverständigengutachten eingeholt werden soll, ist eine Frage der Beweiswürdigung und daher nicht revisibel (EvBl 1958/94, 4 Ob 52/63 ua; ZBl 1916/315).
Normen
RS0122865
Das Fehlen höchstgerichtlicher Judikatur, die ausdrücklich zur Verfassungsmäßigkeit bestimmter gesetzlicher Bestimmungen Stellung nimmt, begründet nicht das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage.
Normen
RS0023600
Im Meinungsstreit um die sogenannte Vorteilsausgleichung bei Zuwendungen von dritter Seite hat sich in letzter Zeit als herrschende Auffassung eine teleologische Betrachtungsweise durchgesetzt. Die Anrechnung eines Vorteils muss dem Zweck des Schadenersatzes entsprechen und soll nicht zu einer unbilligen Entlastung des Schädigers führen. Es ist also nicht schlechthin jeder Vorteil anzurechnen, der dem Geschädigten aus dem vom Schädiger verursachten Ereignis zufließt, sondern es kommt immer auf die ganz besondere Art des erlangten Vorteiles und den Zweck der Leistung des Dritten an. Im Sinne dieser Lehre sind daher zB freiwillige Zuwendungen von dritter Seite, die zu dem Zweck gemacht werden, dem Geschädigten eine erste Hilfe zuteil werden zu lassen, das Unglück, das ihn betroffen hat, zu mildern oder ihm - etwa im Fall einer Sammlung unter Arbeitskollegen - Solidarität zu bezeugen, nicht anzurechnen.
Normen
BPGG §1
KrntPGG §4
SbgPGG §1
EinstV allg
SbgEinstV allg
RS0106398
Das Pflegegeld soll pflegebedürftigen Personen soweit wie möglich die notwendige Betreuung und Hilfe sichern. Was unter Pflegebedarf beziehungsweise Betreuung und Hilfe zu verstehen ist, wird zwar nicht im Gesetz, wohl aber in der Einstufungsverordnung definiert. Es muss sich hierbei um zumindest im weiteren Sinn lebenswichtige Verrichtungen nichtmedizinischer Art handeln.
Normen
RS0031108
In § 1325 ABGB ist die Kategorie des Ersatzes der Kosten aus einer Vermehrung der Bedürfnisse des Verletzten nicht ausdrücklich erwähnt. Grundsätzlich besteht aber auch diese Ersatzpflicht, weil sie sogar im Falle des § 13 Z 3 EKHG normiert ist. Bei anderer Auffassung wäre der aus bloßer Gefährdungshaftung Verpflichtete schlechter gestellt als der aus Verschulden Ersatzpflichtige, welche Folgerung als offensichtlich unhaltbar abzulehnen ist. Auch nach der Lehre steht nichts im Wege, die Fortbildung der Rechtsinstitute nach den §§ 1325 bis 1327 ABGB durch die Haftpflichtgesetze bei der Auslegung dieser Bestimmungen mitzuverwenden.
Normen
RS0122868
Eine Vorteilsanrechnung kann nur bei sachlich kongruenten Leistungen in Frage kommen. Bei sachlich kongruenten Leistungen ist allerdings der Zweck einer Legalzession nicht zu übersehen: Diese soll nämlich auch eine Vorteilsanrechnung verhindern.
Normen
RS0037659
Das Gericht ist zwar an die vom Kläger vorgenommene rechtliche Qualifikation des der Klage zugrundeliegenden Sachverhaltes nicht gebunden, kann aber nur über einen geltend gemachten Anspruch, also über jenen, der aus den Klagsbehauptungen abzuleiten ist, entscheiden (vgl 1 Ob 271/49, 2 Ob 553/50).
Normen
RS0030708
Der Anspruch des Verletzten gegen den Schädiger nach bürgerlichem Recht geht nach dem Grundsatz der kongruenten und zeitlichen Deckung insoweit auf den Sozialversicherungsträger über, als dieser an den Verletzten Leistungen zu erbringen hat, wobei es nicht darauf ankommt, nach welchen Vorschriften sich diese Leistungen bestimmen.
Normen
RS0035295
Während der Legalzessionar im Rahmen des Deckungsfonds Regressansprüche gegen den Schädiger erwirbt, verliert der Geschädigte in demselben Ausmaß, in dem sein Schaden durch die Leistungspflicht des Legalzessionars gedeckt ist, die Aktivlegitimation gegenüber dem Schädiger.
Normen
RS0036710
Die Vorteilsausgleichung hat nicht von Amts wegen zu erfolgen, sondern nur über Einwendung des Schädigers, den für deren Voraussetzungen die Behauptungslast und Beweislast trifft.
Normen
RS0110803
Eine Schmerzengeldkürzung infolge Verletzung der Sturzhelmpflicht kommt nur bezüglich der vermeidbaren Verletzungen in Betracht. Es ist eine Schmerzengelddifferenzrechnung anzustellen, in der konkrete und fiktive Unfallfolgen einander gegenüberzustellen sind. Es ist das Schmerzengeld für die konkreten Folgen zu berechnen und jenes für die fiktiven Unfallfolgen. Vom höheren Schmerzengeld für die konkreten Folgen (Gesamtschmerzengeld) ist das niedrigere Schmerzengeld für die fiktiven Unfallfolgen abzuziehen. Die Differenz ergibt das Schmerzengeld für die vermeidbaren Verletzungen, welche der Kürzung unterliegt.
Normen
RS0031026
Der Schadenersatzanspruch auf Ersatz von Verdienstentgang dient dem gleichen Zweck wie der Anspruch gegen den Sozialversicherungsträger auf Leistung einer Versehrtenrente, nämlich dem Ausgleich des durch die Schadenszufügung verminderten oder nur unter erschwerten Voraussetzungen erzielbaren Erwerbseinkommens.
Norm
RS0084987
Die sachliche Kongruenz ist zu bejahen, wenn der Ausgleichszweck des Sozialversicherungsanspruches und des Schadenersatzanspruches identisch sind, wenn also beide Ansprüche darauf abzielen, denselben Schaden zu decken.
Norm
RS0085343
Die sachliche Kongruenz ist zu bejahen, wenn der Ausgleichszweck des Sozialversicherungsanspruches und des Schadenersatzanspruches identisch sind; die sachliche Kongruenz dieser beiden Ansprüche ist zu bejahen, wenn sie darauf abzielen, denselben Schaden zu decken.
Normen
RS0035237
Soweit eine Leistungspflicht des Sozialversicherungsträgers dem Geschädigten gegenüber besteht, ist dieser zur Geltendmachung der Ersatzansprüche gegen den Schädiger aktiv nicht legitimiert.
Norm
RS0053638
Das Rechtsmittelgericht trifft nicht schon dann, wenn eine Partei Bedenken an der Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes äußert, die Verpflichtung zur Antragstellung an den VfGH. Es hat vielmehr als Vorfrage das Vorliegen solcher vorliegender relevanter Gründe selbständig zu beurteilen.
Normen
ABGB §1295 IId1
ABGB §1304 A1
ABGB §1304 BI
3.KFGNov allg
KFG §106 Abs2
RS0029844
Die Höhe der Mitverschuldensquote wegen Verletzung der Anlegungspflicht von Sicherheitsgurten hängt von den Umständen des Einzelfalles ab; dabei betrachten die Gesetzesverfasser die Verletzung dieser Pflicht im Regelfalle offensichtlich als leichten Verstoß mit geringem Schuldgehalt.
Normen
RS0031478
Keine Anrechnung des Arbeitslosengeldes, der Notstandshilfe und der Zusatzrente aus der Kriegsopferversorgung.
Normen
RS0045190
Der Forderungsübergang erfolgt sowohl nach § 1542 RVO (deutscher Rechtsbereich) als nach österreichischem Recht sofort mit der Entstehung des Schadenersatzanspruches.
Norm
RS0084869
Die Legalzession zugunsten des Sozialversicherungsträgers und dessen Quotenvorrecht (nach der nunmehr einheitlichen Berechnungsmethode) können im Direktprozesse des Geschädigten gegen den Ersatzpflichtigen nur dann berücksichtigt werden, wenn in dieser Hinsicht eine Einwendung des Beklagten im erstinstanzlichen Verfahren erhoben worden ist. Der etwaige Mangel der diesbezüglichen Aktivlegitimation des Geschädigten darf nicht schon auf Grund seiner Angaben über Bezüge aus der Sozialversicherung angenommen werden, es wäre denn, dass er - über die allgemeine Vorteilsausgleichung hinaus - in seinem Prozessvorbringen selbst das Quotenvorrecht des Sozialversicherungsträgers zugestanden hat.
Normen
RS0122867
Das Pflegegeld ist sachlich kongruent zu dem Anspruch auf Ersatz der Pflegekosten.
Normen
RS0107497
Der Anspruchsübergang nach § 13 Abs 1 BPGG erfolgt kraft Legalzession. Der Anspruchsübergang tritt dabei gemäß Abs 2 mit dem auf das Einlangen der Verständigung beim Entscheidungsträger folgenden Monat ein, mit welchem Zeitpunkt die Legalzession und damit auch der Verlust der Aktivlegitimation des Betroffenen hinsichtlich der vom Anspruchsübergang erfassten Teile des Pflegegeldes eintritt.
Normen
BPGG §1
BPGG §4 Abs3
EinstV §4 Abs1
KrntPGG §4a
oöPGG §1
oöPGG §4 Abs3
TirPGG §1
WPGG §1
stmkPGG §4 Abs5a
RS0106555
