F. G. Roders BV u. a. gegen Inspecteur der Invoerrechten en Accijnzen. Ersuchen um Vorabentscheidung: Tariefcommissie - Niederlande. Weinsteuern - Diskriminierende inländische Abgaben - Benelux-Regelung. Verbundene Rechtssachen C-367/93 bis C-377/93.
Urteil des Gerichtshofes (Sechste Kammer)
[*]
In den verbundenen Rechtssachen C-367/93 bis C-377/93
betreffend elf dem Gerichtshof nach Artikel 177 EWG-Vertrag von der Tariefcommissie (Niederlande) in den bei dieser anhängigen Rechtsstreitigkeiten
F. G. Roders BV (C-367/93, C-368/93, C-369/93 und C-370/93)
gegen
Inspecteur der Invoerrechten en Accijnzen,
RSK Internationale Expeditie-en Vervoeronderneming BV (C-371/93 und C-372/93)
gegen
Inspecteur der Invoerrechten en Accijnzen,
Damco van Swieten BV (C-373/93 und C-377/93)
gegen
Inspecteur der Invoerrechten en Accijnzen,
VGL Internationale Expeditie BV (C-374/93 und C-375/93)
gegen
Inspecteur der Invoerrechten en Accijnzen
und
Zaans Veem BV (C-376/93)
gegen
Inspecteur der Invoerrechten en Accijnzen
vorgelegte Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung von Artikel 95 EWG-Vertrag
erläßt
DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten F. A. Schockweiler, der Richter P. J. G. Kapteyn, G. F. Mancini, C. N. Kakouris und J. L. Murray (Berichterstatter),
Generalanwalt: G. Tesauro
Kanzler: H. A. Rühl, Hauptverwaltungsrat
unter Berücksichtigung der schriftlichen Erklärungen
des Inspecteur der Invoerrechten en Accijnzen, H. Bijker,
der RSK Internationale Expeditie-en Vervoeronderneming BV, der Damco van Swieten BV, der VGL Internationale Expeditie BV und der Zaans Veem BV, vertreten durch Steuerberater J. G. Olijve,
der niederländischen Regierung, vertreten durch A. Bos, Rechtsberater im Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten, als Bevollmächtigten,
der portugiesischen Regierung, vertreten durch Luis Fernandes, Leiter des Juristischen Dienstes der Generaldirektion Europäische Gemeinschaften des Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten, und Angelo Cortesão Seiça Neves, Jurist in derselben Generaldirektion, als Bevollmächtigte,
der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch Enrico Traversa und Pieter Van Nuffel, beide Juristischer Dienst, als Bevollmächtigte,
aufgrund des Sitzungsberichts,
nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der F. G. Roders BV, vertreten durch Steuerberater P. Kavelaars, R. J. J. M. Keijsers und H. C. de Bie, der RSK Internationale Expeditie-en Vervoeronderneming BV, der Damco van Swieten BV, der VGL Internationale Expeditie BV und der Zaans Veem BV, der niederländischen Regierung, vertreten durch J. W. de Zwaan, stellvertretender Rechtsberater im Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten, als Bevollmächtigten, der portugiesischen Regierung und der Kommission in der Sitzung vom ,
nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom ,
folgendes
Urteil
1Die Tariefcommissie hat dem Gerichtshof mit elf Beschlüssen vom , beim Gerichtshof eingegangen am , gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag zwei Fragen nach der Auslegung von Artikel 95 des Vertrages zur Vorabentscheidung vorgelegt.
2Diese Fragen stellen sich in Rechtsstreitigkeiten zwischen Importeuren alkoholischer Getränke und dem Inspecteur der Invoerrechten en Accijnzen von Amsterdam wegen der auf Weine, die aus anderen Mitgliedstaaten eingeführt wurden, erhobenen Weinsteuern und besonderen Weinsteuern.
3Aufgrund des Vertrages zur Vereinheitlichung der Verbrauchsteuern und des Stempelrechts für Edelmetalle (Staatsblad 1951, 215, im folgenden: Vereinheitlichungsvertrag), der am zwischen Belgien, Luxemburg und den Niederlanden geschlossen wurde, wurden die Sätze und Kriterien der Verbrauchsteuern auf vergorene Getränke aus Früchten und auf vergorene schäumende Getränke vereinheitlicht. Durch die Artikel 9, 9bis und 10 des Vereinheitlichungsvertrags in der Fassung des Sechsten Protokolls vom (Tractatenblad 1976, 46) wird eine gemeinsame Verbrauchsteuer für die drei Staaten und eine in den Niederlanden und in Belgien erhobene zusätzliche Verbrauchsteuer eingeführt, die sowohl an die Herstellung als auch an die Einfuhr anknüpfen. Artikel 18 dieses Vertrages sieht vor, daß in den Niederlanden und in der belgisch-luxemburgischen Wirtschaftsunion Maßnahmen getroffen werden, um die Vereinheitlichung der Rechtsvorschriften über die Erhebung von Verbrauchsteuern zu gewährleisten, für die eine gemeinsame Regelung geschaffen worden ist. Nach Artikel 19 Absatz 2 werden die Verbrauchsteuern, die eine der Vertragsparteien auf Waren erhoben hat, für die eine gemeinsame Verbrauchsteuerregelung geschaffen worden ist und die aus ihrem Gebiet in das der anderen Partei verbracht werden, mit dieser letztgenannten Partei verrechnet. Die Verrechnung zwischen den Parteien erfolgt gemäß den von den zuständigen Ministem aufgestellten Vorschriften.
