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Publizitätserfordernis bei der Verpfändung von Geschäftsanteilen einer GmbH und eines Kommanditanteils
1. Verpfändet ein Pfandbesteller seinen 100-%-Geschäftsanteil an einer GmbH, bei der er AlleingesellschafterS. 240 und Alleingeschäftsführer ist (Einmanngesellschaft), und nimmt er die Verpfändung namens der Gesellschaft im schriftlichen Pfandvertrag zustimmend zur Kenntnis, so ist die für die Verpfändung erforderliche Publizität gegeben. Mangels jeglicher Interessenkollision ist eine solche Drittschuldnerverständigung in Form einer „Insichverständigung“ ein zulässiges und nach außen tretendes Zeichen iSd § 452 ABGB.
2. Gleiches gilt für die Verpfändung des Kommanditanteils des alleinigen Kommanditisten, der als Geschäftsführer der Komplementärgesellschaft der Verpfändung zustimmt.
(OLG Linz 2 R 100/07z; LG Salzburg 1 Cg 159/05g)
Der Beklagte ist alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer einer Holding-GmbH, die ua alleinige Komplementärin einer KG mit Sitz in Österreich und einer weiteren KG mit Sitz in Deutschland ist. Im Jahr 2002 schlossen die klagende Bank und eine Tochtergesellschaft der Holding-GmbH vier Verträge über revolvierend ausnützbare Kredite, die der Beklagte mit dem Zusatz fertigte „als Pfandbesteller zur Kenntnis genommen“. Den am geschlossene...