Das Pflegegeld hat den Zweck, in Form eines Beitrages pflegebedingte Mehraufwendungen pauschaliert abzugelten. Da Kinder Hilfe und Betreuung im Sinne des BPGG und der Landespflegegeldgesetze auch ohne Zusammenhang mit einer Behinderung benötigen, ist bei der Beurteilung des Pflegebedarfs bei Kindern nur jenes Ausmaß an Betreuung und Hilfe zu berücksichtigen, welches über das altersmäßig erforderliche Ausmaß hinausgeht. Hingegen kann der "natürliche", wenngleich altersabhängige und entwicklungsabhängige Pflegeaufwand keinen Anspruch auf Pflegegeld begründen, sondern ist vielmehr familienrechtlich von den jeweils obsorgeberechtigten Personen (grundsätzlich auch kostenmäßig) alleine zu tragen.
Normen
ASVG §332 Abs1 A
dSGB X §116
RS0087557
Bei möglichen Leistungen des Sozialversicherungsträgers geht der zeitlich und sachlich kongruente Schadenersatzanspruch des Verletzten in dem Umfang auf den Sozialversicherungsträger übergeht, als dieser Leistungen zu erbringen hat. Ein darüber hinausgehender Schadenersatzanspruch verbleibt beim Verletzten. Ein Verletzter also ist trotz des Forderungsüberganges dem Grunde nach an den Sozialversicherungsträger im Umfang der Differenz zwischen dem als Rente zuzusprechenden Verdienstentgang und den möglichen Sozialleistungen des Sozialversicherungsträgers im Umfange dieses Teilanspruches weiterhin aktiv legitimiert. Auch bei Prozessführung im Ausland besteht der Aktivanspruch des Geschädigten nur insoweit, als der Anspruch nicht auf den Sozialversicherungsträger übergegangen ist.
Normen
StVO §3 B1h
StVO §19 AIId
RS0073423
Ein Vorrangberechtigter, der ein wartepflichtiges Fahrzeug wahrnimmt, das sich der Kreuzung mit einer Geschwindigkeit von nur zehn bis zwanzig km/h nähert, darf darauf vertrauen, dass ihm dessen Lenker den Vorrang einräumen wird (so schon 2 Ob 64/67).
Normen
StVO §3 B1i
StVO §19 AIIa
StVO §20 Abs1 IC
RS0073271
Keine Verpflichtung des Vorrangberechtigten zu einem bremsbereiten Fahren.
Norm
RS0030862
Zum Anspruch auf Ersatz der Kosten für eine Pflegeperson und Haushaltshilfe.
Norm
RS0085413
Da in den Fällen der Legalzession der Forderungsübergang schon im Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses eintritt, führt eine Legalzession im Ergebnis zu einer Versagung der Vorteilsausgleichung, sodass sich im Bereich der gesetzlichen Zessionen das Problem der Vorteilsanrechnung gar nicht stellt, der Ersatzanspruch in voller Höhe aufrecht bleibt und ganz oder teilweise auf den Zessionar übergeht.
Normen
RS0030384
Sieht der Gesetzgeber eine Legalzession ausdrücklich vor, dann kommt der Gesichtspunkt einer Minderung oder Aufhebung der Ersatzpflicht des Schädigers zufolge einer Vorteilsausgleichung nicht in Betracht.
Normen
ASVG §105a
OFG §5a Abs2
RS0084283
Ein Anspruch auf Hilflosenzuschuss nach § 105 a ASVG besteht nur, wenn die für die notwendigen Dienstleistungen überlicherweise aufzuwendenden Kosten annähernd so hoch sind, wie der begehrte Hilflosenzuschuss, wobei die Häufigkeit, in welcher die lebensnotwendigen Verrichtungen, die der Pensionist nicht selbst ausführen kann und die in seinem Lebenskreis üblicherweise vorkommen, und der erforderliche Kostenaufwand für fremde Hilfe nach den Grundsätzen des § 273 ZPO zu ermitteln sind. (Fallen notwendige Verrichtungen nur ca einmal pro Woche bzw in größeren Zeitabständen und keinesfalls täglich an ((zB Großwäsche)) sind die Voraussetzungen des § 105 a ASVG nicht erfüllt.
Normen
RS0089224
Für den Anspruch auf Hilflosenzuschuss war konkret zu prüfen, für welche Verrichtungen der Pensionist fremder Hilfe bedurfte und auf dieser Grundlage der Betreuungsaufwand zu ermitteln. Anspruch auf Hilflosenzuschuss bestand nur, wenn die hiefür aufzuwendenden Kosten den Betrag des Hilflosenzuschusses überschritten (ständige Rechtsprechung des erkennenden Senates seit SSV-NF 1/46). Es ist daher nicht zulässig, die Pauschalwerte der Einstufungsverordnung zur Prüfung eines nach dem früheren § 105 a ASVG zu beurteilenden Anspruches heranzuziehen.
Normen
BPGG §1
Beschluss Assoziationsrat Nr 3/80 EWG - Türkei Art4 Abs1 lita
Verordnung (EWG) Nr 1408/71 des Rates 371R1408 Wanderarbeitnehmerverordnung Art4 Abs1 lita
RS0119596
Das Pflegegeld stellt nach seinem Wesen (Zweck und Voraussetzungen für die Gewährung) eine Ergänzung der Leistungen der Krankenversicherung dar. Demgemäß ist nicht nur das österreichische Bundes-, sondern auch das Landespflegegeld als Leistung bei Krankheit iSd Art4 Abs1 lita des Beschlusses Nr 3/80 des Assoziationsrates bzw des Art4 Abs1 lit a der VO (EWG) 1408/71 zu qualifizieren.
Normen
RS0031443
Durch die Sozialversicherung soll nicht der Schädiger, sondern der versicherte Geschädigte begünstigt werden.
Normen
RS0030732
Die Kosten einer für den hilflos gewordenen Verletzten notwendigen ständigen Pflegeperson gehören zu den Ersatzverbindlichkeit nach den §§ 1323 bis 1325 ABGB.
Normen
StVO §3 B1h
StVO §19 AIId
RS0073326
Fährt der Benachrangte in die Fahrbahn der bevorrangten Straße ein und hält dann an, ohne den Vorrangberechtigten zu behindern, braucht dieser nicht damit zu rechnen, dass der Benachrangte wieder anfahren werde.
Normen
StVO §19 AIIa
StVO §19 Abs6 BVIg
RS0074429
Der gemäß § 19 Abs 6 StVO Benachrangte hat ungünstigen Sichtverhältnissen durch Vortasten in die Fahrbahn Rechnung zu tragen.
Normen
StVO §3 B1h
StVO §19
RS0073341
Solange sich ein Kraftfahrzeug außerhalb der Fahrbahn befindet, kann der Straßenbenützer darauf vertrauen, dass der Lenker dieses Kraftfahrzeuges seinen Vorrang beachtet; dies auch im Augenblick einer erkennbaren Bewegung des Kraftfahrzeuges.
Normen
RS0122866
Keine sachliche Kongruenz besteht hinsichtlich der Invaliditätspension bzw des Krankengeldes zu dem Anspruch auf Ersatz von Pflegekosten. Eine diesbezügliche Vorteilsanrechnung ist daher bei dieser von der öffentlichen Hand gewährten Leistung abzulehnen.
Normen
RS0122869
Im Hinblick auf den auch beim Pflegegeld im Vordergrund stehenden Fürsorgecharakter dieser Sozialleistung findet beim Pflegegeld auch dann keine Vorteilsanrechnung statt, wenn eine Legalzession trotz sachlicher Kongruenz nicht behauptet wurde.
Normen
ABGB §1304 A1
B-VG Art7 Abs1
3.KFGNov ArtIII Abs1
4.KFGNov ArtIV Abs1
KFG §106 Abs7
KFG §106 Abs2
RS0038653
Die Bestimmung des Art III Abs 1 zweiter Satz der 3.KFG Nov verletzt nicht den Gleichheitsgrundsatz.
Normen
RS0030905
Die klagende Pensionsversicherungsanstalt ist berechtigt, den Anspruch geltend zu machen, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob sich der Versicherte eine Pflegeperson gehalten oder den Hilflosenzuschuss in anderer Weise zur Beseitigung der Unfallsfolgen verwendet hat. Auch wenn ihm dritte Personen die notwendigen Dienste unentgeltlich geleistet hätten, könnte der Beklagte daraus für sich keinen Vorteil ableiten, weil anzunehmen wäre, dass diese Leistungen nicht erbracht wurden, um ihn von seiner Schadenersatzpflicht zu befreien.
Normen
RS0019837
Der Oberste Gerichtshof vermag die von Wolff vertretene Ansicht, Leistungen von dritter Seite an den Beschädigten seien ohne weiteres anrechnungspflichtig, nicht zu teilen, weil sie in der Regel zu einer Begünstigung des Schädigers auf Kosten eines Dritten führen würde, was nicht Sinn des Gesetzes sein kann. Eine Begünstigung des Schädigers tritt nur dann nicht ein, wenn er dem Dritten gegenüber ersatzpflichtig ist, wirtschaftlich also das gleiche Ergebnis zustandekommt, wie in Fällen einer Legalzession. Hat der Dritte aber gar nicht in Aussicht genommen, vom Schädiger Ersatz zu verlangen, kann dieser die Anrechnung der Leistungen des Dritten zu seinen Gunsten nicht verlangen.
Normen
ABGB §1325 D7
ABGB §1325 D8
Krtn SHG §1 Abs1
RS0031417
Die Leistungen nach dem Krtn SHG sind keinesfalls ihrem Zweck nach dazu bestimmt, den Schädiger zu entlasten.
Normen
3.KFGNov ArtIII
4.KFGNov ArtIV
KFG §106 Abs7
KFG §106 Abs2
RS0065739
Gegen die Verfassungsmäßigkeit dieser beiden Bestimmungen bestehen keine Bedenken.