4In Anwendung dieser Vorschriften konnte die gemeinsame Verbrauchsteuer auf die aus anderen Staaten eingeführten Erzeugnisse bei Überschreitung der Grenze zum Beneluxgebiet von der örtlich zuständigen Zollbehörde erhoben werden. Eine Verrechnung der auf diese Weise erhobenen Steuern wurde regelmäßig zwischen den Parteien vorgenommen.
5Auf der Grundlage von Artikel 9bis Absatz 3 des Vereinheitlichungsvertrags in der Fassung des Sechsten Protokolls konnten die zuständigen Minister der Vertragsparteien im Beneluxgebiet hergestellte oder dorthin eingeführte vergorene Getränke aus anderen Früchten als Trauben, Korinthen oder Rosinen vollständig oder teilweise von den Verbrauchsteuern befreien.
6Die luxemburgischen Traubenweine waren im Beneluxgebiet ebenfalls von den Verbrauchsteuern befreit. Diese Befreiung beruhte ursprünglich auf Artikel 6 der Konvention vom über die Belgisch-Luxemburgische Wirtschaftsunion (League of Nations Treaty Series 1922, S. 224). Sie wurde im Vertrag vom über die Errichtung der Benelux-Wirtschaftsunion (United Nations Treaty Series, 381, S. 165) wieder aufgegriffen, dessen Artikel 80 Absatz 2 in der Fassung des oben genannten Sechsten Protokolls vorsah, daß natürliche Weine, die im Großherzogtum in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften dieses Landes aus dort geernteten Trauben hergestellt worden waren, nicht mit der Verbrauchsteuer und der zusätzlichen Verbrauchsteuer gemäß dem Vereinheitlichungsvertrag belegt werden konnten.
7Zu der in den Ausgangsverfahren maßgeblichen Zeit galt für die Steuersätze das Siebte Protokoll zum Vereinheitlichungsvertrag vom (Tractatenblad 1984, 122). Die darin erwähnten Abgaben waren auch in dem mehrfach geänderten niederländischen Gesetz vom über die Verbrauchsteuer auf alkoholhaltige Stoffe (Staatsblad 1963, 240; im folgenden: Gesetz von 1963) vorgesehen.
8In den Artikeln 4 und 5 des Gesetzes von 1963 in seiner zu der maßgeblichen Zeit geltenden Fassung wurde zwischen stillen Weinen, zu denen sowohl Traubenweine mit einem Alkoholgehalt von nicht mehr als 22 Volumenprozent als auch Obstweine mit einem Alkoholgehalt von nicht mehr als 15 Volumenprozent zählten, und Schaumweinen unterschieden, zu denen Schaumweine auf Traubenbasis und Schaumweine auf der Basis anderer Früchte als Trauben zählten. Erzeugnisse, die — vor allem weil sie einen höheren als den genannten Alkoholgehalt besaßen — zu keiner dieser Kategorien gehörten, wurden als „alkoholhaltige Stoffe“ angesehen und unterlagen als solche einer höheren Alkoholsteuer.
9Alle in den Niederlanden hergestellten oder dorthin eingeführten stillen Weine unterliegen grundsätzlich einer Weinsteuer und einer besonderen Weinsteuer (Artikel 2 Absätze 2 und 3 des Gesetzes von 1963). Ebenso unterliegen alle Schaumweine grundsätzlich einer Steuer auf schäumende Getränke und einer besonderen Steuer auf schäumende Getränke (Artikel 2 Absätze 4 und 5 des Gesetzes von 1963). Nach den Artikeln 85a und 88d des Gesetzes von 1963 sind jedoch stille Obstweine von den Verbrauchsteuern befreit, sofern ihre Etikettierung und Verpackung bestimmten Anforderungen entspricht. Obstschaumweine wiederum unterliegen einer niedrigeren Steuer als Traubenschaumweine. Außerdem unterliegen eingeführte Traubenschaumweine der Weinsteuer, während eingeführte Obstschaumweine von ihr befreit sind.
