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Zwangsstrafe wegen Nichtoffenlegung der Konzernunterlagen
1. Der Konsolidierungskreis erfasst grundsätzlich neben dem Mutterunternehmen sämtliche Tochterunternehmen weltweit. In den Konzernabschluss sind demnach das Mutterunternehmen und alle Tochterunternehmen ohne Rücksicht auf deren Sitz einzubeziehen.
2. § 249 Abs 1 Z 2 UGB und das Wahlrecht nach § 249 Abs 2 UGB sind restriktiv anzuwenden.
(OLG Linz 6 R 81/08m; LG Linz 32 Fr 6835/07x)
Stichtag für den Jahresabschluss der AG ist der 31.12. Die Gesellschaft reichte zuletzt den Jahresabschluss zum ein. Von 1999 bis zum Geschäftsjahr 2003 waren jährliche Konzernabschlüsse eingereicht worden, wobei der Konsolidierungskreis seit 1999 neben der AG (als Mutterunternehmen) selbst nur mehr eine Tochtergesellschaft mit dem Sitz in Ungarn umfasste. Auch im Anhang zum Jahresabschluss des Geschäftsjahrs 2004 ist dieses 100%ige Tochterunterunternehmen als vollkonsolidiertes Unternehmen angeführt; ein Verzicht auf dessen Einbeziehung ist weder angegeben noch begründet. Einen Konzernabschluss zum Stichtag reichte die Gesellschaft nicht ein.
Das Tochterunternehmen stellte 2005 seinen Betrieb ein und befindet sich seither in stiller Liquidation; die Gesellschaft selbst stellte ih...