Entscheidungstext

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Baumann als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof. Dr. Danzl, Dr. Veith, Dr. Grohmann und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Josef S*****, vertreten durch Dr. Ernst Gramm, Rechtsanwalt in Neulengbach als Sachwalter, gegen die beklagten Parteien 1.) Andreas F*****, 2.) Österreichische Post AG, Postgasse 8, 1010 Wien, 3.) H***** AG, *****, alle vertreten durch Dr. Hanns Christian Baldinger, Rechtsanwalt in Wien, wegen EUR 125.942,47 s.A. und Feststellung (Streitwert EUR 30.000,--), über die außerordentlichen Revisionen der klagenden Partei (Revisionsinteresse EUR 42.128,86 s.A.) und der beklagten Parteien (Revisionsinteresse EUR 83.813,61 s.A. und Feststellung) gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom , GZ 15 R 29/07f-44, mit dem das Urteil des Landesgerichtes Krems/Donau vom , GZ 3 Cg 109/04y-38 bestätigt wurde, beschlossen und zu Recht erkannt:

Spruch

1.) Die Revision der beklagten Parteien wird zurückgewiesen.

2.) Der Revision der klagenden Partei wird Folge gegeben. Die Entscheidungen der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, dass sie insgesamt lauten:

„Die beklagten Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen EUR 125.942,47 samt jeweils 4 % Zinsen aus EUR 80.017,19 von bis , aus EUR 82.153,52 von bis , aus EUR 121.809,35 von bis und aus EUR 125.942,47 seit zu bezahlen sowie die mit EUR 21.087,96 bestimmten Verfahrenskosten erster und zweiter Instanz (darin enthalten EUR 3.514,66 USt) zu ersetzen.

