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AR aktuell 1, Februar 2015, Seite 12

Ausschusstaugliche und ausschusspflichtige Aufsichtsratsagenden

Ulrich Kraßnig

Anzahl und Komplexität der Aufgaben des Aufsichtsrats steigen stetig. Vor diesem Hintergrund können bzw müssen diverse Aufsichtsratsagenden zur Entlastung des Gesamtaufsichtsrats und zur Steigerung der Effizienz und Effektivität der Aufsichtsratstätigkeit in Ausschüsse „ausgelagert“ werden. Der vorliegende Beitrag gibt einen Überblick über ausschusstaugliche und ausschusspflichtige Aufgaben des Aufsichtsrats und darüber, welche Ausschüsse hierfür in Frage kommen.

1. Übertragung von Aufsichtsratsagenden an Ausschüsse

Beim Ausschuss eines Aufsichtsrats handelt es sich um eine arbeitsteilige Untergliederung eines Kollegialorgans, im konkreten Fall des Aufsichtsrats. Der Ausschuss darf nur von Mitgliedern des ihn einrichtenden Aufsichtsrats beschickt werden.

Beim Ausschuss eines Aufsichtsrats handelt es sich um eine arbeitsteilige Untergliederung eines Kollegialorgans, im konkreten Fall des Aufsichtsrats. Der Ausschuss darf nur von Mitgliedern des ihn einrichtenden Aufsichtsrats beschickt werden. Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des § 92 Abs 4 AktG bzw des § 30g GmbHG, wonach der Aufsichtsrat „aus seiner Mitte“ einen oder mehrere Ausschüsse bestellen kann. Ein Ausschuss stellt damit eine Subeinheit des Ge...

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