Administration des douanes et droits indirects gegen Léopold Legros und andere. Ersuchen um Vorabentscheidung: Cour d'appel de Saint-Denis (Réunion) - Frankreich. Freier Warenverkehr - Steuerregelung der französischen überseeischen Departements.
Urteil des Gerichtshofes
[*]
In der Rechtssache C-163/90
betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 177 EWG-Vertrag von der Cour d'appel Saint-Denis (Réunion) in dem bei dieser anhängigen Rechtsstreit
Administration des douanes et droits indirects
gegen
Léopold Legros,
Louise Alidor, verheiratete Brun,
Armand-Joseph Payet,
Henri-Michel Techer,
Streithelferin :
Region Réunion
vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung des EWG-Vertrages, insbesondere der Artikel 9, 13 und 95,
erläßt
DER GERICHTSHOF
unter Mitwirkung des Präsidenten O. Due, der Kammerpräsidenten R. Joliét, F. A. Schockweiler, F. Grévisse und P. J. G. Kapteyn, der Richter G. F. Mancini, C. N. Kakouris, R. C. Moitinho de Almeida, G. C. Rodríguez Iglesias, M. Diez de Velasco, M. Zuleeg, J. L. Murray und D. A. O. Edward,
Generalanwalt: F. G. Jacobs
Kanzler: D. Triantafyllou, Verwaltungsrat
unter Berücksichtigung der schriftlichen Erklärungen
von L. Legros, A.-J. Payet, H.-M. Techer und L. Alidor, vertreten durch Rechtsanwalt Philippe Rivière, Saint-Denis (Réunion),
der Region Réunion, vertreten durch Rechtsanwalt Pierre Soler-Couteaux, Dozent an der Fakultät Robert Schuman, Straßburg,
der Regierung der Französischen Republik, vertreten durch Philippe Pouzoulet als Bevollmächtigten, Beistand: Géraud de Bergues, stellvertretender Bevollmächtigter,
der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch ihren Rechtsberater Jörn Sack als Bevollmächtigten,
aufgrund des Sitzungsberichts,
nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Region Réunion, vertreten durch Rechtsanwalt Llorens, Straßburg, der französischen Regierung, des Rates der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch seinen Bevollmächtigten Torrens, und der Kommission in der Sitzung vom ,
nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in den Sitzungen vom und ,
folgendes
Urteil
1Die Cour d'appel Saint-Denis (Réunion) hat mit Urteil vom , beim Gerichtshof eingegangen am , gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag drei Fragen nach der Auslegung dieses Vertrages, insbesondere seiner Artikel 9, 13 und 95, sowie von Artikel 6 des zwischen der Gemeinschaft und dem Königreich Schweden geschlossenen Freihandelsabkommen zur Vorabentscheidung vorgelegt.
2Diese Fragen stellen sich in einem Rechtsstreit zwischen der Administration des douanes et droits indirects einerseits und Leopold Legros, Armand-Joseph Payet, Henri-Michel Techer und Louise Aldidor, verheiratete Brun (im folgenden: Berufungsbeklagte) andererseits, der eine Klage der Letztgenannten auf Erstattung bestimmter Beträge zum Gegenstand hat, die sie an die Administration des douanes et droits indirects gezahlt haben.
3Aus den Akten geht hervor, daß die Berufungsbeklagten bei einem Vertragshändler im französischen Mutterland drei in Deutschland hergestellte und ein aus Schweden stammendes Kraftfahrzeug gekauft haben. Bei ihrer Verbringung in das französische Zollgebiet wurde auf diese Fahrzeuge eine Regelung angewandt, aufgrund deren die Erhebung von Abgaben ausgesetzt wurde. Sie waren ständig mit einem Transitnummernschild versehen und wurden in das Gebiet der Region Réunion verbracht, und zwar die deutschen Fahrzeuge nach einem internen gemeinschaftlichen Versandverfahren und das schwedische Fahrzeug nach einem externen gemeinschaftlichen Versandverfahren. Die Aussetzung der Abgaben galt bis zu ihrer Ankunft in Réunion, wo die Zollabfertigung vorgenommen wurde. Bei dieser Abfertigung forderte die Administration de douanes et droits indirects von jedem der Berufungsbeklagten die Zahlung eines bestimmten Betrags als „octroi de mer“, einer bei der Einführung von Waren in die Region Réunion zu entrichtenden Abgabe.
