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Einlagenrückgewähr
§ 82 Abs 1 und § 83 Abs 1 GmbHG
1. Ist bei einer KG kein unbeschränkt haftender Gesellschafter eine natürliche Person, so sind die Vorschriften über das Verbot der Einlagenrückgewähr gem § 82 Abs 1 und § 83 Abs 1 GmbHG auf die KG im Verhältnis zu ihren Kommanditisten analog anzuwenden. Der Rückersatzanspruch gem § 83 Abs 1 GmbHG steht dabei der KG zu.
2. Von einem Dritten (hier: Kreditgeber) können Zahlungen nur dann zurückgefordert werden, wenn er vom Verstoß der Zahlung gegen das Verbot der Einlagenrückgewähr Kenntnis hatte oder wenn sich ihm diese Kenntnis geradezu aufdrängen musste, seine Unkenntnis demnach auf grober Fahrlässigkeit beruhte.
(OLG Wien 3 R 97/06s; LG St. Pölten 4 Cg 188/04d und 4 Cg 203/04k)
Der Kläger ist Masseverwalter in den Konkursen über das Vermögen der P. GmbH & Co KG (Erstgemeinschuldnerin) und der B. GmbH (Zweitgemeinschuldnerin).
Die P. Privatstiftung steht an der Spitze mehrerer im Zeitraum von April bis Juni 2001 gegründeter Konzerngesellschaften, durch die sie im Wege indirekter Beteiligungen die P. GmbH übernahm. Geschäftsführer sämtlicher neu gegründeten Kapitalgesellschaften ist Gerald S. Mit Abtretungsvertrag vom erwarb eine der neu geg...