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Rekurslegitimation gegen den vom Exekutionsgericht festgestellten Schätzwert gepfändeter vinkulierter Geschäftsanteile einer GmbH
Eine im Exekutionsverfahren als Drittschuldnerin auftretende und im Fall der Übertragung eines vinkulierten Geschäftsanteils gem § 76 Abs 4 GmbHG zustimmungsberechtigte GmbH ist gegen den vom Exekutionsgericht festgestellten Schätzwert und die angeordnete Verwertungsart (hier: durch öffentliche Versteigerung) nicht rekurslegitimiert. Gleiches gilt für die Gesellschafter und Geschäftsführer der GmbH.
(LGZ Wien 46 R 824/07b, 825/07z; BG Innere Stadt Wien 72 E 2607/05d)
Die Ersteinschreiterin (im Folgenden: Drittschuldnerin) ist eine GmbH; ihre derzeitigen Gesellschafter sind der Vierteinschreiter (der auch ihr einziger Geschäftsführer ist) und der Fünfteinschreiter, der im Jahr 2005 den Geschäftsanteil des Verpflichteten an der Ersteinschreiterin übernommen hatte; der Verpflichtete wurde am als Gesellschafter im Firmenbuch gelöscht. Gesellschafter der zweiteinschreitenden GmbH & Co KG sind die dritteinschreitende GmbH als Komplementärin (ihre einzige GesellschafterinS. 302 ist die Ersteinschreiterin) und die Ersteinschreiterin als Kommanditistin.
Das Titelgericht bewilligte der betreibenden Partei am die Exekution zur Sicherstellung durch Pfändung ...