4Es steht fest, daß der „octroi de mer“ in den französischen überseeischen Departements (Départements français d'outre-mer; im folgenden: DOM) aufgrund bestimmter Dekrete von 1947 und eines Gesetzes von 1984 erhoben wird. Er trifft mit Ausnahme einiger lebenswichtiger Güter grundsätzlich alle Waren ohne Rücksieht auf ihren Ursprung, einschließlich Waren aus dem französischen Mutterland und sogar aus den übrigen DOM, aus Anlaß ihrer Verbringung in das betroffene DOM. Dagegen sind Erzeugnisse des betroffenen DOM vom „octroi de mer“ sowie von gleichartigen internen Abgaben freigestellt. Bemessungsgrundlage der Abgabe ist der Zollwert der Waren am Ort ihrer Verbringung in das betroffene DOM. Für die dem „octroi de mer“ unterliegenden Erzeugnisse gelten vier Hauptabgabensätze; außerdem sind die Regionen ermächtigt, unter den gleichen Voraussetzungen eine Zusatzabgabe zu einem Satz von höchstens 1 % zu erheben. Die aus dem „octroi de mer“ stammenden Einnahmen dienen hauptsächlich der Finanzierung der Haushalte der örtlichen Körperschaften.
5Da die Berufungsbeklagten der Auffassung waren, die Anwendung des „octroi de mer“ auf in einem anderen Mitgliedstaat oder im Königreich Schweden hergestellte, nach Réunion eingeführte Kraftfahrzeuge verstoße gegen das Gemeinschaftsrecht, erhoben sie vor den zuständigen Gerichten Klage auf Erstattung der entrichteten Beträge. Die Cour d'appel Saint-Denis hat hieraufhin beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:
Verbieten die Artikel 3, 9 und 13 oder gegebenenfalls Artikel 95 Absatz 2 EWG-Vertrag es einem Mitgliedstaat oder dessen Gebietskörperschaften, eine andere Wertsteuer als die Mehrwertsteuer auf Waren zu erheben, die wegen der Verbringung der Waren in einen bestimmten Teil des Hoheitsgebiets dieses Staates erhoben wird und sowohl die ausländischen Waren als auch diejenigen inländischen Waren trifft, die nicht aus diesem Teil des genannten Hoheitsgebiets stammen?
Insbesondere:
Ist nach den Artikeln 9 und 13 EWG-Vertrag eine Abgabe als Abgabe zollgleicher Wirkung anzusehen, die nach Maßgabe des Wertes ausländischer und inländischer Waren bei deren Abfertigung zum freien Verkehr erhoben wird, ohne daß diese Erhebung unmittelbar oder mittelbar auf dem Überschreiten einer Staatsgrenze beruht, oder setzen diese Bestimmungen im Gegenteil voraus, daß das Überschreiten einer Staatsgrenze rechtlich oder tatsächlich der Steuertatbestand oder eines seiner Merkmale ist?
Gestattet es Artikel 95 Absatz 2 EWG-Vertrag, daß
ein Mitgliedstaat den Ursprung von Erzeugnissen oder Gruppen von Erzeugnissen in einer bestimmten Region zur Grundlage einer unterschiedlichen steuerlichen Behandlung macht, wodurch zwangsläufig die ausländischen Hersteller von einer günstigeren Behandlung ausgeschlossen werden, oder muß diese Unterscheidung auch oder ausschließlich auf die Art der betroffenen Erzeugnisse abstellen?
die den Erzeugnissen der französischen überseeischen Departements und insbesondere denjenigen von Reunion eingeräumten Steuervorteile, die sich aus deren Befreiung vom „octroi de mer“ ergeben, als Begünstigungen angesehen werden, die mit den Erfordernissen des EWG-Vertrags und des abgeleiteten Rechts in Einklang stehende wirtschaftspolitische Ziele verfolgen?