10Am wies der Inspecteur der Invoerrechten en Accijnzen von Amsterdam elf Einsprüche gegen die Anwendung der Weinsteuern und der besonderen Weinsteuern zurück, die auf die Einfuhren folgender Erzeugnisse aus anderen Mitgliedstaaten erhoben worden waren:
Madeira mit Ursprung in Portugal und einem Alkoholgehalt von 18 % (Rechtssache C-367/93),
Rotwein mit Ursprung in Frankreich und einem Alkoholgehalt von 12 % (Rechtssachen C-368/93, C-372/93 und C-375/93),
Champagner mit Ursprung in Frankreich und einem Alkoholgehalt von 12 % (Rechtssachen C-369/93, C-373/93 und C-377/93),
Wermut mit Ursprung in Italien und einem Alkoholgehalt von 13,5 % (Rechtssache C-370/93),
Sherry mit Ursprung in Spanien und einem Alkoholgehalt von 17 % (Rechtssachen C-371/93, C-374/93 und C-376/93).
In ihren Einsprüchen machten die Importeure, die nicht in den Genuß der Steuerbefreiungen für Obstweine kommen konnten, geltend, daß die niederländischen Rechtsvorschriften mit Artikel 95 des Vertrages unvereinbar seien, soweit Traubenweine und Weine aus anderen Früchten als Trauben unterschiedlich besteuert würden.
11Die Importeure erhoben gegen alle ablehnenden Bescheide Klage. Im Rahmen dieser Rechtsstreitigkeiten hat die Tariefcommissie beschlossen, das Verfahren auszusetzen und den Gerichtshof um Vorabentscheidung über folgende Fragen zu ersuchen:
Verstößt die vorliegende Erhebung von Weinsteuern bei der Einfuhr [des fraglichen Erzeugnisses] mit Ursprung [im fraglichen Mitgliedstaat] und einem Alkoholgehalt [in der fraglichen Höhe] in die Niederlande — insbesondere im Hinblick auf die verbrauchsteuerrechtliche Behandlung von Obstwein nach dem seinerzeit geltenden niederländischen Verbrauchsteuerrecht und u. a. auch im Hinblick auf die Tatsache, daß die Niederlande ein Benelux-Mitgliedstaat sind — gegen Artikel 95 EWG-Vertrag?
Welche zeitliche Wirkung ist einer positiven Antwort auf die erste Frage beizumessen?
12Durch Beschluß vom hat der Gerichtshof die Rechtssachen C-367/93, C-368/93, C-369/93, C-370/93, C-371/93, C-372/93, C-373/93, C-374/93, C-375/93, C-376/93 und C-377/93 gemäß Artikel 43 der Verfahrensordnung zu gemeinsamem schriftlichen und mündlichen Verfahren und zu gemeinsamer Entscheidung verbunden.
Zur ersten Frage
13Zunächst ist darauf hinzuweisen, daß es im Rahmen von Artikel 177 des Vertrages nicht Sache des Gerichtshofes ist, über die Vereinbarkeit einer nationalen Regelung mit dem Gemeinschaftsrecht zu entscheiden; er ist jedoch dafür zuständig, dem nationalen Gericht alle Hinweise zur Auslegung des Gemeinschaftsrechts zu geben, die es diesem ermöglichen können, für die Entscheidung des bei ihm anhängigen Rechtsstreits über die Frage der Vereinbarkeit zu befinden (vgl. u. a. Urteil vom in der Rechtssache C-143/91, Van der Tas, Slg. 1992, I-5045, Randnr. 12).
14Mit der ersten Frage wird der Gerichtshof um die Auslegung von Artikel 95 Absätze 1 und 2 EWG-Vertrag ersucht. Sie sehen folgendes vor:
„Die Mitgliedstaaten erheben auf Waren aus anderen Mitgliedstaaten weder unmittelbar noch mittelbar höhere inländische Abgaben gleich welcher Art, als gleichartige inländische Waren unmittelbar oder mittelbar zu tragen haben.
Die Mitgliedstaaten erheben auf Waren aus anderen Mitgliedstaaten keine inländischen Abgaben, die geeignet sind, andere Produktionen mittelbar zu schützen.“
15Nach ständiger Rechtsprechung zielt Artikel 95, insgesamt betrachtet, darauf ab, durch Beseitigung jeder Form des Schutzes, die aus einer die Waren aus anderen Mitgliedstaaten diskriminierenden inländischen Besteuerung folgen könnte, den freien Warenverkehr zwischen den Mitgliedstaaten unter normalen Wettbewerbsbedingungen zu gewährleisten. Diese Bestimmung soll somit die vollkommene Wettbewerbsneutralität der inländischen Besteuerung für inländische und eingeführte Erzeugnisse sichern (vgl. Urteil vom in der Rechtssache C-47/88, Kommission/Dänemark, Slg. 1990, I-4509, Randnr. 9).
16Wie sich aus den Vorlagebeschlüssen ergibt, geht es dem vorlegenden Gericht insbesondere um den in Artikel 95 enthaltenen Begriff der inländischen Waren und, bei der Anwendung von Absatz 1, um die Frage, ob die hier in Rede stehenden Waren und die steuerfreien Obstweine gleichartig sind. Falls die in Rede stehenden Waren den inländischen Waren nicht gleichartig sind, wäre sodann die Anwendbarkeit von Artikel 95 Absatz 2 zu prüfen.
