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GesRZ 3, Juni 2009, Seite 139

Sitzverlegung von Gesellschaften nach der Cartesio-Entscheidung des EuGH

Georg Eckert

Die Entscheidung des EuGH in der Rs Cartesio ist ein neuer Meilenstein im internationalen Gesellschaftsrecht und steht in ihrer Bedeutung den Entscheidungen Centros, Überseering und Inspire Art um nichts nach. Der Beitrag beleuchtet die Konsequenzen der Entscheidung für das österreichische Gesellschaftskollisionsrecht, insb für die Möglichkeit der Sitzverlegung von Kapitalgesellschaften von und nach Österreich. Da die Cartesio-Entscheidung „Wegzugsbeschränkungen“ grundsätzlich zulässt, bewirkt sie eine Annäherung an die bisherige Rechtslage im Verhältnis zu Drittstaaten. Es erscheint daher sinnvoll, zunächst die Rechtslage im Verhältnis zu Nicht-EWR-Staaten darzustellen, ehe auf Besonderheiten im EWR eingegangen wird.

I. Sitztheorie und Gründungstheorie

Gem § 10 IPRG ist auf eine Gesellschaft das Gesellschaftsrecht (Personalstatut) desjenigen Staates anzuwenden, in dessen Hoheitsgebiet der Verwaltungssitz liegt („Sitztheorie“). Der Verwaltungssitz als Ort, an dem die wesentlichen Geschäftsführungsentscheidungen in die Tat umgesetzt werden, ist ein faktisches Anknüpfungsmerkmal, das vom Verhalten der geschäftsführenden Organe der Gesellschaft abhängt. Er wird nach österreichischem Recht weder ...

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