Verbietet das Freihandelsabkommen zwischen der Gemeinschaft und Schweden es einem Mitgliedstaat oder seinen Gebietskörperschaften, bei der Abfertigung von aus Schweden eingeführten Waren zum freien Verkehr wegen der Verbringung in einen bestimmten Teil des Hoheitsgebiets dieses Staates eine andere Wertsteuer als die Mehrwertsteuer auf diese Waren zu erheben, wenn diese Steuer auch die Gemeinschaftswaren trifft, die nicht aus diesem Teil des Hoheitsgebiets stammen?
6Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts des Ausgangsverfahrens, der in Betracht kommenden Vorschriften des Gemeinschaftsrechts, des Verfahrensablaufs und der beim Gerichtshof eingereichten schriftlichen Erklärungen wird auf den Sitzungsbericht verwiesen. Der Akteninhalt wird im folgenden nur insoweit wiedergegeben, als die Begründung des Urteils dies erfordert.
Zu den für die französischen überseeischen Departements geltenden Vorschriften des Gemeinschaftsrechts
7Zunächst ist auf die gemeinschaftsrechtliche Stellung der DOM hinzuweisen. Es steht fest, daß die DOM nach der französischen Verfassung integrierender Bestandteil der französischen Republik sind. Als solche gehören sie gemäß Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2151/84 des Rates vom betreffend das Zollgebiet der Gemeinschaft (ABl. L 197, S. 1) zu diesem Zollgebiet. Für die Anwendung des EWG-Vertrags in den DOM gelten jedoch die Sondervorschriften von Artikel 227 Absatz 2 EWG-Vertrag, in dem es heißt:
„Für Algerien und die französischen überseeischen Departements gelten mit Inkrafttreten dieses Vertrages seine besonderen und allgemeinen Bestimmungen über
den freien Warenverkehr,
die Landwirtschaft, mit Ausnahme des Artikels 40 Absatz 4,
den freien Dienstleistungsverkehr,
die Wettbewerbsregeln,
die in den Artikeln 108, 109 und 226 vorgesehenen Schutzmaßnahmen,
die Organe.
Die Bedingungen für die Anwendung der anderen Bestimmungen dieses Vertrages werden binnen zwei Jahren nach seinem Inkrafttreten durch einstimmige Entscheidungen des Rates auf Vorschlag der Kommission beschlossen.“
8Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes (vgl. Urteil vom in der Rechtssache 148/77, Hansen, Slg. 1978, 1787) geht aus diesem Artikel hervor, daß die in seinem Artikel 227 Absatz 2 Unterabsatz 1 ausdrücklich genannten Bestimmungen des EWG-Vertrags vom Inkrafttreten dieses Vertrages an in den DOM anwendbar waren, während für die übrigen Bestimmungen in diesem Artikel eine Zweijahresfrist vorgesehen war, innerhalb deren der Rat besondere Anwendungsbedingungen beschließen konnte. Der Gerichtshof hat weiterhin klargestellt, daß, was die nicht in Artikel 227 Absatz 2 Unterabsatz 1 aufgeführten Bestimmungen des Vertrages betrifft, die Möglichkeit offenbleibt, nachträglich den Erfordernissen dieser Gebiete entsprechende Sondermaßnahmen zu treffen.
