Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Kapitalherabsetzender Effekt einer Einbringung des Kommanditanteils einer GmbH & Co KG in die Komplementär-GmbH
In unserer Rubrik „Aus dem Firmenbuchalltag“ beleuchtet der Autor interessante Aspekte seiner Arbeit als Firmenbuchrichter, spricht über häufig auftauchende Fragen und referiert über aktuelle, insb „regionale“ Judikatur im Unternehmens- und Gesellschaftsrecht.
I. Ausgangslage
Im Firmenbuch ist die P. GmbH mit Sitz in I. eingetragen. Deren Alleingesellschafterin ist mit einer zur Gänze einbezahlten Stammeinlage von 36.000 € die Stadt I.
Diese Gesellschaft ist gleichzeitig alleinige Komplementärin der P. GmbH & Co KG mit Sitz in I., deren Kommanditistin mit einer im Firmenbuch eingetragenen Haftsumme von 2.521.747,35 € wiederum die Stadt I. (Alleingesellschafterin der Komplementärin) ist.
Mit dem zwischen der Stadt I. und der P. GmbH abgeschlossenen Einbringungsvertrag vom bringt die Kommanditistin ihren gesamten Kommanditanteil ohne Gewährung einer Gegenleistung (Beteiligungsidentität gem § 19 Abs 2 Z 5 UmgrStG) in die Komplementär-GmbH ein. Die der Einbringung zugrunde liegende Schlussbilanz der P. GmbH & Co KG, aus der die Einbringungsbilanz des Mitunternehmeranteils abgeleitet ist, weist das Eigenkapital wie in Abbildung 1 dargestellt aus.
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Komplementärkapital | 0,00 € | |
Kommanditkapital | –10.514.818,79 € |
Abbildung 1