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GesRZ 4, August 2008, Seite 190

Der Prüfungsausschuss nach dem URÄG 2008

Matthias Potyka und Martin Weber

Das Unternehmensrechts-Änderungsgesetz 2008 setzt jene Richtlinien der EG um, die als Reaktion auf die bekannten internationalen Bilanzskandale erlassen wurden. Es bringt einschneidende Änderungen im Bereich der Abschlussprüfung, der Rechnungslegung und der Corporate Governance, die im Wesentlichen durch die Abschlussprüfungsrichtlinie und eine Änderungsrichtlinie zu den Bilanzrichtlinien bedingt sind. Im Folgenden soll ein kurzer Überblick über die historische Entwicklung der Abschlussprüfungsrichtlinie gegeben und anschließend die Neuregelung des Prüfungsausschusses vom Ministerialentwurf des URÄG 2008 bis zur endgültigen gesetzlichen Regelung dargestellt werden.

I. Hintergrund

Art 51 der 4. und Art 37 der 7. gesellschaftsrechtlichen EG-Richtlinie normieren, unter welchen Voraussetzungen Kapitalgesellschaften ihren Jahresabschluss bzw Konzernabschluss einer gesetzlichen Pflichtprüfung zu unterziehen haben. Die Verpflichtung zur Abschlussprüfung trifft in Österreich alle Kapitalgesellschaften mit Ausnahme der kleinen GmbH (§ 221 Abs 1 UGB), sofern diese nicht nach den gesetzlichen Vorschriften einen Aufsichtsrat einzurichten hat (§ 268 Abs 1 UGB).

Die 8. EG-Richtlinie regelte die Bedingungen für die Zulassung von...

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