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iFamZ 5, September 2012, Seite 251

Wertpapierveranlagung von Mündelgeld unter besonderer Berücksichtigung des Sachwalterrechts

Veranlagungsmaximen – Genehmigungspflicht – einzelne Veranlagungsprodukte – Risikobeurteilung – aufsichtsrechtliche Regelung

Dr. Derya Trentinaglia

Zahlreiche wirtschaftliche Ereignisse in der jüngsten Vergangenheit verunsichern viele Anleger. Auch Sachwalter stellen sich die Frage, welche Veranlagungsformen für Mündelgeld in Frage kommen. Der Gesetzgeber hat zur Veranlagung von Mündelgeld mit den §§ 230 bis 230e ABGB bereits 1977 eine klare Regelung getroffen. Der folgende Beitrag befasst sich mit den rechtlichen Vorgaben für die Veranlagung von Mündelgeld in Wertpapiere (§§ 230a bis 230b und 230e ABGB) und mit der Frage, welche (Wertpapier-)Veranlagungsformen für das Vermögen der Betroffenen sinnvoll und nicht zu riskant sind. Dazu werden die gesetzlichen und wirtschaftlichen Beurteilungskriterien skizziert.

I. Veranlagungsmaximen nach § 230 ABGB

Die Vorgaben des § 230 ABGB, wonach das gem § 281 ABGB zu veranlagende Mündelgeld in erster Linie sicher und – sofern die Sicherheit hinreichend gewährleistet ist – „möglichst fruchtbringend“ sowie auf mehrere Arten anzulegen ist, geben dem Rechtsanwender bereits die maßgeblichen Maximen für die Veranlagung vor. Die Zugriffsmöglichkeit auf das veranlagte Vermögen (sog Liquidität) ist eine weitere Voraussetzung, die bei der Veranlagung zu berücksichtigen ist.

Diese vier Maximen sind nicht nur im gesetzlichen Anwendungsbereich für die ...

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