9Kraft der ihm damit zuerkannten Befugnis hat der Rat eine Reihe von Vorschriften erlassen, darunter insbesondere den Beschluß 89/687/EWG vom zur Einführung eines Programms zur Lösung der spezifisch auf die Abgelegenheit und Insellage der französischen überseeischen Departements zurückzuführenden Probleme (Poseidom) (ABl. L 399, S. 39). Im Rahmen dieses Programms hat der Rat ferner am selben Tag die Entscheidung 89/688/EWG betreffend die Sondersteuer „octroi de mer“ in den französischen überseeischen Departements (ABl. L 399, S. 46) erlassen. Diese Entscheidung bestimmt insbesondere, daß „die französischen Behörden ... spätestens bis zum die erforderlichen Maßnahmen [treffen], damit die derzeit in den überseeischen Departements geltende Steuer ‚octroi de mer‘ unterschiedslos ... auf in diese Gebiete verbrachte Erzeugnisse und auf dort gewonnene oder hergestellte Erzeugnisse erhoben wird“. Mit Artikel 4 dieser Entscheidung „wird die Französische Republik ermächtigt, bis längstens die derzeitige Regelung ‚octroi de mer‘ beizubehalten“. Diese Entscheidung ist jedoch erst nach den dem Ausgangsrechtsstreit zugrunde liegenden Vorgängen in Kraft getreten, und ihr kommt unstreitig keinerlei Rückwirkung zu.
Zur Rechtmäßigkeit einer Abgabe wie des octroi de mer
10Mit seinen ersten beiden Fragen möchte das vorlegende Gericht wissen, ob eine nach Maßgabe des Zollwerts der betroffenen Waren berechnete Abgabe, die nur in einer bestimmten Region des nationalen Hoheitsgebiets eines Mitgliedstaats erhoben wird und unterschiedslos Waren aus den übrigen Teilen dieses Hoheitsgebiet wie aus dem Ausland wegen ihrer Verbringung in die betroffene Region trifft, von der jedoch die in dieser Region gewonnenen Erzeugnisse ausgenommen sind, eine Abgabe zollgleicher Wirkung oder eine inländische Abgabe darstellt.
11Wie der Gerichtshof bereits entschieden hat, stellt eine Abgabe, die auf ein aus einem anderen Mitgliedstaaten stammendes Erzeugnis erhoben wird, keine Abgabe zollgleicher Wirkung, sondern eine inländische Abgabe im Sinne von Artikel 95 EWG-Vertrag dar, wenn sie zu einem allgemeinen inländischen Abgabensystem gehört, das Erzeugnisgruppen systematisch nach objektiven Kriterien unabhängig vom Ursprung der Erzeugnisse erfaßt (Urteil vom in der Rechtssache 90/79, Kommission/Frankreich, Slg. 1981, 283, Randnr. 14). Der Gerichtshof hat ferner festgestellt, daß eine bei der Einfuhr auferlegte geldliche Belastung nur dann als inländische Abgabe anzusehen ist, wenn sie dazu bestimmt ist, im Inland alle Arten von Waren ohne Rücksicht auf ihre Herkunft in eine vergleichbare steuerliche Lage zu bringen (Urteil vom in der Rechtssache 27/67, Fink-Frucht, Slg. 1968, 334).
12Der „octroi de mer“ trifft jedoch mit einigen Ausnahmen alle in die Region Reunion verbrachten Erzeugnisse wegen ihrer Einführung in diesen Teil des französischen Hoheitsgebiets, während sämtliche aus Réunion stammenden Erzeugnisse hiervon systematisch befreit sind, und zwar gerade wegen ihrer regionalen Herkunft und nicht aus objektiven Gründen, die auch für eingeführte Erzeugnisse Gültigkeit haben könnten. Diese Faktoren schließen es aus, die streitige Abgabe als inländische Abgabe einzustufen.
13Daher ist zu prüfen, ob eine Abgabe wie der „octroi de mer“ eine Abgabe zollgleicher Wirkung ist. Hierzu hat der Gerichtshof bereits entschieden, daß eine inoder ausländischen Waren wegen ihres Grenzübertritts einseitig auferlegte finanzielle Belastung, wenn sie kein Zoll im eigentlichen Sinne ist, unabhängig von ihrer Bezeichnung und der Art ihrer Erhebung eine Abgabe gleicher Wirkung im Sinne der Artikel 9 und 12 darstellt, selbst wenn sie nicht zugunsten des Staates erhoben wird und keine diskriminierende oder protektionistiselle Wirkung hat und selbst wenn die belastete Ware nicht mit inländischen Erzeugnissen im Wettbewerb steht (vgl. insbesondere das Urteil vom in den verbundenen Rechtssachen 2/69 und 3/69, Sociaal Fonds Diamantarbeiders, Slg. 1969, 211).
