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Fortführung einer vor dem 1.1.2007 errichteten OG als Einzelunternehmen nach Aufkündigung durch einen der beiden Gesellschafter
§ 142 Abs 1 UGB ist auf eine vor dem errichtete OG insoweit nicht anzuwenden, als die Bestimmung einen Übergang des Gesellschaftsvermögens an den verbleibenden Gesellschafter im Wege der Gesamtrechtsnachfolge ex lege auch ohne Vorliegen eines Ausschlussgrundes vorsieht.
(LG Salzburg 53 R 39/08d; BG St. Johann im Pongau 2 C 1613/07b)
Die Streitteile sind persönlich haftende Gesellschafter einer OG. Am kündigte der Beklagte die Gesellschaft zum auf. Daraufhin erklärte der Kläger gegenüber dem Beklagten, er habe gem § 141 Abs 1 iVm § 142 Abs 1 UGB als einziger verbleibender Gesellschafter den Fortbestand der Gesellschaft beschlossen und werde das Unternehmen in der Rechtsform eines protokollierten Einzelunternehmers fortführen. Damit erlösche die Gesellschaft ohne Liquidation, und das Gesellschaftsvermögen gehe im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf den Kläger über.
Mit seinem Hauptbegehren begehrt der Kläger die Feststellung, der Beklagte sei mit Ablauf des aus der Gesellschaft ausgeschieden, die Gesellschaft sei aufgelöst und ohne Liquidation erloschen und das Gesellschaftsvermögen sei im Wege der Gesamtrechtsnachfolge a...