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EuGH 23.05.2000, C-104/98 - Urteil

Johann Buchner u. a. gegen Sozialversicherungsanstalt der Bauern. Ersuchen um Vorabentscheidung: Oberster Gerichtshof - Österreich. Richtlinie 79/7/EWG - Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit - Vorzeitige Alterspension wegen Erwerbsunfähigkeit - Festsetzung eines für Männer und Frauen unterschiedlichen Rentenalters.

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Urteil des Gerichtshofes
[*]

In der Rechtssache C-104/98

betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 177 EG-Vertrag (jetzt Artikel 234 EG) vom österreichischen Obersten Gerichtshof in dem bei diesem anhängigen Rechtsstreit

Johann Buchner u. a.

gegen

Sozialversicherungsanstalt der Bauern

vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung des Artikels 7 der Richtlinie 79/7/EWG des Rates vom zur schrittweisen Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit (ABl. 1979, L 6, S. 24)

erläßt

DER GERICHTSHOF

unter Mitwirkung des Präsidenten G. C. Rodríguez Iglesias, der Kammerpräsidenten D. A. O. Edward und L. Sevón sowie der Richter P. J. G. Kapteyn, C. Gulmann, J.-P. Puissochet, G. Hirsch, P. Jann und H. Ragnemalm (Berichterstatter),

Generalanwalt: S. Alber

Kanzler: L. Hewlett, Verwaltungsrätin

unter Berücksichtigung der schriftlichen Erklärungen

-

von J. Buchner u. a., vertreten durch Rechtsanwalt J. Winkler, Linz,

-

der österreichischen Regierung, vertreten durch Oberrätin C. Pesendorfer, Bundeskanzleramt, als Bevollmächtigte,

-

der Regierung des Vereinigten Königreichs, vertreten durch Assistant Treasury Solicitor J. E. Collins als Bevollmächtigten im Beistand von C. Vajda, QC,

-

der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch Rechtsberater J. P. Kuijper und durch M. Wolfcarius, Juristischer Dienst, als Bevollmächtigte im Beistand von Rechtsanwalt T. Eilmansberger, Brüssel,

aufgrund des Sitzungsberichts,

nach Anhörung der mündlichen Ausführungen von J. Buchner u. a., vertreten durch Rechtsanwalt J. Winkler, der österreichischen Regierung, vertreten durch G. Hesse, Bundeskanzleramt, als Bevollmächtigten, der Regierung des Vereinigten Königreichs, vertreten durch J. E. Collins im Beistand von C. Vajda, und der Kommission, vertreten durch M. Wolfcarius im Beistand von Rechtsanwalt T. Eilmansberger, in der Sitzung vom ,

nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom ,

folgendes

Urteil

1Der Oberste Gerichtshof hat mit Beschluß vom , beim Gerichtshof eingegangen am , gemäß Artikel 177 EG-Vertrag (jetzt Artikel 234 EG) zwei Fragen nach der Auslegung des Artikels 7 der Richtlinie 79/7/EWG des Rates vom zur schrittweisen Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit (ABl. 1979, L 6, S. 24, im folgenden: Richtlinie) zur Vorabentscheidung vorgelegt.

2Diese Fragen stellen sich in einem Rechtsstreit zwischen Johann Buchner und zwölf anderen Klägern (im folgenden: Kläger) und der Sozialversicherungsanstalt der Bauern (im folgenden: Beklagte) wegen deren Weigerung, den Klägern eine vorzeitige Alterspension wegen Erwerbsunfähigkeit zu gewähren.

Das Gemeinschaftsrecht

3Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie verbietet jede Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, insbesondere bei der Berechnung der Leistungen.

4Eine solche Diskriminierung kann nur nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie gerechtfertigt sein, wonach diese der Befugnis der Mitgliedstaaten nicht entgegensteht, die Festsetzung des Rentenalters für die Gewährung der Altersrente oder Ruhestandsrente und etwaige Auswirkungen daraus auf andere Leistungen vom Anwendungsbereich der Richtlinie auszuschließen.

5Artikel 7 Absatz 2 der Richtlinie bestimmt:

„Die Mitgliedstaaten überprüfen in regelmäßigen Abständen die aufgrund des Absatzes 1 ausgeschlossenen Bereiche, um festzustellen, ob es unter Berücksichtigung der sozialen Entwicklung in dem Bereich gerechtfertigt ist, die betreffenden Ausnahmen aufrechtzuerhalten.“

6Artikel 8 der Richtlinie lautet:

„(1)

Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, um dieser Richtlinie binnen sechs Jahren nach ihrer Bekanntgabe nachzukommen. Sie unterrichten hiervon unverzüglich die Kommission.