Zum Begriff der inländischen Waren
17Ein wesentliches Element bei der Anwendung von Artikel 95 ist die Definition des Begriffes „inländische Waren“.
18Hierzu führt die niederländische Regierung aus, diese Definition hänge im vorliegenden Fall vom Verhältnis zwischen Artikel 95 und der erwähnten Benelux-Regelung ab. Gemäß Artikel 233 des Vertrages stünden die gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen dem Bestehen und der Durchführung des Zusammenschlusses zwischen Belgien, Luxemburg und den Niederlanden nicht entgegen, soweit die Ziele dieses Zusammenschlusses durch Anwendung des Vertrages nicht erreicht seien. Nach ihrer Auslegung durch den Gerichtshof solle diese Bestimmung verhindern, daß der genannte regionale Zusammenschluß durch die Anwendung des Gemeinschaftsrechts aufgelöst oder in seiner Entwicklung behindert werde. Aufgrund von Artikel 233 könnten die drei betroffenen Mitgliedstaaten deshalb abweichend von den gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften die im Rahmen ihres Zusammenschlusses geltenden Vorschriften anwenden, soweit dieser Zusammenschluß weiter fortgeschritten sei als die Errichtung des Gemeinsamen Marktes (Urteil vom in der Rechtssache 105/83, Pakvries, Slg. 1984, 2101, Randnr. 11).
19Die niederländische Regierung macht daher geltend, im Hinblick auf den Stand der Vereinheitlichung der Verbrauchsteuern in Belgien, Luxemburg und den Niederlanden seien diese drei Mitgliedstaaten bei der Anwendung von Artikel 95 des Vertrages als ein einziger Mitgliedstaat anzusehen. In Anbetracht des Umfangs der Erzeugung von Obst- und Traubenwein in den Beneluxstaaten sei der Traubenwein deshalb als eine inländische Ware anzusehen. Da sowohl Obst- als auch Traubenwein inländische Waren seien, liege keine Diskriminierung im Sinne von Artikel 95 des Vertrages vor.
20Hierzu ist festzustellen, daß die Hoheitsgebiete Belgiens, der Niederlande und Luxemburgs hinsichtlich der Weinsteuer als ein einziges Gebiet anzusehen sind. Wie sich nämlich aus den Randnummern 3 ff. des vorliegenden Urteils ergibt, hat der Vereinheitlichungsvertrag die Sätze und Kriterien der Verbrauchsteuern auf vergorene Getränke aus Früchten und vergorene schäumende Getränke dadurch vereinheitlicht, daß ein gemeinsamer Steuersatz und ein in Belgien und den Niederlanden anwendbarer ergänzender Steuersatz vorgesehen wurden. Außerdem haben die Beneluxstaaten eine vereinheitlichte Regelung zur Erhebung der Verbrauchsteuern und einen Verrechnungsmechanismus zwischen den Parteien eingeführt.
21Folglich sind alle in den Beneluxstaaten erzeugten Obst- oder Traubenweine als inländische Waren im Sinne von Artikel 95 des Vertrages anzusehen.
22Die steuerliche Vorzugsbehandlung, die luxemburgischem Traubenwein im Beneluxgebiet gegenüber eingeführten Weinen zugute kam, verstieß nicht gegen den Vertrag. Gemäß Artikel 1 Absatz 1 Unterabsatz 2 des dem EWG-Vertrag beigefügten Protokolls betreffend das Großherzogtum Luxemburg wandten Belgien, Luxemburg und die Niederlande nämlich das in Artikel 6 Absatz 3 der Konvention vom über die Belgisch-Luxemburgische Wirtschaftsunion vorgesehene System an. Diese Ausnahme blieb aufgrund von Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 541/70 des Rates vom über die Landwirtschaft des Großherzogtums Luxemburg (ABl. L 68, S. 3) und anderen nachfolgenden Verordnungen in Kraft. Diese Steuerbefreiungen wurden gemäß Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 204/90 des Rates vom über die Landwirtschaft im Großherzogtum Luxemburg (ABl. L 22, S. 11) am aufgehoben.
23Auch wenn die Beneluxstaaten somit durch die Vorzugsbehandlung der in Luxemburg erzeugten Traubenweine nicht gegen Artikel 95 verstießen, so durften sie doch nicht die in einem der drei Beneluxstaaten erzeugten Obstweine zum Nachteil eventuell gleichartiger Getränke aus einem anderen Mitgliedstaat der Gemeinschaft begünstigen.
24Wie sich aus den Randnummern 3 bis 5 ergibt, kam den im Beneluxgebiet hergestellten Obstweinen aber eine steuerliche Vorzugsbehandlung gegenüber den eingeführten Traubenweinen zugute, die die Kommission und die Klägerinnen der Ausgangsverfahren als den Obstweinen gleichartig ansehen.
25Diese Steuerdiskriminierung der eingeführten Erzeugnisse kann nicht als für das Funktionieren der im Benelux-Rahmen geschaffenen Regelung erforderlich und damit als aufgrund von Artikel 233 des Vertrages gerechtfertigt angesehen werden.
