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Unfinanzierbare Kosten der Besuchsbegleitung – und nun?
iFamZ 2021/12
Nach § 111 AußStrG kann eine Besuchsbegleitung angeordnet werden, wenn es das Wohl des Kindes verlangt. Wenn sich der kontaktberechtigte Elternteil die Kosten einer Besuchsbegleitung nicht leisten kann, hat das Gericht abzuwägen, ob das Unterbleiben des persönlichen Kontakts dem Kindeswohl mehr entspricht als eine (allenfalls vorläufig) unbegleitete Kontaktrechtsausübung.
Die minderjährige L. lebt mit ihrem älteren Bruder beim Vater. Mit Beschluss vom wurde ein (durch eine geeignete Institution) begleitetes Kontaktrecht der Mutter alle 14 Tage für die Dauer von drei Stunden festgelegt.
Seit November 2014 gab es zwischen der Mutter und L. regelmäßig begleitete Kontakte in einem Besuchscafé. Ab März 2015 nahm die Mutter geförderte Besuchskontakte in Anspruch. Mit Beschluss vom setzte das Erstgericht weiterhin begleitete Kontakte im bisherigen Ausmaß fest. Die Kosten für die Besuchsbegleitung wurden der Mutter auferlegt.
Seit Anfang 2016 fanden begleitete Kontakte zwischen L. und ihrer Mutter nur mehr einmal im Monat statt, weil die Mutter darüber hinausgehende Kontakte aufgrund ihres Einkommens sowie der Unterhaltspflichten für die Minderjährige und ihren älteren Brud...