(2)

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der Rechts- und Verwaltungsvorschriften mit, die sie im Anwendungsbereich dieser Richtlinie erlassen, einschließlich der von ihnen in Anwendung von Artikel 7 Absatz 2 getroffenen Maßnahmen.

Sie unterrichten die Kommission über die Gründe, die eine etwaige Beibehaltung der geltenden Bestimmungen in den unter Artikel 7 Absatz 1 genannten Bereichen rechtfertigen, sowie über die Möglichkeiten einer diesbezüglichen späteren Revision.“

7Artikel 9 der Richtlinie bestimmt:

„Binnen sieben Jahren nach Bekanntgabe dieser Richtlinie übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission alle zweckdienlichen Angaben, damit diese für den Rat einen Bericht über die Anwendung dieser Richtlinie erstellen und Vorschläge für weitere Maßnahmen vorlegen kann, die für die Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung erforderlich sind.“

Das nationale Recht

8§ 122c Absatz 1 Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG) in der Fassung des am in Kraft getretenen Strukturanpassungsgesetzes 1996 (BGBl 1996/201) bestimmt:

„Anspruch auf vorzeitige Alterspension wegen Erwerbsunfähigkeit hat der Versicherte nach Vollendung des 57. Lebensjahres, die Versicherte nach Vollendung des 55. Lebensjahres, wenn er (sie)

1. die Wartezeit erfüllt hat (§ 111),

2. innerhalb der letzten 36 Kalendermonate vor dem Stichtag 24 Beitragsmonate der Pflichtversicherung oder innerhalb der letzten 180 Kalendermonate vor dem Stichtag 36 Beitragsmonate der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nachweist und infolge von Krankheit oder anderen Gebrechen oder Schwäche seiner (ihrer) körperlichen oder geistigen Kräfte außerstande ist, einer selbständigen Erwerbstätigkeit nachzugehen, die eine ähnliche Ausbildung sowie gleichwertige Kenntnisse und Fähigkeiten wie die Erwerbstätigkeit erfordert, die der (die) Versicherte zuletzt durch mindestens 60 Kalendermonate ausgeübt hat, und wenn dessen (deren) persönliche Arbeitsleistung zur Aufrechterhaltung des Betriebes notwendig war.“

9Nach dem vor dem Erlaß des Strukturanpassungsgesetzes geltenden Recht, zuletzt nach § 122c BSVG in der Fassung der am in Kraft getretenen 18. Novelle zum BSVG (BGBl 1993/337), hatten Landwirte bei dauernder Erwerbsunfähigkeit einen Anspruch auf vorzeitige Alterspension. Vor dem konnte allerdings Männern wie Frauen nach Vollendung ihres 55. Lebensjahres ein Anspruch auf diese Pension zustehen.

10Bis zum hatten Landwirte unter denselben Voraussetzungen einen Anspruch auf eine sogenannte „Erwerbsunfähigkeitspension“.

11Das gesetzliche Rentenalter liegt in Österreich bei 60 Jahren für Frauen und 65 Jahren für Männer.

Der Ausgangsrechtsstreit und die Vorlagefragen

12Die Anträge der im Zeitraum September 1941 bis Juli 1942 geborenen Kläger auf Gewährung der vorzeitigen Alterspension wegen Erwerbsunfähigkeit wurden von der Beklagten mit der Begründung abgelehnt, Voraussetzung für den Anspruch auf diese Leistung sei bei männlichen Versicherten die Vollendung des 57. Lebensjahres. Die Kläger hätten diese Voraussetzung am Stichtag nicht erfüllt.

13Die Erstgerichte wiesen die gegen die ablehnenden Bescheide erhobenen Klagen ab; das Oberlandesgericht Linz bestätigte deren Urteile als Berufungsinstanz.

14Die Kläger legten beim vorlegenden Gericht Revision gegen die Berufungsurteile ein und beantragten, die angefochtenen Entscheidungen dahin abzuändern, daß ihrem Begehren stattgegeben werde. Sie führten aus, das vom Gesetzgeber mit Wirkung vom eingeführte unterschiedliche Anfallsalter für Männer und Frauen widerspreche dem gemeinschaftsrechtlichen Gleichheitsgrundsatz. Die Vollendung des 55. Lebensjahres reiche für die Entstehung ihres Anspruchs aus.