Zur Gleichartigkeit der betreffenden Waren
26Sodann ist zu prüfen, ob die verschiedenen Traubenweine, die Gegenstand der Ausgangsverfahren sind, im Sinne von Artikel 95 Absatz 1 des Vertrages den Obstweinen gleichartig sind.
27Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes, der den Begriff der Gleichartigkeit weit ausgelegt hat, ist bei der Beurteilung dieses Begriffes zu prüfen, ob die fraglichen Waren ähnliche Eigenschaften haben und bei den Verbrauchern den gleichen Bedürfnissen dienen, und zwar nicht anhand eines Kriteriums der strengen Identität, sondern der Ähnlichkeit und Vergleichbarkeit in der Verwendung. Speziell zur Beurteilung der Gleichartigkeit von Obst- und Traubenweinen hat der Gerichtshof ausgeführt, daß zum einen eine Reihe objektiver Merkmale der beiden Gruppen von Getränken zu berücksichtigen sind, wie ihr Ausgangsstoff, ihre Herstellungsverfahren und ihre organoleptischen Eigenschaften — insbesondere ihr Geschmack und ihr Alkoholgehalt —, und zum anderen die Frage, ob die beiden Getränkegruppen den gleichen Bedürfnissen der Verbraucher dienen können (vgl. Urteil vom in der Rechtssache 106/84, Kommission/Dänemark, Slg. 1986, 833, Randnr. 12).
Im vorliegenden Fall sind diese Kriterien nacheinander auf Rotweine, auf Likörweine des Typs Sherry und Madeira, auf Wermut und auf Champagner anzuwenden.
29Bei den Rotweinen ist zwischen den Tafelweinen, die Gegenstand der Rechtssachen C-368/93 und C-372/93 sind, und den roten Qualitätsweinen bestimmter Anbaugebiete, um die es in der Rechtssache C-375/93 geht, zu unterscheiden.
30Der Gerichtshof hat bereits im Urteil Kommission/Dänemark vom (a. a. O., Randnrn. 14 und 15) die Ansicht vertreten, daß Tafelweine, gleichgültig, ob es sich um Obst- oder Traubenweine handelt, aus derselben Art von Grunderzeugnissen, nämlich aus Agrarprodukten, nach dem gleichen Verfahren, nämlich durch natürliche Gärung, hergestellt werden. Er hat ferner darauf hingewiesen, daß die beiden Gruppen von Weinen ähnliche organoleptische Eigenschaften — insbesondere Geschmack und Alkoholgehalt — aufweisen und bei den Verbrauchern den gleichen Bedürfnissen dienen, da sie sich für dieselben Arten des Verbrauchs, sowohl als durstlöschendes und erfrischendes Getränk als auch zu den Mahlzeiten, eignen können.
31Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, anhand der vom Gerichtshof herausgearbeiteten Kriterien zu beurteilen, ob die roten Qualitätsweine bestimmter Anbaugebiete ebenfalls als den Obstweinen gleichartig im Sinne von Artikel 95 Absatz 1 des Vertrages anzusehen sind.
32In bezug auf die Likörweine, die Gegenstand der Rechtssachen C-371/93, C-374/93 und C-376/93 (Sherry) und der Rechtssache C-367/93 (Madeira) sind, ist festzustellen, daß sie sich von Tafelweinen unterscheiden, da sie gewöhnlich zum einen als Aperitif und zum anderen als Dessertwein konsumiert werden und daher unterschiedlichen Bedürfnissen der Verbraucher dienen. Im übrigen ist darauf hinzuweisen, daß der Alkoholgehalt des Sherrys (17 Volumenprozent) und des Madeiras (18 Volumenprozent) höher ist als der der Obstweine (15 Volumenprozent), die eine Vorzugsbehandlung genießen.
33Der Wermut, um den es in der Rechtssache C-370/93 geht, hat einen Alkoholgehalt von 13,5 Volumenprozent und könnte aus diesem Grund den stillen Obstweinen mit einem Alkoholgehalt von nicht mehr als 15 Volumenprozent gleichgestellt werden. Zu berücksichtigen ist jedoch, daß der Wermut nicht aus den gleichen Ausgangsstoffen wie die Obstweine hergestellt wird, da dem Traubenwein nicht nur Äthylalkohol hinzugefügt wird, sondern auch eine geringe Menge einer Pflanzenmischung, die dem Wermut seinen besonderen Geschmack verleiht. Daraus folgt, daß die organoleptischen Eigenschaften des Wermuts nicht denen von stillen Obstweinen entsprechen und daß diese beiden Getränkegruppen unterschiedlichen Bedürfnissen der Verbraucher dienen.
34Vorbehaltlich der vom vorlegenden Gericht zu treffenden Feststellungen zu der Frage, ob es Obstweine mit ähnlichen Merkmalen gibt, hat dieses Gericht zu beurteilen, ob der in Rede stehende Wein als gleichartig angesehen werden kann.
