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GesRZ 3, Juni 2012, Seite 169

Der Übergang des Gesellschaftsvermögens auf den verbleibenden Gesellschafter nach § 142 Abs 1 UGB

Karin Padevetova

Verbleibt in einer OG/KG nur noch ein Gesellschafter und ist im Gesellschaftsvertrag nichts Abweichendes geregelt, so erlischt die Gesellschaft gem § 142 UGB ohne Liquidation und das Gesellschaftsvermögen geht im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf den verbleibenden Gesellschafter über. Dabei stellt sich die Frage, ob der letzte Gesellschafter verpflichtet ist, das gesamte Aktiv- und Passivvermögen der Gesellschaft zu übernehmen, oder ob er die Gesamtrechtsnachfolge ablehnen kann. Besonders interessant ist diese Frage, wenn der verbleibende Gesellschafter Kommanditist ist.

I. Die Neuregelung des § 142 UGB

Gem § 142 HGB konnte bei einer Zweipersonengesellschaft im Falle des Ausscheidens des vorletzten Gesellschafters der verbleibende Gesellschafter auf seinen Antrag vom Gericht für berechtigt erklärt werden, das Geschäft ohne Liquidation mit Aktiven und Passiven zu übernehmen. Durch das HaRÄG 2005 wurde die Bestimmung insoweit geändert, als sie nunmehr in ihrem Abs 1 zumindest nach ihrem Wortlaut einen automatischen Übergang des Gesellschaftsvermögens vorsieht: „Verbleibt nur noch ein Gesellschafter, so erlischt die Gesellschaft ohne Liquidation. Das Gesellschaftsvermögen geht im Weg der Gesamtrechtsnac...

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