14Die Französische Republik macht geltend, die streitige Abgabe sei keine Abgabe zollgleicher Wirkung. Sie trägt in erster Linie vor, eingeführte, im französischen Mutterland in den Verkehr gebrachte Waren würden nicht mit dem „octroi de mer“ belastet. Die Pflicht zur Entrichtung des „octroi de mer“ werde durch die Verbringung der Ware in die Region Réunion begründet, d. h. durch einen internen Vorgang, nicht aber durch die Überschreitung der Staatsgrenze. Zudem erfasse der „octroi de mer“ ebenfalls und in gleicher Weise die nach Réunion verbrachten Erzeugnisse, die aus dem französischen Mutterland stammten.
15Diesem Vorbringen kann nicht gefolgt werden.
16Das Verbot der Erhebung von Zöllen im Warenverkehr zwischen den Mitgliedstaaten rechtfertigt sich dadurch, daß finanzielle Belastungen, die ihren Grund im Überschreiten der Grenzen haben, eine Behinderung des Warenverkehrs darstellen, auch wenn sie noch so geringfügig sind (vgl. Urteil in der Rechtssache Sociaal Fonds Diamantarbeiders, a. a. O.). Eine wegen der Einführung von Erzeugnissen in eine Region eines Mitgliedstaats an der Regionalgrenze erhobene Abgabe bedeutet für den freien Warenverkehr eine mindestens ebenso schwere Behinderung wie eine an der Staatsgrenze wegen der Einführung der Erzeugnisse in das gesamte Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats erhobene Abgabe.
17Der Umstand, daß eine solche regionale Abgabe auch auf aus anderen Teilen des Hoheitsgebiets des betroffenen Mitgliedstaats stammende Waren erhoben wird, ändert nichts daran, daß sie die Einheitlichkeit des Zollgebiets der Gemeinschaft beeinträchtigt.
18Dem vorlegenden Gericht ist daher zu antworten, daß eine Abgabe, die ein Mitgliedstaat auf aus einem anderen Mitgliedstaat eingeführte Waren wegen deren Einführung in eine zum Hoheitsgebiet des erstgenannten Mitgliedstaats gehörende Region nach Maßgabe des Zollwerts der Waren erhebt, auch dann eine Abgabe mit gleicher Wirkung wie ein Einfuhrzoll darstellt, wenn sie auch die in diese Region aus einem anderen Teil desselben Staates eingeführten Waren trifft.
Zur Anwendbarkeit des Freihandelsabkommens zwischen der Gemeinschaft und Schweden (dritte Frage des vorlegenden Gerichts)
19Mit seiner dritten Frage will das vorlegende Gericht wissen, ob das Abkommen zwischen der Gemeinschaft und dem Königreich Schweden (Verordnung [EWG] Nr. 2838/72 des Rates vom über den Abschluß eines Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Schweden, ABl. L 300, S. 96; im folgenden: Abkommen) die Erhebung einer Abgabe auf Erzeugnisse aus Schweden verbietet, die die oben beschriebenen Merkmale des „octroi de mer“ aufweist.
20Das Abkommen gilt für bestimmte Erzeugnisse, darunter Kraftfahrzeuge, mit Ursprung in der Gemeinschaft oder in Schweden. Sein Artikel 6 verbietet die Erhebung neuer Abgaben mit gleicher Wirkung wie Einfuhrzölle im Handelsverkehr zwischen der Gemeinschaft und Schweden und sieht überdies die Abschaffung der bestehenden Abgaben gleicher Wirkung bis zum vor.