Es wird festgestellt, dass die beklagten Parteien der klagenden Partei für jeden künftigen Schaden aus dem Verkehrsunfall vom , der sich gegen 11.55 Uhr im Gemeindegebiet von 3613 Albrechtsberg, im Ortsgebiet von Harrau bei der Ausfahrt des Anwesens Harrau Nr 1 ereignete, zur ungeteilten Hand zu haften haben, wobei die Haftung der drittbeklagten Partei mit der Haftpflichtversicherungssumme für den LKW VW mit dem Kennzeichen PT***** beschränkt ist und die Haftung sämtlicher beklagten Parteien hinsichtlich der Schmerzengeldansprüche mit drei Viertel begrenzt ist."

Die beklagten Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen die mit EUR 2.036,68 (darin enthalten EUR 339,45 USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Am ereignete sich ein Verkehrsunfall, an dem der Kläger als Lenker eines Motorfahrrades und der Erstbeklagte als Lenker eines von der Zweitbeklagten gehaltenen und bei der Drittbeklagten haftpflichtversicherten Kastenwagens beteiligt waren.

Der Erstbeklagte, der im Haus Harrau Nr 1 Post zugestellt hatte, fuhr aus der Hofeinfahrt rückwärts mit einer Geschwindigkeit von etwa 9 km/h in Richtung Landesstraße 7163 und hielt nach einer Wegstrecke von etwa 7 m das Fahrzeug auf Höhe der Hofeinfahrt an, um den Verkehr auf der Landesstraße zu beachten. In dieser Stillstandsposition ragte das Beklagtenfahrzeug mit dem Heck auf die aktive Fahrbahn. Ein Vorbeifahren wäre ohne Überschreiten der gedachten Fahrbahnmitte möglich gewesen. Der Kläger näherte sich der Hauseinfahrt mit einer Geschwindigkeit von etwa 20 km/h. Zum Zeitpunkt des Stillstandes des Beklagtenfahrzeuges befand sich das Klagsfahrzeug rund 19 m vor der späteren Kollisionsposition. Der Erstbeklagte fuhr weiter in die Landesstraße ein. 2,3 Sekunden nach dem Losfahren und nach einer Wegstrecke von rund 2 m kollidierte das Beklagtenfahrzeug mit dem von rechts auf der Landesstraße kommenden Klagsfahrzeug. Eine Reaktion des Klägers, dem eine Abwehrzeit von 0,5 bis 1 Sekunde zur Verfügung stand, durch Bremsung oder Auslenken steht nicht fest.

Der Kläger trug keinen Sturzhelm und erlitt bei dem Unfall schwere Schädelverletzungen (offener Schädelbruch). Bei Tragen eines Sturzhelmes hätte der Kläger mit sehr großer Wahrscheinlichkeit den offenen Schädelbruch nicht erlitten. In diesem Fall wäre Unfallfolge eine leichte Schädelverletzung gewesen, die bleibenden Folgen wären aber nicht so schwer gewesen. Das Ausmaß jener Verletzungen und Verletzungsfolgen (und damit der daraus resultierenden Schmerzen), die der Kläger bei Tragen eines korrekten Sturzhelmes erlitten hätte, steht nicht fest.

Nach Krankenhaus- und Rehabilitationsaufenthalten vom  bis wurde der zu 100 % invalide Kläger in einem Pflegeheim untergebracht, wo er seit  ständig betreut wird. Die Pflegegebühren von derzeit täglich EUR 24,31 (monatlich EUR 2.529,30) werden vom Land Niederösterreich als Sozialhilfeträger übernommen. Der Kläger hat als Kostenbeitrag 80 % aus seinem Einkommen und seinem verwertbaren Vermögen zu leisten; 20 % des monatlichen Einkommens verbleiben ihm als „Taschengeld".

Die Pensionsversicherungsanstalt gewährte dem Kläger ab  eine monatliche Invaliditätspension von EUR 651,07 abzüglich Ruhensbetrag gemäß § 90 ASVG (Krankengeld) von EUR 557,10. Ab betrug die monatliche Invaliditätspension EUR 658,91 abzüglich Ruhensbetrag gemäß § 90 ASVG von EUR 557,10. Die monatlichen Invaliditätspensionen erhöhten sich ab auf EUR 634,20, ab auf EUR 645,22 und ab auf EUR 681,35.

Die Pensionsversicherungsanstalt gewährte dem Kläger mit Bescheid vom ab ein Pflegegeld der Stufe 4 von EUR 620,30. Ab beträgt das Pflegegeld monatlich EUR 632,70.

Anlässlich der Gewährung der Sozialhilfe mit Bescheid vom wurde ein Kostenbeitrag des Klägers von vorläufig 80 % seines Einkommens und 80 % des Pflegegeldes festgesetzt. Die Kosten der Pflege und der Betreuungsmaßnahme betrugen damals täglich EUR 80,--.

Der Kläger wurde mit Bescheid vom verpflichtet, einen Teil der offenen Verpflegungskosten in Höhe von EUR 6.013,61 zu ersetzen. Dieser Betrag wurde aus dem Verkauf einer Liegenschaft des Klägers finanziert.

Der Kläger hatte von Dezember 1998 bis April 2001 und von September 2001 bis zum Unfallzeitpunkt Notstandshilfe bzw Überbrückungshilfe bezogen. Von Mai 2001 bis August 2001 hatte er keine Versicherungszeiten aufzuweisen.

Der Kläger begehrte zuletzt (ON 32) EUR 125.942,47 s.A., davon - bei einer Mitverschuldensquote von einem Viertel wegen Verletzung der Helmpflicht - Schmerzengeld von EUR 77.500,--, Pflegekosten von EUR 48.142,47 (jeweils 80 % der Invaliditätspension und des Pflegegeldes vom  bis = EUR 42.128,86 und EUR 6.013,61 aus dem Verkauf einer Liegenschaft) und EUR 300,-- Fahrzeugschaden. Während der Kläger zu der Position „Pflegekosten" in der Klage darauf verwies, sie aus eigenen Mitteln aufgewendet zu haben, führte er in der Folge aus, die von öffentlicher Hand geleisteten Pflegekosten dienten nicht der Entlastung des Schädigers, weshalb ihm diesbezüglich Verdienstentgang zustehe (ON 13 S 3). Neben dem Leistungsbegehren erhob der Kläger ein Feststellungsbegehren, das ua der zugestandenen 25 %-igen Mitverschuldensquote Rechnung trägt.

