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Anfechtung des Gesellschafterbeschlusses auf Sonderprüfung; Stimmrechtsausschluss
§ 39 Abs 4, § 41 GmbHG
1. Geschäftsführer der Mehrheitsgesellschafterin, die zugleich Geschäftsführer der zu prüfenden GmbH und der die Mehrheitsgesellschafterin beherrschenden GmbH sind, sind bei Beschlussfassung über die Sonderprüfung vom Stimmrecht ausgeschlossen, wenn sich die Sonderprüfung auf Vorgänge erstreckt, welche für ihre Verantwortlichkeit als Geschäftsführer der zu prüfenden GmbH oder für ihre Inanspruchnahme von Bedeutung sein können.
2. Der Stimmrechtsausschluss gilt nicht nur für die unmittelbar betroffene Person, sondern auch für jeden, der seine Stimmberechtigung – etwa als Vertreter oder Treuhänder – von ihr ableitet.
3. Die Anfechtungsklage kann auf Feststellung des tatsächlich zustande gekommenen Beschlusses lauten.
(OLG Linz 1 R 168/08v; LG Wels 26 Cg 68/07i)
Die Minderheitsgesellschafterin ficht den in der außerordentlichen Generalversammlung (GV) der beklagten GmbH gefassten Beschluss an, mit dem die Bestellung eines sachverständigen Revisors (Sonderprüfers) mit der Stimme der Mehrheitsgesellschafterin abgelehnt wurde; die Sonderprüfung soll sich mit den Folgen der Beendigung eines Generallizenz- und Beratungsvertrages mit der deutschen Lizenzge...