35In bezug auf den Champagner, der Gegenstand der Rechtssachen C-369/93, C-373/93 und C-377/93 ist, ist zunächst festzustellen, daß zwar sowohl die Obstschaumweine als auch der Champagner aus derselben Art von Grunderzeugnissen gewonnen werden, daß sie aber nicht nach dem gleichen Verfahren hergestellt werden. Während der Champagner durch ein natürliches Verfahren, nämlich durch eine zweite alkoholische Gärung in der Flasche, zum Schäumen gebracht wird, benötigen die Obstschaumweine den Zusatz von Kohlensäure, also einen Gärungsprozeß, der nicht natürlich ist. Darüber hinaus sind die organoleptischen Eigenschaften von Champagner nicht mit denen von Obstschaumweinen vergleichbar. Schließlich dienen diese beiden Getränkegruppen bei den Verbrauchern nicht den gleichen Bedürfnissen, vor allem weil der Konsum von Champagner gewöhnlich besonderen Gelegenheiten vorbehalten ist.
36Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, anhand dieser Kriterien zu beurteilen, ob der Champagner, der Gegenstand der Rechtssachen C-369/93, C-373/93 und C-377/93 ist, als eine Ware angesehen werden kann, die den Obstschaumweinen mit einem Alkoholgehalt von nicht mehr als 15 Volumenprozent gleichartig ist.
Zur Anwendung von Artikel 95 Absatz 2
37Auch wenn nationale Rechtsvorschriften wie die in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden in bezug auf Sherry, Madeira, Wermut und Champagner mit Artikel 95 Absatz 1 vereinbar sind, so könnten sie doch gegen Absatz 2 dieses Artikels verstoßen. Es erscheint daher angebracht, dem vorlegenden Gericht alle Anhaltspunkte zu liefern, die ihm die Entscheidung über die Vereinbarkeit solcher Rechtsvorschriften mit dieser Bestimmung ermöglichen.
38Insoweit hat der Gerichtshof bereits festgestellt, daß Artikel 95 Absatz 2 des Vertrages jede Form eines mittelbaren steuerlichen Protektionismus bei Erzeugnissen erfassen soll, die zwar nicht inländischen Erzeugnissen im Sinne des Absatzes 1 gleichartig sind, die aber doch mit einigen von ihnen, wenn auch nur teilweise, mittelbar oder potentiell, im Wettbewerb stehen (vgl. Urteil vom in der Rechtssache 356/85, Kommission/Belgien, Slg. 1987, 3299, Randnr. 7).
39Außerdem ist nach ständiger Rechtsprechung die Vereinbarkeit einer Abgabenbelastung mit Artikel 95 Absatz 2 im Hinblick auf die Auswirkungen dieser Belastung auf die Wettbewerbsverhältnisse zwischen den betreffenden Erzeugnissen zu beurteilen. Die grundlegende Frage ist also die, ob diese Belastung geeignet ist, den betreffenden Markt durch eine Verminderung des potentiellen Verbrauchs der eingeführten Erzeugnisse zugunsten der mit ihnen im Wettbewerb stehenden inländischen Erzeugnisse zu beeinflussen (vgl. Urteil Kommission/Belgien, a. a. O., Randnr. 15). Dabei hat das vorlegende Gericht den Unterschied zwischen den Verkaufspreisen der fraglichen Erzeugnisse und den Einfluß dieses Unterschieds auf die Entscheidung des Verbrauchers sowie die Entwicklung des Verbrauchs dieser Erzeugnisse zu berücksichtigen.
40Auf die erste Frage der Tariefcommissie ist deshalb zu antworten, daß
ein Mitgliedstaat sich nicht auf Artikel 233 des Vertrages berufen kann, um sich seinen Verpflichtungen aus Artikel 95 dieses Vertrages zu entziehen, da dies für das ordnungsgemäße Funktionieren der Benelux-Regelung nicht unerläßlich ist;
Artikel 95 Absatz 1 EWG-Vertrag dahin auszulegen ist, daß das vorlegende Gericht anhand der vom Gerichtshof herausgearbeiteten Kriterien zu beurteilen hat, ob
Erzeugnisse wie roter Tafelwein, roter Qualitätswein bestimmter Anbaugebiete, Sherry, Madeira und Wermut einerseits und stille Obstweine mit einem Alkoholgehalt von nicht mehr als 15 Volumenprozent andererseits gleichartig sind;
Erzeugnisse wie Champagner und Obstschaumweine mit einem Alkoholgehalt von nicht mehr als 15 Volumenprozent gleichartig sind;
Artikel 95 Absatz 2 EWG-Vertrag dahin auszulegen ist, daß die Vereinbarkeit einer Abgabenbelastung im Hinblick auf die Auswirkungen dieser Belastung auf die Wettbewerbsverhältnisse zwischen den betreffenden Erzeugnissen beurteilt werden muß, so daß insbesondere zu prüfen ist, ob diese Belastung geeignet ist, den betreffenden Markt durch eine Verminderung des potentiellen Verbrauchs der eingeführten Erzeugnisse zugunsten der mit ihnen im Wettbewerb stehenden inländischen Erzeugnisse zu beeinflussen. Dabei hat das vorlegende Gericht den Unterschied zwischen den Verkaufspreisen der fraglichen Erzeugnisse und den Einfluß dieses Unterschieds auf die Entscheidung des Verbrauchers sowie die Entwicklung des Verbrauchs dieser Erzeugnisse zu berücksichtigen.