Die Beklagten wendeten ein zumindest 50 %-iges Mitverschulden des Klägers ein, der einerseits gegen die Sturzhelmpflicht verstoßen und andererseits verspätet bzw falsch reagiert habe. Die auch bei Verwendung eines Helmes eingetretenen Verletzungen wären komplikationslos verheilt. Das wegen Verletzung der Helmpflicht anzurechnende Mitverschulden des Klägers betreffe sämtliche Forderungen einschließlich des Feststellungsbegehrens. Zu den begehrten Pflegekosten wendeten die Beklagten - soweit noch relevant - ein, die Sozialhilfeträger leisteten die Kosten des Heimaufenthaltes direkt. Die Pensionsversicherungsanstalt habe ursprünglich Regressansprüche zufolge Übergangs der Ansprüche nach §§ 332 ff ASVG angemeldet, schließlich aber wegen des Bezuges von Notstandshilfe durch den Versicherten das Fehlen eines übergangsfähigen Deckungsfonds zugestanden und erklärt, von Regressmaßnahmen Abstand zu nehmen. Was den Verdienstentgang betreffe, sei der Kläger einkommensmäßig nicht schlechter gestellt als ohne das schädigende Ereignis.

Das Erstgericht gab dem Leistungsbegehren mit EUR 83.813,61 s.A. sowie dem Feststellungsbegehren statt und wies das Mehrbegehren von EUR 42.128,86 s.A. ab. Ausgehend von dem eingangs zusammengefasst wiedergegebenen Sachverhalt hielt es folgende Schadenspositionen für gerechtfertigt: Schmerzengeld EUR 77.500,--, Fahrzeugschaden EUR 300,--, Kostenbeitrag für offene Verpflegungs-/Sozialhilfekosten EUR 6.013,61. Eine Kürzung des Schmerzengeldes wegen Verletzung der Sturzhelmpflicht komme an sich nur bezüglich der vermeidbaren Verletzungen in Frage. Nur die Differenz zwischen dem Schmerzengeld für die konkreten und jenen für die fiktiven Unfallfolgen unterliege der Kürzung. Mangels Feststellbarkeit der vermeidbaren Schmerzen müsse der Kläger eine Kürzung des insgesamt angemessenen Schmerzengeldes um eine Mitverschuldensquote von 25 % hinnehmen. Einen Reaktionsfehler verneinte das Erstgericht wegen der geringen Abwehrzeit bzw der im Verhältnis zu einem geringfügigen Aufmerksamkeitsfehler schwerwiegenderen Vorrangverletzung. Mit Ausnahme des Teilbetrages von EUR 6.013,61 wertete das Erstgericht die Pflegekosten mit dem Argument als nicht ersatzfähig, dass dem Kläger durch die direkte Überweisung von 80 % seines Einkommens an den Sozialhilfeträger kein Schaden entstanden sei. Wäre er nicht in einem Pflegeheim untergebracht, müsste er sein Einkommen für seinen Lebensunterhalt verwenden.

Das Berufungsgericht gab den Berufungen beider Parteien nicht Folge. Es übernahm den vom Erstgericht festgestellten Sachverhalt mit Ausnahme einer (tatsächlich) widersprüchlichen und aus diesem Grund in der Beweisrüge der Beklagten gerügten Feststellung und teilte die Auffassung des Erstgerichtes sowohl zur Kürzung des Schmerzengeldbetrages als auch zur mangelnden Ersatzfähigkeit der Pflegekosten von EUR 42.128,86. Über den ohnehin vom Erstgericht als ersatzfähig qualifizierten Betrag von EUR 6.013,61 hinaus habe der Kläger keine Kosten für seine Unterbringung und Pflege geleistet. Wenn 80 % der Pensionsleistung und des Pflegegeldes zur Abdeckung der vom Sozialhilfeträger erbrachten Leistungen verwendet werden, könne dies allenfalls einen Regressanspruch des Sozialversicherungsträgers begründen, nicht aber einen Ersatzanspruch des Klägers. Diese einbehaltenen Beträge stünden dem Kläger auch bei Unterbleiben des schädigenden Ereignisses nicht zur Verfügung. Einen Verdienstentgang in Form einer Gegenüberstellung der vor dem Unfall bezogenen Notstandshilfe mit dem nunmehr ausbezahlten „Taschengeld" (20 % der Invaliditätspension und des Pflegegeldes) habe der Kläger nicht geltend gemacht.

Der Kläger bekämpft in seiner außerordentlichen Revision die Abweisung des Mehrbegehrens von EUR 42.128,86 s.A. mit dem Abänderungsantrag, dem Klagebegehren auch in diesem Betrag stattzugeben. Die Beklagten streben in ihrer, gegen die Klagsstattgebung gerichteten außerordentlichen Revision die Abweisung des gesamten Klagebegehrens an. Hilfsweise stellen die Parteien jeweils einen Aufhebungsantrag.

In ihrer Revisionsbeantwortung beantragen die Beklagten, der Revision des Klägers nicht Folge zu geben.

Die Revision der Beklagten ist mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage nicht zulässig. Die Revision des Klägers ist entgegen dem nicht bindenden Ausspruch des Berufungsgerichtes zur Klarstellung der Rechtslage zulässig, es ist auch berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

I. Zum Rechtsmittel der Beklagten:

1.) Zum Thema Reaktionsverspätung wiederholen die Beklagten ihren bereits in der Berufung vertretenen Standpunkt, Reaktionsanlass sei nicht erst das neuerliche Anfahren aus der Stillstandsposition, sondern bereits der Beginn des Rückfahrmanövers ab dessen Erkennbarkeit für den vorrangsberechtigten Kläger, dem dadurch eine Abwehrzeit von mehr als 4 Sekunden verblieben sei.

Die gegenteilige Auffassung des Berufungsgerichtes begründet noch keine auffällige und damit korrekturbedürftige Fehlbeurteilung, weil ein Vorrangberechtigter nicht von vornherein mit der Missachtung seines Vorranges rechnen muss (RIS-Justiz RS0073271 [T2]) und die erkennbare Bewegung eines benachrangten, zunächst noch außerhalb der Fahrbahn (hier: in einer Hofeinfahrt) befindlichen Fahrzeuges das Vertrauen auf die Beachtung des Vorranges nicht beseitigt (vgl 2 Ob 177/69 = ZVR 1970/62 = RIS-Justiz RS0073341; vgl RS0073423). Bei einem Einfahren des benachrangten Fahrzeuges in die Fahrbahn der bevorrangten Straße mit anschließendem Stillstand muss der dadurch nicht behinderte Vorrangberechtigte nicht damit rechnen, dass der wartepflichtige Lenker sein Fahrzeug wieder in Bewegung setzt (RIS-Justiz RS0073326). Da grundsätzlich der nach § 19 Abs 6 StVO wartepflichtige Lenker des Beklagtenfahrzeuges den ungünstigen Sichtverhältnissen (Kastenwagen, Rückwärtsschieben aus einer Hofeinfahrt) durch eine entsprechend vorsichtige Fahrweise Rechnung tragen hätte müssen (RIS-Justiz RS0074429), ist es vertretbar, dem Vorrangberechtigten das Vertrauen darauf zuzubilligen, der Wartepflichtige werde bei seinem Rückfahrmanöver jeweils entsprechend den Sichtverhältnissen anhalten, um den Vorrang des Fließverkehrs zu wahren. Dass der Erstbeklagte ein „rasantes" Rückfahrmanöver in einem Zug bis zur Kollision durchgeführt hätte, was Anlass für eine besondere Vorsicht des vorrangberechtigten Klägers gewesen wäre, behaupten die Beklagten selbst nicht. Erschwerend kommt bei der Wertung des Fahrverhaltens des Erstbeklagten noch dazu, dass er bei einer - in der Revision selbst als möglich zugestandenen - Vorwärtsfahrt aus dem Hof eine wesentlich bessere Sicht auf den Fließverkehr gehabt hätte. Die Ausführungen der Revision zum Ausmaß der Abwehrzeit und der daraus abgeleiteten Reaktionsverspätung des Klägers beruhen somit auf einer Prämisse, welche das Berufungsgericht in vertretbarer Weise abgelehnt hat.