21Die Französische Republik macht geltend, selbst wenn der „octroi de mer“ im Sinne des EWG-Vertrags als Abgabe mit gleicher Wirkung wie ein Einfuhrzoll anzusehen sein sollte, würde hieraus nicht folgen, daß er auch im Sinne von Artikel 6 des Abkommens als eine derartige Abgabe einzustufen wäre. Zur Stützung dieses Vorbringens beruft sie sich insbesondere auf das Urteil vom in der Rechtssache 270/80 (Polydor, Slg. 1982, 329), in dem der Gerichtshof festgestellt hat, die Ähnlichkeit des Wortlauts der Artikel 14 Absätze 2 und 23 des Freihandelsabkommens zwischen der Gemeinschaft und Portugal einerseits und der Artikel 30 und 36 EWG-Vertrag andererseits sei kein ausreichender Grund dafür, die Rechtsprechung des Gerichtshofes, die das Verhältnis zwischen dem Schutz der gewerblichen und kommerziellen Eigentumsrechte und den Vorschriften über den freien Warenverkehr im Rahmen der Gemeinschaft bestimmt, auf das System des Abkommens zu übertragen.
22Diesem Vorbringen kann nicht gefolgt werden.
23Es trifft zu, daß die Begriffe eines Abkommens zwischen der Gemeinschaft und einem Drittland nicht zwangsläufig dieselbe Bedeutung haben wie gleichlautende Begriffe in den Bestimmungen des EWG-Vertrags. Wie sich aus dem genannten Urteil in der Rechtssache Polydor ergibt, ist für die Entscheidung darüber, ob die Auslegung einer Bestimmung des EWG-Vertrags auf eine gleichlautende Bestimmung eines Abkommens wie desjenigen, von dem vorliegend die Rede ist, erstreckt werden muß, diese Bestimmung im Lichte sowohl von Gegenstand und Ziel des Abkommens als auch seines Kontextes zu untersuchen.
24Laut seiner Präambel bezweckt das Abkommen, die wirtschaftlichen Beziehungen zwischen der Gemeinschaft und Schweden zu festigen und auszuweiten und unter Wahrung gerechter Wettbewerbsbedingungen die harmonische Entwicklung ihres Handels mit dem Ziel sicherzustellen, zum Aufbau Europas beizutragen. Zu diesem Zweck haben die vertragschließenden Parteien beschlossen, in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) über die Errichtung von Freihandelszonen die Hindernisse für den wesentlichen Teil ihres wechselseitigen Handels schrittweise zu beseitigen.
25Nach Artikel XXIV Absatz 8 dieses Allgemeinen Abkommens bedeutet Freihandelszone „eine Gruppe von zwei oder mehr Zollgebieten, zwischen denen die Zölle und beschränkenden Handelsvorschriften... für annähernd den gesamten Handel mit den aus den teilnehmenden Gebieten der Zone stammenden Waren beseitigt werden“.
26Hiernach spielt die Abschaffung der Einfuhrzölle im Rahmen der angestrebten Beseitigung der Handelshemmnisse eine wesentliche Rolle. Das gleiche gilt für die Abschaffung der Abgaben gleicher Wirkung, die nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes in engem Zusammenhang mit den eigentlichen Zöllen stehen (vgl. insbesondere das Urteil in der Rechtssache Sociaal Fonds Diamantarbeiders, a. a. O., sowie das Urteil vom in der Rechtssache C-260/90, Leplat, Slg. 1992, I-643). Das Abkommen würde daher einen großen Teil seiner praktischen Wirksamkeit einbüßen, wenn der Begriff der Abgaben gleicher Wirkung im Sinne seines Artikels 6 dahin auszulegen wäre, daß er eine beschränktere Tragweite hätte als derselbe Begriff im EWG-Vertrag.
27Auf die dritte Frage des vorlegenden Gerichts ist daher zu antworten, daß Artikel 6 des Abkommens zwischen der Gemeinschaft und Schweden im Anhang der Verordnung Nr. 2838/72 dahin auszulegen ist, daß er es einem Mitgliedstaat verbietet, auf aus Schweden eingeführte Waren wegen deren Einführung in eine Region dieses Mitgliedstaats eine nach Maßgabe des Zollwerts der Waren berechnete Abgabe zu erheben, und zwar auch dann, wenn diese Abgabe auch die aus anderen Teilen des Hoheitsgebiets des betroffenen Mitgliedstaats in diese Region eingeführten Waren erfaßt.
