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Vereinbarung eines Ipso-iure-Übergangs des Geschäftsanteils einer GmbH
Bei der GmbH ist es nicht möglich, zu vereinbaren, dass der Geschäftsanteil eines Gesellschafters den anderen Gesellschaftern ohne Weiteres zuwächst. Die Unzulässigkeit einer derartigen Vereinbarung ist nicht auf den Fall des Todes eines Gesellschafters eingeschränkt.
(OLG Innsbruck 3 R 78/08g; LG Feldkirch 48 Fr 362/08p)
Die GmbH hat zwei Gesellschafter. Pkt IX. ihres Gesellschaftsvertrags („Geschäftsanteile“) enthält eine Aufgriffsklausel zugunsten des verbleibenden Gesellschafters.
Pt XII. lautet auszugsweise:
„Verpfändung und Pfändung, Insolvenzverfahren
1.) ...
2.) a) Im Falle der exekutiven Pfändung bzw der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens (Vor-, Ausgleichs- oder Konkursverfahren) über das Vermögen eines Gesellschafters scheidet dieser sofort aus der Gesellschaft aus. Sein Geschäftsanteil wächst den übrigen Gesellschaftern anteilsmäßig zu.
b) ....“
Der Revisionsrekurswerber ist Gesellschafter und Geschäftsführer; er hat gegen die Mitgesellschafterin Exekution geführt; die Exekution wurde in der Folge über seinen Antrag bzw mit seiner Zustimmung nach § 39 Abs 1 Z 6 EO eingestellt. Gestützt auf die seinerzeitige Bewilligung der Exekution beantragte der Revisionsrekurswerbe...