2.) Art IV Abs 1 der 4. KFG-Nov, BGBl 1977/615 (nunmehr seit § 106 Abs 7 KFG, BGBl I 117/2005) beschränkt das Mitverschulden wegen Verletzung der (hier unzweifelhaft gegebenen) Pflicht zum bestimmungsgemäßen Gebrauch eines Sturzhelms ausdrücklich auf den Schmerzengeldanspruch. Auf sonstige Ansprüche des zum Tragen eines Sturzhelms verpflichteten Unfallopfers hat die Verletzung der Helmpflicht keine Auswirkungen. Der Geschädigte kann eine Kürzung des Schmerzengeldanspruches um das Mitverschulden durch den Nachweis abwenden, dass die Folge in dieser Schwere auch bei Gebrauch des Sturzhelms eingetreten wäre.

Der Oberste Gerichtshof hat zum vergleichbaren Fall der Verletzung der Gurtanlegepflicht (Art III Abs 1 der 3. KFG-Nov, nunmehr § 106 Abs 2 KFG) bereits dargelegt, dass die Beschränkung des Mitverschuldens auf den Schmerzengeldanspruch nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art 7 Abs 1 B-VG verstößt, weil die sachliche Rechtfertigung für die erwähnte Beschränkung darin liege, dass der Gesetzgeber in der Nichtbenutzung der Sicherheitsgurten nur einen Verstoß mit geringem Schuldgehalt gesehen habe (2 Ob 30/90 = ZVR 1991/44; 2 Ob 62/05i = ZVR 2006/4; RIS-Justiz RS0038653; RS0065739). Die gegen die Auffassung des Berufungsgerichtes, die Erwägungen des Obersten Gerichtshofes zum Fall der Nichtbenutzung der Sicherheitsgurte auf die Verletzung der Sturzhelmpflicht zu übertragen, gerichtete Argumentation der Beklagten begründet keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO. Die in der Revision geäußerten Bedenken an der Verfassungsmäßigkeit der Bestimmungen zur „Helmpflicht" lösen nicht für sich die Verpflichtung eines Rechtsmittelgerichtes aus, den Verfassungsgerichtshof anzurufen (RIS-Justiz RS0053638). Das Fehlen höchstgerichtlicher Judikatur, die ausdrücklich zur Verfassungsmäßigkeit der gesetzlichen Bestimmungen über die „Helmpflicht" Stellung nimmt, begründet ebenfalls nicht das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage.

3.) Eine Kürzung des Schmerzengeldes wegen Verletzung der Sturzhelmpflicht kommt nur bezüglich der vermeidbaren Verletzungen in Betracht. In einer Schmerzengelddifferenzrechnung sind die konkreten und fiktiven Unfallfolgen einander gegenüber zu stellen. Vom höheren Schmerzengeld für die konkreten Folgen (Gesamtschmerzengeld) ist das niedrigere Schmerzengeld für die fiktiven Unfallfolgen abzuziehen. Nur die Differenz unterliegt der Kürzung durch die Mitverschuldensquote (2 Ob 246/98k = ZVR 1999/94 = RIS-Justiz RS0110803; Danzl in Danzl/Gutiérrez-Lobos/Müller, Das Schmerzengeld8, 74).

Erachtete das Berufungsgericht im konkreten Fall die Beweisergebnisse für eine Feststellung des Ausmaßes der fiktiven Unfallfolgen (und damit der fiktiven Schmerzen) als nicht ausreichend bzw die Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens für nicht notwendig, so ist dies ein vom Obersten Gerichtshof nicht zu überprüfender Akt der Beweiswürdigung (RIS-Justiz RS0043371 [T15]; RS0043320; RS0043414).

Scheidet die oben dargelegte „Kürzungsmethode" mangels Feststellbarkeit der vermeidbaren Verletzungen aus, so geht dies ohnehin nicht zu Lasten der Beklagten.

Vertretbar ist ebenso die einzelfallbezogene (RIS-Justiz RS0029844) Höhe der Mitverschuldensquote wegen Verletzung der Sturzhelmpflicht: Der (im Vergleich zum „Auslösungsverschulden") regelmäßig geringere Schuldgehalt eines (vergleichbaren) „Gurtenmitverschuldens" des Verletzten wird in ständiger Rechtsprechung bei der Gewichtung der Verschuldensanteile damit zum Ausdruck gebracht, dass die Verletzung der Gurtenanlegepflicht in der Regel mit etwa 25 % bewertet wird (2 Ob 62/05i = ZVR 2006/4 mwN; 2 Ob 13/06k; Danzl, EKHG8 § 7 E 180 f; Reischauer in Rummel, ABGB2 § 1304 Rz 28; Harrer in Schwimann, ABGB³ VI § 1304 Rz 59).

II. Zum Rechtsmittel des Klägers:

1.) Ungeachtet der sowohl im erstinstanzlichen als auch im berufungsgerichtlichen Verfahren gewählten Bezeichnung des Anspruches auf Ersatz des noch revisionsgegenständlichen Betrages von EUR 42.128,86 s.A. als „Verdienstentgang" macht der Kläger nach seinem für die rechtliche Beurteilung maßgeblichen anspruchsbegründenden Tatsachenvorbringen (vgl Rechberger/Frauenberger ZPO3, vor § 226 ZPO Rz 15; RIS-Justiz RS0037659) inhaltlich einen Schadenersatzanspruch wegen Vermehrung seiner Bedürfnisse (§ 1325 ABGB, § 13 Z 3 EKHG), nämlich die durch die Betreuung in einem Pflegeheim verursachten Kosten geltend (8 Ob 49/86; Koziol, Haftpflichtrecht2 II 127; Reischauer in Rummel, ABGB2 § 1325 Rz 12). Die vom Kläger offenbar irrtümlich vorgenommene rechtliche Qualifikation dieses Anspruches als „Verdienstentgang" ist für die rechtliche Beurteilung nicht bindend (vgl 1 Ob 76/04i mwN): Entgegen dem Verständnis der Vorinstanzen beruft sich der Kläger nämlich darauf, dass 80 % seines Einkommens (Invaliditätspension und Pflegegeld) zur teilweisen Abdeckung der unfallkausalen Kosten des Pflegeheimes verwendet werden. Die rechtliche Beurteilung hat sich daher auf die Ersatzfähigkeit des Anspruches wegen vermehrter Bedürfnisse zu konzentrieren.