15Die Beklagte hält den Klägern nur entgegen, daß sie alle das 57. Lebensjahr noch nicht vollendet hätten, wie dies nach der einschlägigen Regelung für den Bezug der fraglichen Leistung erforderlich sei. Die weiteren Anspruchsvoraussetzungen wurden nicht bestritten. Unstreitig hatten alle Kläger am Stichtag das 55. Lebensjahr vollendet.

16Der Oberste Gerichtshof hat das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof die folgenden beiden Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1.

Ist Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 79/7/EWG so auszulegen, daß er einem Mitgliedstaat die unterschiedliche Festsetzung des Rentenalters nur für Renten- bzw. Pensionsansprüche erlaubt, die ausschließlich aus dem Risikofall des Alters gewährt werden, oder ist diese Ausnahmeregelung auch auf Renten- bzw. Pensionsansprüche zu beziehen, die zwar erst ab einem bestimmten Alter, aber darüber hinaus nur wegen einer bestehenden Invalidität (Erwerbsunfähigkeit) gewährt werden?

2.

Ist Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a und Absatz 2 der Richtlinie 79/7/EWG so auszulegen, daß er einem Mitgliedstaat erlaubt, eine vorher bestandene gleiche Regelung des Rentenalters (hier die Vollendung des 55. Lebensjahres für Männer und Frauen) nach Ablauf der Umsetzungsfrist dahin zu ändern, daß für Männer und Frauen nunmehr ein unterschiedliches Rentenalter (hier die Vollendung des 57. Lebensjahres für Männer und des 55. Lebensjahres für Frauen) festgesetzt wird?

17Die beiden Fragen des vorlegenden Gerichts, die zusammen zu prüfen sind, gehen dahin, ob die Ausnahme in Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie auf eine Leistung wie die vorzeitige Alterspension wegen Erwerbsunfähigkeit anwendbar ist, für die im nationalen Recht nach Ablauf der Frist für die Umsetzung der Richtlinie für Männer und Frauen ein unterschiedliches Rentenalter festgesetzt wurde.

18Die Leistung, um die es im Ausgangsverfahren geht, fällt in den Anwendungsbereich der Richtlinie. Sie hat auch diskriminierenden Charakter, da das Mindestalter für ihre Gewährung für Männer und Frauen unterschiedlich ist.

19Zum Wesen der Leistung führt die österreichische Regierung aus, es handele sich um eine Altersrente im Sinne des Artikels 7 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie, nicht um eine Leistung bei Invalidität, auf die die Festsetzung des Rentenalters Auswirkungen habe.

20Zwar ist die Gewährung der fraglichen Leistung vom Erreichen eines bestimmten Alters abhängig; die Leistung wird jedoch nur Personen gewährt, die infolge von Krankheit oder anderen Gebrechen oder Schwäche ihrer körperlichen oder geistigen Kräfte außerstande sind, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen.

21Eine derartige Leistung ist keine Altersrente im Sinne des Artikels 7 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie, der als Ausnahmebestimmung nach ständiger Rechtsprechung angesichts der wesentlichen Bedeutung des Grundsatzes der Gleichbehandlung eng auszulegen ist (vgl. insbesondere Urteil vom in der Rechtssache C-328/91, Thomas u. a., Slg. 1993, I-1247, Randnr. 8).

22Deshalb ist zu prüfen, ob es sich bei der Festsetzung eines für Männer und Frauen unterschiedlichen Alters als Voraussetzung für die Gewährung der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Leistung um eine Auswirkung des für den Bezug der Altersrente festgesetzten Rentenalters handelt.

23Die zeitlich begrenzte Aufrechterhaltung eines für Männer und Frauen unterschiedlichen Rentenalters kann auch nach Ablauf der Frist für die Umsetzung der Richtlinie den Erlaß von Maßnahmen, die untrennbar mit dieser Ausnahmeregelung verbunden sind, sowie die Änderung derartiger Maßnahmen erforderlich machen (vgl. Urteil vom in der Rechtssache C-196/98, Hepple u. a., Slg. 2000, I-3691, Randnr. 23).

24Der Ausnahme in Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie würde nämlich ihre praktische Wirksamkeit genommen, wenn ein Mitgliedstaat, der für Männer und Frauen ein unterschiedliches Rentenalter festgesetzt hat, nach Ablauf der Umsetzungsfrist keine damit zusammenhängende Maßnahmen erlassen oder ändern dürfte (vgl. Urteil Hepple u. a., Randnr. 24).