Zur zeitlichen Wirkung des vorliegenden Urteils
28In ihren schriftlichen und mündlichen Ausführungen haben die Region Reunion und die Französische Republik auch die Möglichkeit angesprochen, daß der Gerichtshof, falls er eine Abgabe wie den „octroi de mer“ für unvereinbar mit den einschlägigen Bestimmungen des EWG-Vertrags und des Freihandelsabkommens zwischen der Gemeinschaft und Schweden halten sollte, die zeitlichen Wirkungen des vorliegenden Urteils begrenzt.
29Zur Stützung ihres entsprechenden Antrags macht die Französische Republik insbesondere geltend, die Anwendung des Gemeinschaftsrechts in den DOM sei lange Zeit mit einer rechtlichen Unsicherheit behaftet gewesen, wie sie nach wie vor den „octroi de mer“ belaste. Sie hat den Gerichtshof ferner auf die katastrophalen finanziellen Folgen aufmerksam gemacht, die sich für die DOM aus einem Urteil ergeben würden, das die Verpflichtung zur Folge hätte, die bis heute zu Unrecht erhobene Abgabe zurückzuerstatten. In der Tat hätten die örtlichen Körperschaften der DOM mit einer unvorhersehbaren Zahl von Erstattungsanträgen zu rechnen, die sie zweifellos nicht verkraften könnten. Diese Situation werde dadurch erschwert, daß für derartige Erstattungsanträge die dreißigjährige Verjährungsfrist des französischen bürgerlichen Rechts gelten würde.
30Der Gerichtshof kann sich nur ausnahmsweise aufgrund des der Gemeinschaftsrechtsordnung innewohnenden allgemeinen Grundsatzes der Rechtssicherheit veranlaßt sehen, mit Wirkung für alle Betroffenen die Möglichkeit zu beschränken, sich auf die von ihm einer Bestimmung gegebene Auslegung zu berufen, um in gutem Glauben begründete Rechtsverhältnisse in Frage zu stellen. Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes muß eine solche Beschränkung in dem Urteil selbst enthalten sein, durch das über das Auslegungsersuchen entschieden wird. Bei der Entscheidung darüber, ob die Tragweite eines Urteils zeitlich zu begrenzen ist, muß berücksichtigt werden, daß zwar bei allen gerichtlichen Entscheidungen deren praktische Auswirkungen sorgfältig zu erwägen sind, daß dies aber nicht so weit gehen darf, daß die Objektivität des Rechts gebeugt und seine zukünftige Anwendung unterbunden wird, nur weil eine Gerichtsentscheidung für die Vergangenheit gewisse Auswirkungen haben kann (Urteil vom in der Rechtssache 24/86, Blaizot, Slg. 1988, 379, Randnrn. 28 und 30).
31Im vorliegenden Fall haben die Besonderheiten des „octroi de mer“ und die besonderen Verhältnisse der französischen DOM hinsichtlich der Vereinbarkeit dieser Abgabe mit dem Gemeinschaftsrecht einen Zustand der Unsicherheit geschaffen. Diese Unsicherheit spiegelt sich im übrigen im Verhalten der Gemeinschaftsorgane zum Problem des „octroi de mer“ wider.
32So hat die Kommission zunächst das Vertragsverletzungsverfahren nicht fortgesetzt, das sie gegen Frankreich wegen des „octroi de mer“ eingeleitet hatte. Sie hat alsdann dem Rat den Erlaß der Entscheidung 89/688 vorgeschlagen, die u. a. darauf abzielt, den „octroi de mer“ im Rahmen des Programms Poseidom zeitweilig beizubehalten. Schließlich heißt es in der dritten und vierten Begründungserwägung dieser Entscheidung, daß der „‚octroi de mer‘ ... heutzutage eine Hilfe für die einheimische Erzeugung [darstellt], die unter den durch die Abgelegenheit und die Insellage bedingten Schwierigkeiten zu leiden hat“, und daß „die Steuer ein wichtiger Baustein der Autonomie und der lokalen Selbstverwaltung [ist und] die Einnahmen aus dieser Steuer... ein Mittel der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung der überseeischen Departements darstellen [müssen]“.