2.) Auf Grund der in § 332 Abs 1 ASVG angeordneten Legalzession gehen Schadenersatzansprüche des Geschädigten bereits mit dem Eintritt des Versicherungsfalles schon zum Schädigungszeitpunkt auf den Sozialversicherungsträger in jenem Umfang über, als dieser sachlich und zeitlich kongruente Leistungen zu erbringen hat, während ein darüber hinausgehender Schadenersatzanspruch beim Geschädigten verbleibt (RIS-Justiz RS0030708; RS0087557; 2 Ob 256/06w; Neumayr in Schwimann3 VII § 332 ASVG Rz 8, 26). Damit tritt eine Trennung der Schicksale der dem Geschädigten zu seiner eigenen Geltendmachung verbliebenen Direktansprüche und der auf den Sozialversicherungsträger übergegangenen „Regressansprüche" ein (2 Ob 256/06w; 2 Ob 48/05f; Neumayr aaO Rz 13). Entscheidend ist, ob ein Anspruch auf eine Sozialversicherungsleistung besteht. In diesem Ausmaß fehlt es dem Geschädigten gegenüber dem Schädiger an der Aktivlegitimation (RIS-Justiz RS0035295; RS0035237).

Die sachliche Kongruenz als Voraussetzung für den Rechtsübergang ist gegeben, wenn der Ausgleichszweck des Sozialversicherungsanspruches mit jenem des Schadenersatzanspruches ident ist und beide Ansprüche daher darauf abzielen, denselben Schaden zu decken (2 Ob 59/07a; RIS-Justiz RS0084987; RS0085343; Neumayr aaO Rz 41). Kommt es zur Legalzession eines kongruenten Anspruches, scheidet eine Minderung der Ersatzpflicht des Schädigers im Verhältnis zum Geschädigten im Rahmen des Vorteilsausgleiches oder einer Verletzung der Schadensminderungspflicht von vornherein aus (2 Ob 59/07a; RIS-Justiz RS0030384; 1 Ob 22/94 = SZ 67/1372 Ob 56/98vSZ 71/03; Neumayr aaO Rz 9; Reischauer in Rummel2 § 1312 ABGB Rz 13).

3.) Die Invaliditätspension ist zwar ebenso wie das Krankengeld sachlich kongruent im Verhältnis zum Verdienstentgangsanspruch eines Geschädigten (RIS-Justiz RS0031026; RS0030708 [T2]; Neumayr aaO Rz 48), den der vor dem Unfall Notstandshilfe beziehende Kläger aber nicht geltend macht. Schon mangels sachlicher Kongruenz zu dem Anspruch auf Ersatz der Pflegekosten würde hinsichtlich der Invaliditätspension bzw des Krankengeldes ein Rechtsübergang an die Pensionsversicherungsanstalt als Sozialversicherungsträger ausscheiden.

4.) Im Gegensatz zur Invaliditätspension ist das Pflegegeld sachlich kongruent zu dem Anspruch auf Ersatz der Pflegekosten (Neumayr aaO Rz 49; Danzl, EKHG8 § 13 E 156b).

In dem hier gegebenen Fall der stationären Pflege auf Kosten eines Landes als Sozialhilfeträger normiert § 13 Abs 1 Z 1 Bundespflegegeldgesetz (BPGG) eine Legalzession: Für die Zeit der Pflege geht der Anspruch auf Pflegegeld bis zur Höhe der Pflegekosten, höchstens jedoch bis zu 80 %, auf den jeweiligen Kostenträger über. Dieser Anspruchsübergang hängt aber nach § 13 Abs 2 BPGG (im Gegensatz zur Legalzession nach § 332 Abs 1 ASVG) von einer Verständigung des Entscheidungsträgers des Pflegegeldes (hier die Pensionversicherungsanstalt) ab.

Eine ähnliche Regelung findet sich im § 42 Abs 2 des niederösterreichischen Sozialhilfegesetzes 2000: Der Übergang von Rechtsansprüchen des Geschädigten gegen Dritte an den Träger der Sozialhilfe setzt eine schriftliche Anzeige voraus.

Mit dem Anspruchsübergang nach § 13 Abs 1 BPGG, der mit dem auf das Einlangen der Verständigung beim Entscheidungsträger folgenden Monat eintritt, verliert der Betroffene die Aktivlegitimation hinsichtlich der vom Anspruchsübergang erfassten Teile des Pflegegeldes (RIS-Justiz RS0107497).

5.) Die Voraussetzungen für die in den vorangegangenen Punkten behandelte Legalzession können im vorliegenden Fall allerdings nicht relevant sein: Die mangelnde Aktivlegitimation des Geschädigten infolge einer Legalzession zu Gunsten des Sozialversicherungsträgers oder des Trägers der Sozialhilfe ist im Direktprozess gegen den ersatzpflichtigen Schädiger nämlich nicht von Amts wegen, sondern als Frage des materiellen Rechtes nur auf Grund einer Einwendung des Beklagten zu berücksichtigen; dieser hat Tatsachen vorzubringen, aus denen sich in rechtlicher Beurteilung der Mangel der Sachlegitimation ergibt (6 Ob 260/03h; 2 Ob 35/05v = ZVR 2007/207 [krit: Huber]; 2 Ob 256/06w; RIS-Justiz RS0084869; zu § 13 BPGG 10 ObS 29/97f). Ein derartiger Einwand lässt sich dem Vorbringen der Beklagten, die ausdrücklich auf das Fehlen eines übergangsfähigen Deckungsfonds und auf die Abstandnahme der Geltendmachung von Regressansprüchen verwiesen und zu den Voraussetzungen der Legalzession nach § 13 BPGG (zur Anzeige) kein Vorbringen erstattet haben, nicht entnehmen.

6.) Mangels Überprüfbarkeit der Aktivlegitimation des Klägers kommt die von den Vorinstanzen ansatzweise behandelte Vorteilsanrechnung in Betracht. Lehre und Judikatur stellen beim Vorteilsausgleich auf die besondere Art des erlangten Vorteiles und den Zweck der Leistung des Dritten ab. Die Anrechnung eines Vorteiles muss dem Zweck des Schadenersatzes entsprechen und soll nicht zu einer unbilligen Entlastung des Schädigers führen (8 Ob 217/80 = ZVR 1982/291 Ob 22/94 = SZ 67/135; 2 Ob 59/07a; RIS-Justiz RS0023600; vgl RS0019837; vgl RS0031417; Koziol, Haftpflichtrecht I3 Rz 10/33 ff; Karner in KBB § 1295 Rz 16; Reischauer aaO).