25Setzt ein Mitgliedstaat unter Berufung auf Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie für die Gewährung der Alters- und Ruhestandsrente für Männer und Frauen ein unterschiedliches Alter fest, so ist nach ständiger Rechtsprechung der mit der Wendung „etwaige Auswirkungen daraus auf andere Leistungen“ in Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a definierte Anwendungsbereich der zugelassenen Ausnahme auf solche in anderen Leistungssystemen bestehenden Diskriminierungen beschränkt, die notwendig und objektiv mit dieser unterschiedlichen Altersgrenze verbunden sind (vgl. insbesondere das Urteil Thomas u. a., Randnr. 20, sowie die Urteile vom in der Rechtssache C-92/94, Graham u. a., Slg. 1995, I-2521, Randnr. 11, und vom in der Rechtssache C-139/95, Balestra, Slg. 1997, I-549, Randnr. 33).

26Eine solche Verbindung besteht, wenn die Diskriminierungen objektiv erforderlich sind, um zu verhindern, daß das finanzielle Gleichgewicht des Systems der sozialen Sicherheit gefährdet wird, oder um die Kohärenz zwischen dem System der Altersrenten und dem der anderen Leistungen zu gewährleisten (vgl. Urteile Thomas u. a., Randnr. 12, Graham u. a., Randnr. 12, und Balestra, Randnr. 35).

27Was zunächst die Aufrechterhaltung des finanziellen Gleichgewichts des Systems der sozialen Sicherheit angeht, ergibt sich aus dem Vorlagebeschluß sowie aus den schriftlichen Erklärungen der österreichischen Regierung, daß die vorzeitige Alterspension wegen Erwerbsunfähigkeit Männern und Frauen hauptsächlich aus Haushaltsgründen von einem unterschiedlichen Alter an gewährt wird.

28Haushaltserwägungen können sozialpolitischen Entscheidungen eines Mitgliedstaats zwar zugrunde liegen und die Art oder das Ausmaß der sozialen Schutzmaßnahmen, die er treffen möchte, beeinflussen, sie stellen als solche jedoch kein mit der Sozialpolitik verfolgtes Ziel dar und können daher eine Diskriminierung nach dem Geschlecht nicht rechtfertigen (Urteil vom in der Rechtssache C-343/92, Roks u. a., Slg. 1994, I-571, Randnr. 35).

29Im übrigen ist vor dem Gerichtshof, abgesehen von allgemeinen Haushaltserwägungen, nichts dafür vorgetragen worden, daß zwischen den Systemen der sozialen Sicherheit eine gegenseitige Abhängigkeit besteht, die durch die Aufhebung der Diskriminierung, um die es im Ausgangsverfahren geht, beeinträchtigt werden könnte.

30Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, daß die Aufhebung dieser Diskriminierung keine schwerwiegenden Auswirkungen auf das finanzielle Gleichgewicht des Systems der sozialen Sicherheit insgesamt haben würde.

31Was weiter die Gewährleistung der Kohärenz zwischen der vorzeitigen Alterspension wegen Erwerbsunfähigkeit und der Altersrente betrifft, besteht ein Zusammenhang zwischen diesen beiden Leistungen nur insoweit, als die letztere an die Stelle der ersteren tritt, wenn der Versicherte das gesetzliche Rentenalter erreicht.

32Zwischen dem Mindestalter für den Bezug der fraglichen Leistung und dem gesetzlichen Rentenalter besteht nämlich kein direkter Zusammenhang, da das Mindestalter für die Entstehung des Anspruchs auf die vorzeitige Alterspension wegen Erwerbsunfähigkeit für Frauen auf 55 Jahre, d. h. fünf Jahre vor dem gesetzlichen Rentenalter, für Männer dagegen auf 57 Jahre, d. h. acht Jahre vor dem gesetzlichen Rentenalter, festgesetzt wurde.

33Im übrigen wurde, wie sich aus Randnummer 27 ergibt, die Gewährung der vorzeitigen Alterspension wegen Erwerbsunfähigkeit hauptsächlich aus Haushaltsgründen von einem für Männer und Frauen unterschiedlichen Rentenalter abhängig gemacht.

34Daher kann nicht geltend gemacht werden, daß die Einführung der Diskriminierung, um die es im Ausgangsverfahren geht, objektiv notwendig sei, um die Kohärenz zwischen der Altersrente und der vorzeitigen Alterspension wegen Erwerbsunfähigkeit zu gewährleisten.