Zur zweiten Frage
41Mit der zweiten Frage wird der Gerichtshof ersucht, darüber zu entscheiden, ob bei Bejahung der ersten Frage die Wirkungen des vorliegenden Urteils zeitlich zu beschränken sind.
42Insoweit ist darauf hinzuweisen, daß nach ständiger Rechtsprechung die Auslegung einer Vorschrift des Gemeinschaftsrechts, die der Gerichtshof in Ausübung der ihm durch Artikel 177 des Vertrages verliehenen Befugnis vornimmt, die Bedeutung und Tragweite dieser Vorschrift, so wie diese seit ihrem Inkrafttreten zu verstehen und anzuwenden ist oder gewesen wäre, erforderlichenfalls erläutert und verdeutlicht. Daraus folgt, daß der Richter die in dieser Weise ausgelegte Vorschrift auch auf Rechtsverhältnisse, die vor Erlaß des auf das Auslegungsersuchen ergangenen Urteils entstanden sind, anwenden kann und muß, wenn im übrigen die Voraussetzungen dafür, daß ein Rechtsstreit über die Anwendung dieser Vorschrift vor die zuständigen Gerichte gebracht wird, erfüllt sind (vgl. Urteil vom in der Rechtssache 61/79, Denkavit italiana, Sig. 1980, 1205, Randnr. 16).
43Angesichts dieser Grundsätze ist eine Beschränkung der Wirkungen des auf das Auslegungsersuchen ergehenden Urteils nur ganz ausnahmsweise möglich (vgl. u. a. Urteil Denkavit italiana, a. a. O., Randnr. 17). Der Gerichtshof hat diese Lösung in der Tat nur unter ganz bestimmten Umständen angewandt, wenn die Gefahr schwerwiegender wirtschaftlicher Auswirkungen bestand, die insbesondere auf die große Anzahl von Rechtsverhältnissen zurückzuführen waren, die gutgläubig auf der Grundlage der als gültig betrachteten Regelung eingegangen worden waren, und wenn sich herausstellte, daß die Bürger und die nationalen Behörden durch eine objektive und bedeutende Ungewißheit über die Tragweite der Gemeinschaftsbestimmungen, zu der gegebenenfalls auch das Verhalten anderer Mitgliedstaaten oder der Kommission beigetragen hatte, zu einem mit dem Gemeinschaftsrecht unvereinbaren Verhalten veranlaßt worden waren (vgl. u. a. Urteil vom in der Rechtssache C-163/90, Legros u. a., Sig. 1992, I-4625).
44Im vorliegenden Fall gibt es keinen Gesichtspunkt, der eine Ausnahme vom Grundsatz der Rückwirkung der Auslegungsurteile rechtfertigen könnte.
45Tatsächlich ist festzustellen, daß die Auslegung von Artikel 95 sowie die Frage seiner unmittelbaren Anwendbarkeit Gegenstand einer weit zurückreichenden, umfangreichen und mannigfaltigen Rechtsprechung sind, die keinen Zweifel über die Tragweite dieser Bestimmung läßt (vgl. u. a. Urteil vom in den Rechtssachen 142/80 und 143/80, Essevi und Salengo, Slg. 1981, 1413, Randnr. 33). Außerdem ist darauf hinzuweisen, daß die Kommission am ein Vertragsverletzungsverfahren gegen das Königreich der Niederlande eingeleitet hatte, in dem diesem gerade die Unvereinbarkeit der in den Ausgangsverfahren streitigen Rechtsvorschriften mit Artikel 95 des Vertrages vorgeworfen wurde. Dieses Verfahren wurde später eingestellt, nachdem die Niederlande die am in Kraft getretenen neuen Rechtsvorschriften für diesen Bereich erlassen hatten.
46Die niederländische Regierung weist im übrigen darauf hin, daß sie einen beträchtlichen finanziellen Schaden erleiden würde, wenn das Urteil sofort anwendbar wäre. Außerdem ergäbe sich daraus ein ungerechtfertigter Vorteil für die betroffenen Steuerpflichtigen, da sie diese Steuer schon auf ihre Kunden abgewälzt hätten und ihnen den fraglichen Betrag nicht zurückzahlen würden, wenn sie ihn erstattet bekämen.
47Diesem Vorbringen kann nicht gefolgt werden.