7.) Die beim Pflegegeld grundsätzlich zu bejahende sachliche Kongruenz könnte als Indiz dafür gewertet werden, in diesem Punkt eine Vorteilsanrechnung vorzunehmen (vgl 2 Ob 59/07a; vgl Pardey in Geigel, Haftpflichtprozess24, Kap 9 Rz 26 f), weil eine Vorteilsanrechnung nur bei sachlich kongruenten Leistungen in Frage kommen kann (Harrer in Schwimann3 VI Anh § 1323 ABGB Rz 3). Dieser Schluss ließe sich mit der Überlegung rechtfertigen, dass sowohl bei der sachlichen Kongruenz als auch bei der Frage des Vorteilsausgleichs primär auf den Zweck der Leistung abzustellen ist. Bei dieser Überlegung ist aber der Zweck einer Legalzession bei sachlich kongruenten Leistungen nicht zu übersehen: Diese soll nämlich auch eine Vorteilsanrechnung verhindern (Neumayr aaO § 332 ASVG Rz 6). Der Schädiger soll durch Leistungen der öffentlichen Hand nicht entlastet werden (Reischauer aaO § 1312 ABGB Rz 13; 6 Ob 260/03h). In diesem Sinn verneinte die Entscheidung SZ 67/135 ganz generell einen Vorteilsausgleich bei solchen Leistungen, weil die Sozialversicherung eben nicht den Schädiger, sondern den versicherten Geschädigten begünstigen soll. Bei der - sachlich inkongruenten und deshalb die Legalzession ausschließenden - Notstandshilfe und vergleichbaren Leistungen lehnt der Oberste Gerichtshof in ständiger Rechtsprechung eine Vorteilsanrechnung auf den vom Schädiger zu ersetzenden Verdienstentgang ab (RIS-Justiz RS0031478; zuletzt 2 Ob 120/00m und 6 Ob 260/03h). Argumentiert wird mit dem vom Gesetzgeber bei Ausschluss einer Legalzession nicht gewollten Ergebnis, dass die öffentliche Hand anstelle des Schädigers die Aufwendungen zu tragen habe.

Die zu RIS-Justiz RS0030905 dokumentierte Judikatur lehnt ebenfalls grundsätzlich einen Vorteilsausgleich durch Anrechnung von Sozialleistungen wie dem Hilflosenzuschuss in jenen Fällen ab, in denen dritte Personen (insbesondere Familienangehörige) die durch den Unfall notwendig gewordenen Pflegedienste unentgeltlich leisteten. Die Entscheidung 8 Ob 49/86 = JBl 1987, 522 führt zu den Kosten eines Heimaufenthaltes aus, dass eine Anrechnung der vom Land als Träger der Sozialhilfe erbrachten Leistungen auf den Schadenersatzanspruch des Unfallopfers aus dem Titel der unfallbedingten Vermehrung seiner Bedürfnisse im Wege der Vorteilsausgleichung nicht in Betracht komme, weil diese Leistungen in Erfüllung einer nach dem Landessozialhilfegesetz bestehenden gesetzlichen Verbindlichkeit des Fürsorgeträgers, Hilfe zur Führung eines menschenwürdigen Lebens zu gewähren, geleistet wurden.

Das mit BGBl 110/1993 eingeführte Pflegegeld ersetzt seit den zuvor in § 105a ASVG geregelten Hilflosenzuschuss. Das Pflegegeld ist nach seinem Wesen (Zweck und Voraussetzungen für die Gewährung) eine Ergänzung der Leistungen der Krankenversicherung (10 ObS 241/03v = RIS-Justiz RS0119596). Diese Leistung hat den Zweck, in Form eines Beitrages pflegebedingte Mehraufwendungen pauschaliert abzugelten (RIS-Justiz RS0106555 [T5]; 10 ObS 2305/96k = SZ 69/210). Den betroffenen Personen soll durch Gewährung entsprechender Hilfestellung im persönlichen und sachlichen Lebensbereich zu einer menschenwürdigen Existenz verholfen werden (10 ObS 9/97i = RIS-Justiz RS0106398 [T2]). Im Gegensatz zum Pflegegeld als pauschalierte Abgeltung war bei dem in § 105a ASVG geregelten Hilflosenzuschuss eine konkrete Prüfung vorzunehmen: Anspruch auf Hilflosenzuschuss bestand nur, wenn die für die Hilfe aufzuwendenden Kosten den Betrag des Hilflosenzuschusses überschritten (RIS-Justiz RS0089224; RS0084283 [T1]).

Die unterschiedliche Gestaltung des Pflegegeldes (Pauschalabgeltung) im Vergleich zum Hilflosenzuschuss rechtfertigt allerdings nicht das Ergebnis, die zum fehlenden Vorteilsausgleich beim Hilflosenzuschuss und bei ähnlichen Sozialleistungen in der Judikatur entwickelten Kriterien nicht heranzuziehen, wenn - wie hier - eine Legalzession des Anspruches auf Pflegegeld nicht behauptet wurde. Auch beim Pflegegeld steht der Fürsorgecharakter einer derartigen Sozialleistung („Hilfe zur Führung eines menschenwürdigen Lebens") im Vordergrund, auch wenn die pflegebedürftige Person unter bestimmten, im BPGG definierten Voraussetzungen einen Anspruch auf Gewährung des Pflegegeldes hat.

Zusammenfassend ist festzuhalten:

Eine Vorteilsanrechnung findet beim Pflegegeld auch dann nicht statt, wenn eine Legalzession trotz sachlicher Kongruenz nicht behauptet wurde.

8.) Die Invaliditätspension wurde dem Kläger deshalb gewährt, weil er auf Grund der Unfallfolgen nicht mehr in der Lage war, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen und ein Einkommen zu beziehen. Der Zweck dieser Leistung bestand somit nicht darin, den Aufwand für den Pflegebedarf zu decken. Diese Leistung des Sozialversicherungsträgers verfolgte nicht das Ziel, den Schädiger von seiner Verpflichtung zum Ersatz des pflegebedingten Mehraufwandes zu entlasten. Eine Vorteilsanrechnung ist daher auch bei dieser von der öffentlichen Hand gewährten Leistung abzulehnen, zumal die in diesem Punkt behauptungs- und beweispflichtigen (RIS-Justiz RS0036710) Beklagten keinen besonderen Vorteil des Klägers durch den Bezug der Invaliditätspension im Vergleich zur hypothetischen finanziellen Situation des Klägers ohne das schädigende Ereignis aufgezeigt haben.

9.) Aus diesen Erwägungen ist dem berechtigten Rechtsmittel des Klägers stattzugeben; der Anspruch des Klägers auf Ersatz der Beiträge zum Pflegeaufwand (80 % der Invaliditätspension und des Pflegegeldes), deren Höhe nie konkret bestritten wurde, ist berechtigt. In diesem Sinn waren die Entscheidungen der Vorinstanzen abzuändern.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 Abs 1 ZPO.

Zusatzinformationen


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Rechtsgebiet
Zivilrecht
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:2007:0020OB00190.07S.1115.000
Datenquelle

Fundstelle(n):
QAAAG-38798