35Nach alledem ist eine Diskriminierung der im Ausgangsverfahren fraglichen Art nicht notwendig mit dem unterschiedlichen Rentenalter für Männer und Frauen verbunden. Sie fällt somit nicht unter die Ausnahme in Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie.

36Deshalb ist auf die vorgelegten Fragen zu antworten, daß die Ausnahme in Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie nicht auf eine Leistung wie die vorzeitige Alterspension wegen Erwerbsunfähigkeit anwendbar ist, für die im nationalen Recht nach Ablauf der Frist für die Umsetzung der Richtlinie ein für Männer und Frauen unterschiedliches Rentenalter festgesetzt wurde.

Zu den zeitlichen Wirkungen dieses Urteils

37In der mündlichen Verhandlung haben die österreichische Regierung und die Regierung des Vereinigten Königreichs auf die Möglichkeit hingewiesen, daß der Gerichtshof die zeitlichen Wirkungen dieses Urteils begrenzen könne, falls er der Auffassung sein sollte, daß die österreichische Regelung mit dem Gemeinschaftsrecht unvereinbar sei.

38Zur Begründung ihres entsprechenden Ersuchens hat die österreichische Regierung darauf hingewiesen, daß die Aufhebung der diskriminierenden Maßnahmen bedeutende finanzielle Konsequenzen hätte, während die Regierung des Vereinigten Königreichs die Neuartigkeit der im Ausgangsverfahren aufgeworfenen Fragen hervorgehoben hat.

39Der Gerichtshof kann die Befugnis der Betroffenen, sich auf die Auslegung, die er einer Bestimmung gegeben hat, zu berufen, um in gutem Glauben begründete Rechtsverhältnisse in Frage zu stellen, nur ausnahmsweise aufgrund des allgemeinen gemeinschaftsrechtlichen Grundsatzes der Rechtssicherheit beschränken (Urteile vom in der Rechtssache 24/86, Blaizot, Slg. 1988, 379, Randnr. 28, und vom in der Rechtssache C-163/90, Legros u. a., Slg. 1992, I-4625, Randnr. 30).

40Im vorliegenden Fall lag bereits bei Erlaß der österreichischen Regelung eine Rechtsprechung des Gerichtshofes zu Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie vor, die es der Republik Österreich ermöglichte, die Vereinbarkeit dieser Regelung mit der Richtlinie zu prüfen (vgl. insbesondere Urteil vom in der Rechtssache C-9/91, Equal Opportunities Commission, Slg. 1992, I-4297, sowie die Urteile Thomas u. a. und Graham u. a.).

41Zudem rechtfertigen die finanziellen Konsequenzen, die sich aus einer Vorabentscheidung für einen Mitgliedstaat ergeben können, für sich allein nicht die zeitliche Begrenzung der Wirkungen des betreffenden Urteils (vgl. insbesondere Urteile vom in den Rechtssachen C-367/93 bis C-377/93, Roders u. a., Slg. 1995, I-2229, Randnr. 48, vom in der Rechtssache C-137/94, Richardson, Slg. 1995, I-3407, Randnr. 37, und vom in den Rechtssachen C-197/94 und C-252/94, Bautiaa und Société française maritime, Slg. 1996, I-505, Randnr. 55).

42Folglich besteht kein Anlaß, die Wirkungen des vorliegenden Urteils zeitlich zu begrenzen.

Kosten

43Die Auslagen der österreichischen Regierung und der Regierung des Vereinigten Königreichs sowie der Kommission, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Tenor

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

auf die ihm vom Obersten Gerichtshof mit Beschluß vom vorgelegten Fragen für Recht erkannt:

Die Ausnahme in Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 79/7/EWG des Rates vom zur schrittweisen Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit ist nicht auf eine Leistung wie die vorzeitige Alterspension wegen Erwerbsunfähigkeit anwendbar, für die im nationalen Recht nach Ablauf der Frist für die Umsetzung der Richtlinie ein für Männer und Frauen unterschiedliches Rentenalter festgesetzt wurde.

Rodríguez Iglesias

Edward

Sevón

Kapteyn

Gulmann

Puissochet

Hirsch

Jann

Ragnemalm

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am .

Der Kanzler

R. Grass

Der Präsident

G. C. Rodríguez Iglesias

Zusatzinformationen


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Rechtssache
C-104/98
Celex-Nummer
61998CJ0104
ECLI
ECLI:EU:C:2000:276
Datenquelle

Fundstelle(n):
HAAAG-36620

*Verfahrenssprache: Deutsch.