48Zum einen haben die möglichen finanziellen Konsequenzen der Rechtswidrigkeit einer Steuer für eine Regierung für sich allein niemals die Beschränkung der Wirkungen eines Urteils des Gerichtshofes gerechtfertigt (vgl. Urteil vom in der Rechtssache C-200/90, Dansk Denkavit und Poulsen Trading, Sig. 1992, I-2217). Wäre dies nicht so, würden die schwersten Verstöße außerdem günstiger behandelt, da sie es sind, die die bedeutendsten finanziellen Auswirkungen für die Mitgliedstaaten haben können. Zudem würde eine allein auf diese Art von Erwägungen gestützte Beschränkung der Wirkungen eines Urteils darauf hinauslaufen, daß der gerichtliche Schutz der Rechte, die die Steuerpflichtigen aus den Steuervorschriften der Gemeinschaft herleiten, wesentlich eingeschränkt wäre.
49Zum anderen schließt das Gemeinschaftsrecht nach ständiger Rechtsprechung zwar die Berücksichtigung der Tatsache nicht aus, daß die Belastung der zu Unrecht erhobenen Steuern auf andere Wirtschaftsteilnehmer oder auf den Verbraucher abgewälzt werden konnte; es obliegt aber den Mitgliedstaaten, für die Erstattung unter Verstoß gegen Artikel 95 erhobener Steuern nach den Bestimmungen ihres nationalen Rechts unter Bedingungen zu sorgen, die nicht ungünstiger sein dürfen als diejenigen, die bei ähnlichen, innerstaatlichen Rechtsbehelfen gelten, und die die Ausübung der von der Gemeinschaftsrechtsordnung eingeräumten Rechte jedenfalls nicht praktisch unmöglich machen dürfen (vgl. Urteil vom in der Rechtssache 68/79, Just, Slg. 1980, 501, Randnr. 27).
50Auf die zweite Frage ist deshalb zu antworten, daß kein Anlaß besteht, die Wirkungen des vorliegenden Urteils zeitlich zu beschränken.
Kosten
51Die Auslagen der niederländischen und der portugiesischen Regierung sowie der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien der Ausgangsverfahren ist das Verfahren ein Zwischenstreit in den bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreitigkeiten; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.
Tenor
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer)
auf die ihm von der Tarief commis sie mit Beschlüssen vom vorgelegten Fragen für Recht erkannt:
Ein Mitgliedstaat kann sich nicht auf Artikel 233 EWG-Vertrag berufen, um sich seinen Verpflichtungen aus Artikel 95 dieses Vertrages zu entziehen, da dies für das ordnungsgemäße Funktionieren der Benelux-Regelung nicht unerläßlich ist.
Artikel 95 Absatz 1 EWG-Vertrag ist dahin auszulegen, daß das vorlegende Gericht anhand der vom Gerichtshof herausgearbeiteten Kriterien zu beurteilen hat, ob
Erzeugnisse wie roter Tafelwein, roter Qualitätswein bestimmter Anbaugebiete, Sherry, Madeira und Wermut einerseits und stille Obstweine mit einem Alkoholgehalt von nicht mehr als 15 Volumenprozent andererseits gleichartig sind;
Erzeugnisse wie Champagner und Obstschaumweine mit einem Alkoholgehalt von nicht mehr als 15 Volumenprozent gleichartig sind.
Artikel 95 Absatz 2 EWG-Vertrag ist dahin auszulegen, daß die Vereinbarkeit einer Abgabenbelastung im Hinblick auf die Auswirkungen dieser Belastung auf die Wettbewerbsverhältnisse zwischen den betreffenden Erzeugnissen beurteilt werden muß, so daß insbesondere zu prüfen ist, ob diese Belastung geeignet ist, den betreffenden Markt durch eine Verminderung des potentiellen Verbrauchs der eingeführten Erzeugnisse zugunsten der mit ihnen im Wettbewerb stehenden inländischen Erzeugnisse zu beeinflussen. Dabei hat das vorlegende Gericht den Unterschied zwischen den Verkaufspreisen der fraglichen Erzeugnisse und den Einfluß dieses Unterschieds auf die Entscheidung des Verbrauchers sowie die Entwicklung des Verbrauchs dieser Erzeugnisse zu berücksichtigen.
Es besteht kein Anlaß, die Wirkungen des vorliegenden Urteils zeitlich zu beschränken.
Schockweiler
Kapteyn
Mancini
Kakouris
Murray
Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am .
Der Kanzler
R. Grass
Der Präsident
der Sechsten Kammer F. A. Schockweiler
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Rechtssachen | C-373/93, C-377/93, C-369/93, C-368/93, C-371/93, C-375/93, C-374/93, C-376/93, C-367/93, C-370/93, C-372/93 |
Celex-Nummer | 61993CJ0367 |
ECLI | ECLI:EU:C:1995:261 |
Datenquelle | EUR-Lex – https://eur-lex.europa.eu | Originaldokument (EUR-Lex) |
Fundstelle(n):
XAAAG-33771
*Verfahrenssprache: Niederländisch.