33Diese Umstände konnten die Französische Republik und die örtlichen Körperschaften der französischen DOM bei vernünftiger Betrachtung zu der Annahme veranlassen, daß die einschlägigen innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar seien.
34Unter dieses Umständen schließen es zwingende Gründe der Rechtssicherheit aus, daß Rechtsverhältnisse, die ihre Wirkungen in der Vergangenheit erschöpft haben, in Frage gestellt werden, da dies das Finanzierungssystem der örtlichen Körperschaften der französischen DOM rückwirkend in seinen Grundlagen erschüttern würde.
35Daher ist zu entscheiden, daß sich niemand auf die Bestimmungen des EWG-Vertrags über die Abgaben mit gleicher Wirkung wie Einfuhrzölle oder auf Artikel 6 des Abkommens zwischen der Gemeinschaft und Schweden berufen kann, um die Erstattung von Abgaben wie dem „octroi de mer“, die vor Erlaß dieses Urteils entrichtet wurden, zu verlangen, es sei denn, er hätte vor diesem Zeitpunkt Klage erhoben oder einen entsprechenden Rechtsbehelf eingelegt.
36Diese Begrenzung der zeitlichen Wirkungen des vorliegenden Urteils gilt nicht für Erstattungsanträge, die sich auf Abgaben beziehen, die nach Erlaß des Urteils wegen einer vor diesem Zeitpunkt erfolgten Einfuhr von Waren in das betroffene DOM an die zuständigen Behörden entrichtet wurden.
Kosten
37Die Auslagen der Französischen Republik, der Region Réunion und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.
Tenor
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF
auf die ihm von der Cour d'appel Saint-Denis (Réunion) vorgelegten Fragen für Recht erkannt:
Eine Abgabe, die ein Mitgliedstaat auf aus einem anderen Mitgliedstaat eingeführte Waren wegen deren Einführung in eine zum Hoheitsgebiet des erstgenannten Mitgliedstaats gehörende Region nach Maßgabe des Zollwerts der Waren erhebt, stellt auch dann eine Abgabe mit gleicher Wirkung wie ein Einfuhrzoll dar, wenn sie auch die in diese Region aus einem anderen Teil desselben Staates eingeführte Waren trifft.
Artikel 6 des Abkommens zwischen der Gemeinschaft und Schweden im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 2838/72 des Rates vom ist dahin auszulegen, daß er es einem Mitgliedstaat verbietet, auf aus Schweden eingeführte Waren wegen deren Einführung in eine Region dieses Mitgliedstaats eine nach Maßgabe des Zollwerts der Waren berechnete Abgabe zu erheben, und zwar auch dann, wenn diese Abgabe auch die aus anderen Teilen des Hoheitsgebiets des betroffenen Mitgliedstaates in diese Region eingeführten Waren erfaßt.
Niemand kann sich auf die Bestimmungen des EWG-Vertrags über die Abgabe mit gleicher Wirkung wie Einfuhrzölle oder auf Artikel 6 des Abkommens zwischen der Gemeinschaft und Schweden berufen, um die Erstattung von Abgaben wie dem „octroi de mer“, die vor Erlaß dieses Urteils entrichtet wurden, zu verlangen, es sei denn, er hätte vor diesem Zeitpunkt Klage erhoben oder einen entsprechenden Rechtsbehelf eingelegt.
Due
Joliét
Schockweiler
Grévisse
Kapteyn
Mancini
Kakouris
Moitinho de Almeida
Rodríguez Iglesias
Diez de Velasco
Zuleeg
Murray
Edward
Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am .
Der Kanzler
J.-G. Giraud
Der Präsident
O.Due
Zusatzinformationen
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Rechtssache | C-163/90 |
Celex-Nummer | 61990CJ0163 |
ECLI | ECLI:EU:C:1992:326 |
Datenquelle | EUR-Lex – https://eur-lex.europa.eu | Originaldokument (EUR-Lex) |
Fundstelle(n):
CAAAG-37261
*Verfahrenssprache: Französisch.