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Sind treuwidrige Stimmabgaben von GmbH-Gesellschaftern bei der Beschlussfeststellung durch den Versammlungsleiter mitzuzählen?
Es gilt als gesichert, dass die Gesellschafter einer GmbH bei der Stimmrechtsausübung der Gesellschaft sowie den Mitgesellschaftern gegenüber zur Treue verpflichtet sind und die Treuwidrigkeit eines Gesellschafterbeschlusses dessen Anfechtbarkeit nach § 41 GmbHG zur Folge hat. Nicht geklärt ist dagegen, ob der Mangel der Treuwidrigkeit der einzelnen Stimmabgabe deren Nichtigkeit begründet und vom Versammlungsleiter bei der Beschlussfeststellung aufzugreifen ist. Dieser Frage gilt in nachstehendem Beitrag das Hauptaugenmerk.
I. Die Rechtsprechung des OGH in kritischer Betrachtung
Nach der vom Höchstgericht in der E 6 Ob 37/08x getroffenen Feststellung soll die Auffassung, dass treuwidrig abgegebene Stimmen „zwar nicht nichtig“ seien, „aber die Anfechtbarkeit des Beschlusses nach § 41 GmbHG“ begründeten, heute der „gesicherten Lehre“ entsprechen. Dem muss entschieden widersprochen werden. Als gesichert gilt nur, dass die Treuwidrigkeit von Gesellschafterbeschlüssen deren Anfechtbarkeit begründet, nicht aber die Auffassung, treuwidrig abgegebene Stimmen seien „nicht nichtig“. Diese Auffassung teilt – das scheint der OGH schlichtweg übersehen zu haben – zwar die in Österreich hL, keinesfalls aber kann sie a...